Dr. Sabrina Schmidt-Rudloff
Versorgungsleistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen werden seit dem Jahr 2007 ausschließlich nach § 22 Nr. 5 EStG als sonstige Einkünfte versteuert (lex specialis). Die Versorgungsleistungen führen deshalb unabhängig davon, ob sie in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden oder nicht, stets zu den sonstigen Einkünften. Dies gilt z. B. auch dann, wenn ein Direktversicherungsvertrag ganz oder teilweise privat fortgeführt wurde.
Der Umfang der Besteuerung der Leistungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG richtet sich danach, in welcher Höhe die Beiträge in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden oder nicht.
Wurden die Beiträge in der Ansparphase steuerlich gefördert (Steuerbefreiung), unterliegen die Versorgungsleistungen (Renten- oder Ratenzahlungen, Kapitalzahlungen) in vollem Umfang nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG als sonstige Einkünfte der Besteuerung (nachgelagerte Besteuerung).
Wurden die Zuwendungen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung steuerlich nicht gefördert, weil sie individuell versteuert bzw. nach § 40b EStG pauschal versteuert wurden, werden Versorgungsleistungen in Form einer lebenslangen Rente, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente mit dem Ertragsanteil erfasst (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG).
Bei anderen Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen, also insbesondere bei Kapitalauszahlungen, richtet sich der Umfang der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung. Bei der Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist grundsätzlich auf den Vertragsabschluss abzustellen. Bei einem Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004 unterliegt der Unterschiedsbetrag ...