Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 270
Durch G. v. 15.12.2003 wurde in Nr. 4 ein neuer Buchst. d) eingefügt und damit das deutsche Besteuerungsrecht bei Entschädigungen für die Auflösung des Dienstverhältnisses ab Vz 2004 geregelt. Vor diesem Zeitpunkt war das Besteuerungsrecht unklar. Es konnte auf den Zeitraum der Auflösung des Dienstverhältnisses abgestellt werden, auf das Verhältnis nach der Höhe der Einkünfte oder auf den Zuflusszeitpunkt.
Rz. 271
Die Neuregelung erfasst Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG, die für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden (§ 24 EStG Rz. 48ff.). Diese Entlassungsentschädigungen (einschließlich der Entschädigungen bei vorzeitiger Pensionierung) gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit (§ 19 EStG Rz. 73ff.).
Rz. 272
Ausgangspunkt für die Neuregelung war die Rspr. des BFH. Danach sind Abfindungen kein (zusätzliches) Entgelt für die frühere Tätigkeit und auch kein Betrag, der zur Versorgung wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen vorzeitiger Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gezahlt wird. Vielmehr handelt es sich danach um eine Entschädigung für den Verlust künftiger Arbeitseinkünfte. Abfindungen sind nach dieser Rspr. nur in dem Staat zu besteuern, in dem der abgefundene Arbeitnehmer ansässig ist, sie unterlagen danach also nicht der beschr. Steuerpflicht. Deutschland hatte insoweit in § 49 Abs. 1 EStG das Besteuerungsrecht nicht in Anspruch genommen.
Rz. 273
Diese Rechtslage ändert die Neuregelung. Entlassungsentschädigungen unterliegen danach einem eigenen Tatbestand der beschr. Steuerpflicht, nämlich Buchst. d). Nach dieser Vorschrift kommt es nicht auf die Verhältnisse (die Ansässigkeit) im Zeitpunkt der Zahlung (des Zuflusses) der Entschädigung an, sondern darauf, wie die nichtselbstständige Tätigkeit während d...