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I. Grundlagen

Dr. Tobias Brembt, Dr. Katrin Rausch
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Rn. 9

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Prinzipiell handelt es sich bei der AP von JA bzw. KA und den dazugehörigen Lageberichten sowie der daraus resultierenden Erteilung eines BV bzw. Versagungsvermerks um eine Vorbehaltsaufgabe für WP bzw. WPG. Lediglich die JA und Lageberichte mittelgroßer GmbH (als Größenkriterium ist § 267 Abs. 2 heranzuziehen) sowie mittelgroßer PersG i. S. d. § 264a Abs. 1 können auch durch vBP bzw. BPG geprüft werden. Diese Vorbehaltsaufgabe ist nicht neu, sondern liegt vielmehr bereits seit Bestehen der AP vor (vgl. KK-RLR (2011), § 319 HGB, Rn. 6; Bonner HGB-Komm. (2022), § 319, Rn. 1f.).

 

Rn. 10

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Nach § 340k Abs. 2 Satz 1 sind Institute, die eine eG oder ein rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein sind, durch den Prüfungsverband zu prüfen, dem sie als Mitglied angehören, sofern mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder des Prüfungsverbands WP sind. Die AP einer Sparkasse darf – anders als etwa im Fall einer eG (vgl. § 55 GenG) – durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands durchgeführt werden (vgl. § 340k Abs. 3 Satz 1; überdies MünchKomm. HGB (2024), § 319, Rn. 17). JA bzw. KA von Versicherungs-UN und Pensionsfonds sind dagegen nach § 341k Abs. 1 Satz 1f. zwingend durch WP/WPG zu prüfen.

 

Rn. 11

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Die Zulassung zum jeweiligen Berufsstand muss zum Zeitpunkt der Wahl als AP vorliegen (vgl. ADS (2000), § 319, Rn. 28) und durchgehend bis zur Erteilung des Prüfungsurteils bestehen. Liegt die Zulassung zum Zeitpunkt der Wahl nicht vor, so gilt der AP als nicht gewählt (vgl. zu den Rechtsfolgen HdR-E, HGB § 319, Rn. 131ff.). Entfällt die Zulassung nach der Wahl, so gilt der AP nach § 318 Abs. 4 Satz 2 als "weggefallen" – mit der Konsequenz, dass der ggf. bereits geschlossene Prüfungsvertrag i. S. ...

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