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Genossenschaftsgesetz / § 55 Prüfung durch den Verband

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(1) 1Die Genossenschaft wird durch den Verband geprüft, dem sie angehört. 2Der Verband bedient sich zum Prüfen der von ihm angestellten Prüfer. 3Diese sollen im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren sein.

 

(2) 1Ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes oder eine vom Verband beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, ist von der Prüfung der Genossenschaft ausgeschlossen, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vertreter oder die Person

 

1.

Mitglied der zu prüfenden Genossenschaft ist;

 

2.

Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Genossenschaft ist;

 

3.

über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden Genossenschaft oder für diese in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks

 

a)

bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat,

 

b)

bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat,

 

c)

Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder

 

d)

eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken,

sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfende Genossenschaft ausgeübt wird, bei dem der gesetzliche Vertreter des Verbandes oder die vom Verband beschäftigte Person als gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr als 20 Prozent der den Gesells...

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