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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / XIII. Angaben zu derivativen Finanzinstrumenten (Abs. 1 Nr. 11)

Dr. Alexander Geißler, Dr. Georg Bestelmeyer
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Rz. 103

[Autor/Zitation]

Im Konzernanhang sind gem. § 314 Abs. 1 Nr. 11 Angaben für jede Kategorie nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierter derivativer Finanzinstrumente zu machen. Anzugeben sind deren (a) deren Art und Umfang, (b) deren beizulegender Zeitwert, soweit er sich nach § 255 Abs. 4 verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode, (c) deren Buchwert und der Bilanzposten, in welchem der Buchwert, soweit vorhanden, erfasst ist, sowie (d) die Gründe dafür, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden kann.

 

Rz. 104

[Autor/Zitation]

Im Anhang des Einzelabschlusses sind gem. § 285 Nr. 19 dem § 314 Abs. 1 Nr. 11 vergleichbare Angaben zu machen. Es kann daher auf die Ausführungen in § 285 Rz. 319 ff. verwiesen werden.

 

Rz. 105

[Autor/Zitation]

Die Pflicht zur Angabe betrifft grds. die gem. § 290 zur Konzernrechnungslegung verpflichteten Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften iSd. § 264a. Ebenfalls betroffen sind Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG fallen, Kreditinstitute (§ 340i Abs. 2) sowie Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (§ 341j Abs. 1). § 314 Abs. 1 Nr. 11 ist nicht zu beachten, soweit der handelsrechtliche Konzernabschluss durch einen nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften aufgestellten Konzernabschluss ersetzt wird (§ 315e Abs. 1).

 

Rz. 106

[Autor/Zitation]

Die Angaben gem. § 314 Abs. 1 Nr. 11 sind für die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu machen. Dies umfasst auch gem. § 310 anteilsmäßig konsolidierte Gemeinschaftsunternehmen, nicht jedoch gem. § 311 assoziierte Unternehmen (Grottel in Beck BilKomm.13, § 314 HGB Rz. 176; Poelzig in MünchKomm. HGB4, § 314 Rz. 84).

 

Rz. 107

[Autor/Zitation]

Die Angaben gem. § 314 Abs. 1 Nr. 11 sind bei quotal ...

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