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Jansen / Sommer, SGB I § 15 Auskunft / 2.4 Geförderte Altersvorsorge

Franz-Josef Sauer
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Rz. 13

Abs. 4 erlegt den Rentenversicherungsträgern die Pflicht auf, Auskünfte über die gesamte geförderte zusätzliche Altersvorsorge zu erteilen. Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift, d. h. nur in atypischen Fällen darf die Auskunft verweigert werden. Das könnte der Fall sein, wenn im Einzelfall einmal die fachliche Kompetenz zur Auskunftserteilung nicht verfügbar ist, ohne dass es sich dabei um einen systematischen Mangel beim Rentenversicherungsträger handelt.

 

Rz. 13a

Bei dem gesetzlichen Auftrag zur Auskunfterteilung handelt es sich um eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, die eine das SGB überschreitende Information erlaubt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund muss insgesamt darüber entscheiden, wie die Dienststellen diese Aufgabe wahrnehmen. Über das "Ob" steht ihr kein Entscheidungsspielraum zu, der Gesetzgeber legt den Rentenversicherungsträgern die Auskünfte nicht nur nahe. Deshalb kommen diese nicht umhin, die Auskünfte im Regelfall zu erteilen. Dies kann nicht nur durch Ausgabe allgemeiner Merkblätter geschehen, die darauf hinweisen, welche Formen der geförderten zusätzlichen Altersvorsorge es gibt und welche Stellen dazu Angebote unterbreiten. Konkrete Produktempfehlungen sind ausgeschlossen.

 

Rz. 13b

Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass auch einzelfallbezogene Auskünfte erteilt werden können. Gleichwohl stehen auch konkrete Auskünfte, die im Einzelfall erbeten werden, nicht zur Disposition der Rentenversicherungsträger, sondern sind im Regelfall zu erteilen. Beratungsdienstleistungen regelt in Abgrenzung dazu die Vorschrift des § 14. Bloße Aufklärung wird dem Auskunftsanspruch nicht gerecht.

 

Rz. 13c

Adressatenkreis sind jedenfalls alle in der Rentenversicherung pflichtversicherten Personen. Den Rentenversicherungsträgern ist es untersagt, im Au...

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