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Jansen / Sommer, SGB I § 14 Beratung

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 14 ist am 1.1.1976 zusammen mit dem Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches, dem Ersten Buch Sozialgesetzbuch v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015), in Kraft getreten.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 14 räumt einen individuellen Anspruch auf umfassende Beratung durch den zuständigen Leistungsträger ein. Damit ist gesetzlich normiert, was von jeher als Betreuungspflicht jedenfalls der Sozialleistungsträger auch ohne konkrete Rechtsnorm angenommen worden war. Gegenstand der Beratung sind die Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch (Satz 1). Dieser Beratungsanspruch ist in besonderer Weise dafür geeignet, die für den einzelnen Bürger nach erfolgter Aufklärung in Betracht kommenden Sozialleistungen zu konkretisieren und im erforderlichen Umfang zu segmentieren, damit der Einzelne seine sozialen Rechte in größtmöglichem Umfang realisieren und seinen Pflichten bestmöglichst nachkommen kann. Beratung i. S. d. § 14 zielt auf die überlegte und abgewogene Ausübung des individuellen Gestaltungsrechts. Es gehört nach der Rechtsprechung des BGH schon aus 1957 (BGH, Urteil v. 26.9.1957, III ZR 65/56) zu den Pflichten des Sozialleistungsträgers, sozial schwachen Bevölkerungskreisen zur Erlangung und Wahrung der ihnen zugedachten Rechte und Pflichten nach Kräften beizustehen.

Die Vorschrift überwindet die individuellen Schwierigkeiten für den Einzelnen, insbesondere im Problemkreis einer konkret in Betracht kommenden Sozialleistung oder an den Schnittstellen mehrerer Sozialleistungen. Die durch Aufklärung hinzugewonnene Transparenz i. S. eines Überblicks über das Sozialleistungssystem einschließlich einer auf das Individuum gerichteten Auswahl an Sozialleistungen erfährt dadurch eine weitere Konkretisierung, ggf. auch digital.

Der Anspruch auf Beratung steht jedermann zu. Es besteht eine Fülle von Paral...

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SGB I - Allgemeiner Teil / § 14 Beratung
SGB I - Allgemeiner Teil / § 14 Beratung

1Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. 2Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

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