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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / XII. Angaben zu nicht außerplanmäßig abgeschriebenen Finanzanlagen (Abs. 1 Nr. 10)

Dr. Alexander Geißler, Dr. Georg Bestelmeyer
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Rz. 98

[Autor/Zitation]

Im Konzernanhang sind gem. § 314 Abs. 1 Nr. 10 Angaben über zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III.) gehörende Finanzinstrumenten zu machen, soweit für diese auf eine außerplanmäßige Abschreibung aufgrund nur vorübergehender Wertminderung gem. § 253 Abs. 3 Satz 6 verzichtet wurde. Anzugeben sind (a) Buchwert und beizulegender Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen sowie (b) die Gründe für das Unterlassen der Abschreibung einschließlich der Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist.

 

Rz. 99

[Autor/Zitation]

Im Anhang des Einzelabschlusses sind gem. § 285 Nr. 18 dem § 314 Abs. 1 Nr. 10 vergleichbare Angaben zu machen. Es kann daher auf die Ausführungen in § 285 Rz. 311 ff. verwiesen werden.

 

Rz. 100

[Autor/Zitation]

Die Pflicht zur Angabe betrifft grds. die gem. § 290 zur Konzernrechnungslegung verpflichteten Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften iSd. § 264a. Ebenfalls betroffen sind Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG fallen, Kreditinstitute (§ 340i Abs. 2) sowie Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (§ 341j Abs. 1). § 314 Abs. 1 Nr. 10 ist nicht zu beachten, soweit der handelsrechtliche Konzernabschluss durch einen nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften aufgestellten Konzernabschluss ersetzt wird (§ 315e Abs. 1).

 

Rz. 101

[Autor/Zitation]

Die Angaben gem. § 314 Abs. 1 Nr. 10 sind für die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu machen. Dies umfasst auch gem. § 310 anteilsmäßig konsolidierte Gemeinschaftsunternehmen (Grottel in Beck BilKomm.13, § 314 HGB Rz. 171; Poelzig in MünchKomm. HGB4, § 314 Rz. 80; Kirsch in Kirsch, Rechnungslegung, § 314 Rz. 148 [5/2019]).

 

Rz. 102

[Autor/Zitation]

...

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