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Frotscher/Geurts, EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge / 12 Überblick über die steuerliche Erfassung der Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen

Dirk Pick
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Rz. 101

Bei Eintritt des Versorgungsfalls steht für die Altersvorsorgeleistungen Kapital zur Verfügung, das angesammelt wurde aus

  • den vom Stpfl. eingezahlten Beiträgen,
  • den nach Abschn. XI gewährten Zulagen,
  • und den in der Ansparphase aus der Anlage des Kapitalbestands erzielten Erträgen. Darüber hinaus werden auch während der Leistungsphase noch Kapitalerträge aus der Anlage der jeweils noch nicht verbrauchten Kapitalien erzielt.
 

Rz. 102

Ohne eine steuerliche Sonderregelung käme die Steuerpflicht der Rentenzahlungen nach § 22 Nr. 1 S. 3 EStG (Leibrenten-Ertragsanteil) in Betracht.[1] Eine solche Besteuerung ist sachlich unangemessen, soweit die eingezahlten Beiträge aus steuerlich nicht belastetem Vermögen erbracht worden sind. Dies ist der Fall, soweit die auf den Altersvorsorgevertrag erbrachten Beiträge steuerfrei nach § 3 Nr. 63 oder Nr. 66 EStG waren oder der Stpfl. den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG in Anspruch genommen hat. Aber auch wenn lediglich die Zulage nach Abschn. XI gewährt wird, greift eine – wenn auch pauschalierte – staatliche Förderung ein, die einen vergleichbaren Effekt hat.

 

Rz. 103

Deshalb sieht § 22 Nr. 5 EStG u. a. für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen eine sog. nachgelagerte Besteuerung in voller Höhe – also nicht nur für den Ertragsanteil – vor, soweit die Altersvorsorgeleistungen auf i. d. S. geförderten Beiträgen und Zulagen – einschl. der durch sie hervorgerufenen Kapitalmehrungen durch Kapitalerträge – oder auf Zahlungen zur Minderung des Wohnförderkontos gem. § 92a Abs. 2 S. 4 Nr. 1 EStG, Ablösezahlungen nach § 92 Abs. 3 S. 9 Nr. 2 EStG, steuerfreie Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 56 EStG und nach § 14 VersAusglG übertragene Ausgleichswerte i. S. v. § 3 Nr. 55b S. 1 EStG oder § 3 Nr. 55c EStG beruhen. Dies führt zu der so...

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