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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / XIV. Angaben zu mit dem beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten (Abs. 1 Nr. 12)

Dr. Alexander Geißler, Dr. Georg Bestelmeyer
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Rz. 108

[Autor/Zitation]

Im Konzernanhang sind gem. § 314 Abs. 1 Nr. 12 Angaben für mit dem beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente zu machen. Anzugeben sind (a) die grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt wurde, sowie (b) Umfang und Art jeder Kategorie derivativer Finanzinstrumente einschließlich der wesentlichen Bedingungen, welche die Höhe, den Zeitpunkt und die Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können.

 

Rz. 109

[Autor/Zitation]

Im Anhang des Einzelabschlusses sind gem. § 285 Nr. 20 dem § 314 Abs. 1 Nr. 12 vergleichbare Angaben zu machen. Es kann daher auf die Ausführungen in § 285 Rz. 330 ff. verwiesen werden.

 

Rz. 110

[Autor/Zitation]

Die Pflicht zur Angabe betrifft grds. die gem. § 290 zur Konzernrechnungslegung verpflichteten Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften iSd. § 264a. Ebenfalls betroffen sind Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG fallen, Kreditinstitute (§ 340i Abs. 2) sowie Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (§ 341j Abs. 1). § 314 Abs. 1 Nr. 12 ist nicht zu beachten, soweit der handelsrechtliche Konzernabschluss durch einen nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften aufgestellten Konzernabschluss ersetzt wird (§ 315e Abs. 1).

 

Rz. 111

[Autor/Zitation]

Nicht erfasst von der Angabepflicht gem. § 314 Abs. 1 Nr. 12 sind Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Erstkonsolidierung nach § 301 Abs. 1 Satz 2 mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, obwohl sich der beizulegende Zeitwert ausdrücklich aus einer gesetzlichen Vorschrift ergibt (Grottel in Beck BilKomm.13, § 314 HGB Rz. 181; IDW RH HFA 1.005 Rz. 37a).

[Autor/Zitation] Geißler/Bestelmeyer in Anzinger...

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