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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / III. Angaben zu sonstigen finanziellen Verpflichtungen und Haftungsverhältnissen (Abs. 1 Nr. 2a)

Dr. Alexander Geißler, Dr. Georg Bestelmeyer
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Rz. 23

[Autor/Zitation]

Im Konzernanhang ist gem. § 314 Abs. 1 Nr. 2a der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, welche nicht in der Konzernbilanz enthalten sind und die weder nach § 298 Abs. 1 iVm. § 268 Abs. 7 noch nach § 314 Abs. 1 Nr. 2 anzugeben sind, auszuweisen, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns von Bedeutung ist. Gesondert anzugeben sind davon jeweils Verpflichtungen betreffend die Altersvorsorge, Verpflichtungen gegenüber TU, die nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, sowie Verpflichtungen gegenüber assoziierten Unternehmen.

 

Rz. 24

[Autor/Zitation]

Die Angabeverpflichtungen nach Nr. 2 und Nr. 2a stehen aufgrund von Tatbestandsüberschneidungen teils in Konkurrenz zueinander. Da Nr. 2a als Auffangtatbestand ausgestaltet ist, hat die Angabepflicht nach Nr. 2 Vorrang. Zudem ist ein Ausweis in der Konzernbilanz gem. § 298 Abs. 1 iVm. § 268 Abs. 7 vorrangig (Grottel in Beck BilKomm.13, § 314 HGB Rz. 23). Eine doppelte Angabe entfällt soweit (Grottel in Beck BilKomm.13, § 314 HGB Rz. 18).

 

Rz. 25

[Autor/Zitation]

Die Pflicht zur Angabe von nicht in der Konzernbilanz enthaltenen Geschäften ist § 285 Nr. 3a nachgebildet, so dass grds. auf die diesbezügliche Kommentierung verwiesen werden kann (§ 285 Rz. 56 ff.).

 

Rz. 26

[Autor/Zitation]

Die Pflicht zur Angabe betrifft grds. die gem. § 290 zur Konzernrechnungslegung verpflichteten Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften iSd. § 264a. Ebenfalls betroffen sind Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG fallen sowie Kreditinstitute (§ 340i Abs. 2 iVm. § 340a), Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (§ 341j Abs. 1). In diesem Zusammenhang können Angaben zu finanziellen Verpflichtungen, die im Rahmen des Versicherungsgeschäfts e...

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