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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / III. Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Vorschriften

Stephanie Gies
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Rz. 4

[Autor/Zitation]

§ 303 gilt grds. für alle im Wege der Vollkonsolidierung nach dem HGB zu erstellenden Konzernabschlüsse.

Nach § 310 Abs. 2 ist § 303 auch bei der Quotenkonsolidierung anzuwenden (vgl. § 310 Rz. 53 f.). Hier hat die Schuldenkonsolidierung gem. DRS 27.36 grds. entsprechend der Anteilsquote des Konzerns am Gemeinschaftsunternehmen (vgl. § 310 Rz. 53) zu erfolgen. Gemäß DRS 27.45 sind die nicht verrechneten Teile der Bilanzposten, die auf den bzw. die übrigen Gesellschafter des Gemeinschaftsunternehmens entfallen, im Konzernabschluss des MU als Aktiva bzw. Passiva gegenüber fremden Dritten in die jeweils relevanten Bilanzposten einzustellen, sofern dies nicht bereits auf Ebene der Handelsbilanz I oder Handelsbilanz II erfolgt ist.

Bei Einbeziehung von Unternehmen nach der Equity-Methode (§ 312) besteht grds. keine Pflicht zur Schuldenkonsolidierung. Ein Verweis auf § 303 fehlt, im Gegensatz zum Verweis auf § 304, in § 312. Die Schuldenkonsolidierung wird in DRS 26 ebenfalls nicht gefordert. Eine (anteilige) Schuldenkonsolidierung wird in der Literatur jedoch verbreitet als zulässig erachtet (vgl. ua. Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse26, 762 sowie die Erläuterungen in § 312 Rz. 19 und 185).

Die Schuldenkonsolidierung ist eng mit der Aufwands- und Ertragskonsolidierung gem. § 305 sowie der Zwischenergebniseliminierung gem. § 304 verknüpft. Lieferungen und Leistungen innerhalb des Konzerns bedingen Schuldverhältnisse innerhalb des Konzerns, die im Rahmen der Schuldenkonsolidierung aufgerechnet werden müssen.

Die Schuldenkonsolidierung kann bei vorübergehender Natur die Steuerabgrenzung gem. § 306 bewirken (vgl. § 306 Rz. 106).

Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten können aufgrund der Umrechnung gem. § 308a im Rahm...

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