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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / IX. Angaben zu ausgegebenen Rechten auf Gewinnbezug des Mutterunternehmens (Abs. 1 Nr. 7b)

Dr. Alexander Geißler, Dr. Georg Bestelmeyer
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Rz. 75

[Autor/Zitation]

Im Konzernanhang sind gem. § 314 Abs. 1 Nr. 7b Angaben zu Zahl und verbrieften Rechten von ausgegebenen Genussscheinen, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten zu machen, aus denen das MU verpflichtet ist.

 

Rz. 76

[Autor/Zitation]

Es kann grds. auf die Kommentierung des § 285 Nr. 15a verwiesen werden (§ 285 Rz. 274 ff.), da die Angabepflicht im Konzernanhang diesem nachgebildet ist. Zwar sind Angaben zu "Genussrechten" und "Besserungsscheinen" nicht explizit in der Aufzählung des § 314 Abs. 1 Nr. 7b enthalten, jedoch sollte sich hieraus kein materieller Unterschied ergeben, da solche Rechte gleichfalls unter den "vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten" zu subsumieren wären (Rimmelspacher/Meyer, DB 2015 Beilage 5, 23, 26; Grottel in Beck BilKomm.13, § 314 HGB Rz. 140; WP Handbuch18, Kap. G Rz. 712).

 

Rz. 77

[Autor/Zitation]

Die Pflicht zur Angabe betrifft grds. die gem. § 290 zur Konzernrechnungslegung verpflichteten Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften iSd. § 264a. Ebenfalls betroffen sind Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG fallen, Kreditinstitute (§ 340i Abs. 2) sowie Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (§ 341j Abs. 1 Satz 1). § 314 Abs. 1 Nr. 7b ist auch nicht zu beachten, soweit der handelsrechtliche Konzernabschluss durch einen nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften aufgestellten Konzernabschluss ersetzt wird (§ 315e Abs. 1).

 

Rz. 78

[Autor/Zitation]

Berichtspflichtig sind Verpflichtungen des MU. Die Berichtspflicht für Verpflichtungen von einbezogenen TU gem. § 298 Abs. 1 iVm. § 160 Abs. 1 Nr. 6 AktG aF ist mit dem BilRUG entfallen (Grottel in Beck BilKomm.13, § 314 HGB Rz. 141; Poelzig in MünchKomm. HGB4, § 314 Rz. 64; ...

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