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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / XIX. Angaben zu Verrechnung von Altersvorsorgeverpflichtungen (Abs. 1 Nr. 17)

Dr. Alexander Geißler, Dr. Georg Bestelmeyer
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Rz. 136

[Autor/Zitation]

Soweit die Möglichkeit zur Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden aus Altersvorsorgeverpflichtungen oÄ nach § 246 Abs. 2 Satz 2 in Anspruch genommen wird, sind hierzu Angaben im Konzernanhang zu machen. Ziel der Angabepflicht ist es, Transparenz über die verrechneten Vermögensgegenstände und Schulden auf Konzernbilanzebene sowie die damit im Zusammenhang stehenden Erträge und Aufwendungen in der Konzern-GuV zu schaffen (BT-Drucks. 16/10067, 73, 86).

Die Angabepflicht umfasst alle verrechneten Altersvorsorgeverpflichtungen und vergleichbare Verpflichtungen aller voll- oder anteilsmäßig in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Verrechnungen nicht assoziierter und nicht einbezogener TU sind nicht anzugeben (Grottel in Beck BilKomm.13, § 314 HGB Rz. 230). Ebenfalls anzugeben sind solche Altersvorsorgeverpflichtungen und vergleichbare Verpflichtungen, die zwar nicht in den Einzelabschlüssen der einbezogenen Unternehmen, aber im Rahmen der Konsolidierung mit Vermögensgegenständen anderer einbezogener Unternehmen verrechnet werden. Denkbar ist dies bspw. bei konzerninternen Versorgungswerken uÄ (Grottel in Beck BilKomm.13, § 314 HGB Rz. 230). Die übrigen Verrechnungsvoraussetzungen nach § 246 Abs. 2 Satz 2 sind gleichwohl zu beachten.

 

Rz. 137

[Autor/Zitation]

Die Regelung entspricht im Grundsatz der entsprechenden Angabepflicht im Einzelabschluss nach § 285 Nr. 25, weshalb auf § 285 Rz. 383 ff. verwiesen wird.

 

Rz. 138

[Autor/Zitation]

Die Angabe ist von allen nach § 290 oder § 13 Abs. 2 PublG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten MU zu machen. Gleiches gilt für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die nach § 341i Abs. 2 bzw. § 341j Abs. 1 Satz 1 zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind. Wird e...

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