Rz. 274
Nr. 15a wurde durch das BilRUG neu eingefügt. Er geht auf Art. 17 Abs. 1 Buchst. i und j Bilanz-RL (2013/34/EU) zurück (vgl. Begr.RegE BilRUG, BT-Drucks. 18/4050, 44, 66). Die Einführung einer neuen allgemeinen Angabepflicht wurde erforderlich, da Art. 17 Abs. 1 Buchst. j Bilanz-RL (2013/34/EU) Angaben zu Genussrechten und ähnlichen Rechten auf Gewinnbezug verlangt. Diese können auch von Gesellschaften eingeräumt werden, die nicht dem AktG unterfallen und daher nicht den speziellen Anhangvorgaben nach § 160 AktG unterworfen sind (vgl. Begr.RegE BilRUG, BT-Drucks. 18/4050, 66). Infolge der Einführung der allgemeingültigen Nr. 15a konnte die für AG und KGaA geltende Spezialregelung in § 160 Abs. 1 Nr. 6 AktG aF abgeschafft werden. Weiterhin konnte § 160 Abs. 1 Nr. 5 AktG dahingehend modifiziert werden, dass er nur noch die zusätzliche Angabe der besonderen Bezugsrechte iSv. § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG zugunsten von Arbeitnehmern und Mitgliedern der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens verlangt.
Rz. 275
Die Angabepflicht dient der Herstellung von Transparenz darüber, inwiefern das ausgewiesene Ergebnis der Gesellschaft durch die anzugebenden Wertpapiere oder Rechte beeinflusst wird (Zweck, vgl. Begr.RegE BilRUG, BT-Drucks. 18/4050, 66).
Rz. 276
Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien haben bereits nach § 160 AktG zusätzliche Anhangangaben im Hinblick auf Bestand und Veränderungen im Bestand insbes. an fremdgehaltenen und eigenen Aktien (vgl. zur entsprechenden europäischen Angabepflicht: Art. 17 Abs. 1 Buchst. i Bilanz-RL (2013/34/EU)) und Bezugsrechten zu machen. Für diese Gesellschaften bedeutet Nr. 15a nur eine Erweiterung der bereits bestehenden spezialgesetzlichen Ang...