Fachbeiträge & Kommentare zu Nachbarrecht

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 3.3 Recht zur Selbsthilfe

Zur Selbsthilfe ist der durch gefährliche bauliche Zustände bedrohte Nachbar unter den Voraussetzungen des § 228 BGB berechtigt. Er handelt, wenn er die erforderlichen Maßnahmen selbst trifft und dabei in fremdes Eigentum eingreift, insoweit nicht rechtswidrig, als die Maßnahme nach § 677 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) dem Interesse des Verpflichteten entsprechen. In di...mehr

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Baum- und Pflanzenwuchs im ... / 5.3 Schadensberechnung bei rechtswidrig abgeschnittenen Wurzeln und Zweigen

Das Abschneiden der Wurzeln und Zweige von Nachbarbäumen oder -sträuchern bis zur Grundstücksgrenze kann entweder bleibende Wuchsschäden verursachen oder aber eine fachmännische Wundbehandlung der verbleibenden Wurzel- und Aststummel notwendig machen. Hierbei bereitet vor allem die Wertermittlung von Bäumen und Sträuchern Schwierigkeiten, bei denen wegen bleibender Wuchsschä...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.3.1.4 Schwalbennester

Ähnlich verhält es sich bei künstlichen Schwalbennestern, die ein Hausbesitzer unter der Dachtraufe seines Hauses anbringt, um etwa die Vögel bei ihrem Brutgeschäft zu beobachten. Hier kann nur die Reduzierung der Schwalbenkunstnester (im konkreten Fall von 48 auf 24), nicht aber ihre komplette Beseitigung verlangt werden, wenn diese Beschränkung ausreicht, um das Nachbargru...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.1.2 Nicht willentlich geschaffene Zustände

Ebenso keine Anlagen im Sinn des § 907 BGB sind Zustände oder Gegebenheiten auf einem Nachbargrundstück, die ohne Willen des Eigentümers geschaffen wurden, wie etwa ein Trümmerhaufen als Folge von Kriegseinwirkungen.[1]mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.1 Zum Anlagenbegriff

Nicht jeder beliebige Zustand eines Nachbargrundstücks, der als Störung empfunden wird, berechtigt dazu, Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Nach dem Wortlaut des § 907 BGB sind vielmehr nur Störungen abwehrbar, die durch Anlagen oder ihre Benutzung verursacht werden. Anlagen in diesem Sinn sind nach allgemeiner Meinung nur künstlich geschaffene Werke von gewisser Selbstständigkei...mehr

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Baum- und Pflanzenwuchs im ... / 5.1.4 Schadensmitverursachung

Durch eine Mitverantwortlichkeit des beeinträchtigten Grundstückseigentümers für den eingetretenen Schaden kann sein Beseitigungs- oder Kostenerstattungsanspruch nach der Rechtsprechung anteilig gemindert werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Anschlussmuffen einer Abwasserleitung fehlerhaft montiert wurden und erst ihre Undichtigkeit das Eindringen von Wurzeln ermögli...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.3.1.1 Bienenhaltung

Eine derartige Abwägung ergibt etwa bei der Bienenhaltung, dass bei festgestellter Bienengiftallergie der höchsten Stufe der durch Bienenstiche lebensgefährlich bedrohte Nachbar einen Anspruch auf Beseitigung aller auf dem angrenzenden Grundstück aufgestellten Bienenstöcke hat. Denn hier ergibt die Abwägung einen Vorrang des Schutzes von Leben und Gesundheit vor den Interess...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.2.1 Ausgeschlossene Einwirkungen

So lange eine der in Kap. 2.1 bezeichneten Anlagen sich auf das Grundstück beschränkt, auf dem sie sich befindet und weder mit ihren Bestandteilen (etwa Staubverwehungen einer Erddeponie) noch in sonstiger Weise (etwa Lärmbelästigung und Kotverschmutzung durch die Tauben eines Taubenschlags) grenzüberschreitend auf benachbarte Grundstücke einwirkt, kann gegen sie auf der Gru...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.3.1.5 Taubenschlag

Auch bei der Taubenhaltung wird nur in seltenen Fällen die Beseitigung des Taubenhauses oder Taubenschlags auf dem Nachbargrundstück verlangt werden können, wenn durch Reduzierung der Zahl der Tauben Lärmbelästigungen und Kotverschmutzungen eines angrenzenden Grundstücks auf eine zumutbare Weise begrenzt werden können. Praxis-Beispiel Anzahl "zulässiger" Tauben ist nach der R...mehr

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Baum- und Pflanzenwuchs im ... / 5.2.3 Beseitigungsanspruch

Eine aus heutiger Sicht (wegen veränderter Heizgewohnheiten und strenger Abfallvorschriften) eher negative Folge des Selbsthilferechts ist die Tatsache, dass der Berechtigte häufig mit den abgeschnittenen Ästen und Zweigen nichts anzufangen weiß. Deshalb kann es zweckmäßiger sein, von dem störenden Nachbarn zu verlangen, dass dieser den sog. Überhang selbst beseitigt.[1] Es ...mehr

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Baum- und Pflanzenwuchs im ... / Zusammenfassung

Überblick Die Gartengestaltung benachbarter Grundstücke gibt immer wieder Anlass für Nachbarstreitigkeiten. Zwar lieben alle die Natur – aber jeder auf seine Weise. Der eine pflanzt auf seinem Grundstück Laubbäume und Sträucher oder legt einen sog. Ökogarten an, um ein Refugium für die Tier- und vor allem die Vogelwelt zu schaffen und sich an selbst geernteten Früchten zu er...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.2.2.1 Stoffliche (körperliche) Einwirkungen

Stoffliche Einwirkungen einer Anlage auf dem Nachbargrundstück, wie etwa Steinbrocken von Sprengungen eines benachbarten Steinbruchs oder Erd- und Sandmassen, die von einer benachbarten Deponie abgeschwemmt und über die Grundstücksgrenze verfrachtet werden, sind in jedem Fall unzulässige Eigentumsstörungen und damit abwehrfähige unzulässige Einwirkungen im Sinn des § 907 BGB...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.3.3 Anspruchsinhalt bei Anlagen, die gesetzlichen Schutzstandards entsprechen

Bei Anlagen, die dem heute meist im öffentlichen Recht (aber auch in den privatrechtlichen Vorschriften der Landesnachbarrechtsgesetze) geregelten Schutzstandard entsprechen, gewährt das Gesetz keinen vorbeugenden Schutz wegen künftig zu erwartender Einwirkungen. Nach § 907 Abs. 1 Satz 2 BGB kann hier die Beseitigung einer Anlage erst dann verlangt werden, wenn grenzüberschr...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 3 Abwehr gefährlicher baulicher Zustände auf Nachbargrundstücken nach § 908 BGB

§ 836 BGB gewährt demjenigen, der durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werks oder durch das Ablösen von Teilen davon (etwa herabfallende Dachziegel) Schaden erleidet, einen Ersatzanspruch. § 908 BGB gibt dem Eigentümer, für dessen Grundstück dadurch Gefahren drohen, einen Anspruch darauf, dass der verantwortliche Nachbar schon ...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 3.1.1 Baukran

Wegen seiner festen Verbindung mit dem Grundstück ist deshalb auch ein auf Schienen laufender Turmdrehkran, der bei Bauarbeiten eingesetzt wird, ein sonstiges Werk im Sinn des § 908 BGB. Ein derartiger Baukran befindet sich dann in einem schlechten Zustand, wenn er nicht so aufgestellt und sein Ausleger nicht so eingestellt ist, dass er einer Windstärke 12 standhält.[1]mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 3.2 Anspruchsinhalt

Der Anspruch geht dahin, dass die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen, also die notwendigen Reparatur- und Sicherungsmaßnahmen vorgenommen werden. Ein Anspruch auf bestimmte Maßnahmen besteht nicht. Es ist Sache des Verpflichteten, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.[1] Zu den Maßnahmen verpflichtet ist derjenige, der nach § 836 BGB für den Schaden verantwort...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.3.1.3 Gemauerter Gartengrill

Bei Rauch- und Geruchsbelästigungen durch einen Gartengrill ist zu bedenken, dass nach der Rechtsprechung das Grillen nicht allgemein verboten ist. Bei unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft kommen allenfalls Benutzungsbeschränkungen in Betracht. So hat etwa das Amtsgericht Regensburg die monatlich zweimalige Benutzung eines an der Nachbargrenze aufgestellten Gartengril...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.1.1 Natürliche Geländebeschaffenheiten

Keine Anlagen im Sinn von § 907 BGB sind dagegen natürliche Geländebeschaffenheiten eines Grundstücks, die nicht auf menschliches Handeln zurückgehen. Das betrifft etwa ein felsiges Hanggrundstück. Gegenüber einem Felsrutsch kann sich der Eigentümer eines Unterliegergrundstücks gegen den Oberlieger nur dann erfolgreich zur Wehr setzen oder von diesem bei einem eingetretenen S...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.1.3 Bodenerhöhungen

Schließlich sind keine Anlagen im Sinn von § 907 BGB nach der Rechtsprechung des BGH Bodenerhöhungen auf Nachbargrundstücken.[1] Das wird verständlich, wenn man bedenkt, dass bei einer flächenhaften Bodenerhöhung der neue mit dem alten Boden so vermischt oder verbunden wird, dass die Bodenerhöhung als solche wohl kaum das Merkmal einer gewissen Selbstständigkeit erfüllen kan...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.3.1.2 Froschteich

Bei lautstarken Fröschen in einem künstlich angelegten Gartenteich, die mit ihrem Gequake die Nacht zum Tag machen, kann nach den Grundsätzen der Rechtsprechung ein Zuschütten des Teichs nur dann verlangt werden, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, um übermäßige Lärmeinwirkungen auf Nachbargrundstücke zu vermeiden. Ist das gleiche Ziel durch das Umsiedeln und künftige Fer...mehr

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Baum- und Pflanzenwuchs im ... / 5 Über die Grenze wachsende Wurzeln und Zweige

Auch bei Beachtung der in den Landesnachbarrechtsgesetzen vorgeschriebenen Grenzabstände für Bäume und Sträucher kann es geschehen, dass Wurzeln und Zweige dieser Gehölze über die Grenze hinweg in das Nachbargrundstück hineinwachsen. In so einem Fall stellt sich die Frage, ob der Nachbar die Eindringlinge hinnehmen muss oder ob er sich gegen sie zur Wehr setzen kann. Die Ant...mehr

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Baum- und Pflanzenwuchs im ... / 5.1.1 Selbsthilferecht

Liegt eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung der oben dargestellten Art durch über die Grundstücksgrenze hinüberwachsende Wurzeln vor, kann sich der betroffene Grundstückseigentümer auf das Selbsthilferecht des § 910 BGB berufen und die Wurzeln im erforderlichen Umfang – dies allerdings nur bis zur Grundstücksgrenze und nicht darüber hinaus – abschneiden. Die Wurzeln d...mehr

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Baum- und Pflanzenwuchs im ... / 5.2 Herüberwachsende Zweige

Ebenso wie bei über die Grundstücksgrenze wachsenden Wurzeln berechtigt das bloße Hinüberwachsen von Zweigen aus dem Nachbargrundstück noch zu keinen Abwehrmaßnahmen des davon betroffenen Grundstückseigentümers gemäß §§ 910, 1004 BGB. Voraussetzung ist vielmehr eine konkrete Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung (§ 910 Abs. 2 BGB).[1] Der Gesetzgeber will mit dieser Formul...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.2.1.1 Ästhetische oder optische Einwirkungen

Deshalb sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch sog. ideelle, d. h. ästhetische oder optische Einwirkungen (Belästigungen), wie etwa der Anblick eines benachbarten unaufgeräumten Lagerplatzes für Baumaterialien[1] nach § 907 BGB im Allgemeinen nicht abwehrfähig. Allerdings sollen nach Meinung des BGH in besonders krassen Fällen Abwehransprüche nicht ausgeschl...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.2.2 Abwehrfähige Einwirkungen

Nach alledem sind unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH alle Einwirkungen abwehrfähig, die als unzulässige Eigentumsstörungen durch Zuführung grenzüberschreitender sinnlich wahrnehmbarer Stoffe zu werten sind.[1] Dabei bemisst sich das Maß dessen, was der Eigentümer an Einwirkungen abwehren kann oder ausnahmsweise zu dulden hat, nach § 906 BGB. § 906 BGB lautet in...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.3.1 Anspruchsinhalt bei vorhandenen Anlagen

Wirkt eine Anlage im Sinn von § 907 Abs. 1 BGB von selbst (etwa durch abrutschende Erdmassen einer Deponie) oder durch die Art ihrer Benutzung (etwa durch Rauch- und Geruchsbelästigungen eines gemauerten Gartengrills oder durch Lärmbelästigungen und Kotverschmutzungen durch Tauben, die in einem Taubenschlag untergebracht sind) in der in Kap. 2.2 dargestellten Weise unzulässig a...mehr

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Baum- und Pflanzenwuchs im ... / 5.1.3 Kostenerstattung

Beseitigt der beeinträchtigte Grundstückseigentümer die Wurzeln und die durch diese verursachten Schäden auf eigene Kosten, steht ihm ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Grundstücksnachbarn nach §§ 812, 818 BGB zu, weil der Grundstücksnachbar auf Kosten des beeinträchtigten Grundstückseigentümers dadurch bereichert wurde, dass dieser die zur Beseitigung der von den Wurze...mehr

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Baum- und Pflanzenwuchs im ... / 5.2.4 Kostenerstattung

Weil dieser Weg umständlich und zeitaufwendig ist, kann die Entfernung der störenden Zweige auch einem Fachbetrieb überlassen und vom Nachbarn Kostenerstattung verlangt werden.[1] Der Kostenerstattungsanspruch setzt aber voraus, dass dem Eigentümer des Baumes zuvor Frist nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB gesetzt worden und diese Frist erfolglos abgelaufen ist.[2] Hinweis Baumschut...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.3.3.1 Gesetzlicher Schutzstandard

Zwar spricht diese Vorschrift entsprechend dem beim Inkrafttreten des BGB (1.1.1900) bestehenden Rechtszustand nur von landesrechtlichen Vorschriften. Es ist aber allgemein anerkannt, dass sie auch auf bundesgesetzliche Vorschriften entsprechend anwendbar ist, weil beim Inkrafttreten des BGB der spätere Siegeszug vor allem des bundesgesetzlich geregelten öffentlichen Rechts ...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.3.2 Anspruchsinhalt bei geplanten Anlagen

Bei noch nicht verwirklichten, sondern lediglich geplanten Anlagen geht der Anspruch aus § 907 Abs. 1 BGB dahin, dass die Herstellung der Anlage unterbleibt. Insoweit gewährt das Gesetz einen vorbeugenden Schutz wegen künftig zu befürchtender Einwirkungen. Das Gesetz knüpft den Anspruch auf vorbeugenden Schutz allerdings an die Bedingung, dass grenzüberschreitende Beeinträcht...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.4 Übersicht der Abwehrmöglichkeiten nach § 907 Abs. 1 BGB

Welche Abwehrmöglichkeiten des gestörten Nachbarn nach § 907 Abs. 1 BGB bestehen, kann aus der folgenden Übersicht entnommen werden. Übersichtmehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 3.1 Zum Begriff des Werks im Sinn des § 908 BGB

Während der Begriff des Gebäudes aus sich heraus verständlich ist (räumlich umfriedetes Bauwerk, in dem sich Personen aufhalten oder Sachen untergebracht werden können), bedarf der Begriff des Werks einer Erläuterung. Unter den Begriff "Werk" fallen etwa Mauern, Zäune, Dämme, Kanäle, Wasserleitungen, Baugerüste, Öltanks oder Masten einer Stromleitung.[1] Wie den Anlagen in § 9...mehr

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Baum- und Pflanzenwuchs im ... / 5.2.1 Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung

Eine konkrete Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung in dem dargestellten Sinn wird man etwa dann annehmen können, wenn bei einem Nutzgarten eine ordnungsgemäße und störungsfreie Pflege der an der Grundstücksgrenze gelegenen Beete nicht möglich ist oder Baumzweige rund einen Meter in die Garageneinfahrt, über das Garagendach und den Rasen hinüberragen.[1] Keine Beeinträchtig...mehr

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Baum- und Pflanzenwuchs im ... / 1 Grundsätze

Im Grunde genommen stellt es keinen Eingriff in die Rechte des Nachbarn dar, wenn jemand auf seinem Grundstück Bäume, Sträucher oder Hecken anpflanzt, eine bunte Wiese anstelle eines gepflegten Rasens ansät oder gegen einen natürlich gewachsenen Pflanzenbestand auf seinem Grundstück nichts unternimmt. Hierzu ist er als Grundstückseigentümer aus eigenem Recht und als Grundstü...mehr

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Baum- und Pflanzenwuchs im ... / 4 Ästhetische Beeinträchtigungen

Wer sich durch den ungepflegten und verwilderten Zustand des Nachbargrundstücks gestört fühlt, hat im Allgemeinen schlechte Karten, denn Vorgänge oder Zustände auf einem Grundstück, die gegen das ästhetische Befinden des Nachbarn verstoßen, können nach der Rechtsprechung nicht mit Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen nach den §§ 1004 BGB, 906 BGB (durch den gestörten Gr...mehr

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Baum- und Pflanzenwuchs im ... / 6.1 Unkrautsamenflug

Es gibt keine allgemein gültige Definition des Begriffs "Unkraut", weil keine Pflanzen existieren, die eo ipso Unkräuter sind und nach objektiven Kriterien diesem Begriff zugeordnet werden können. Die Bezeichnung einer Pflanze als Unkraut erfordert vielmehr stets eine subjektive Wertung. Unkraut ist demnach eine Pflanze, die der Betrachter an der Stelle, an der sie wächst, n...mehr

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Baum- und Pflanzenwuchs im ... / 7 Beeinträchtigungen durch Pflanzenschädlinge auf Nachbargrundstücken

Kommt es nicht wegen des Schattenwurfs von Bäumen und Sträuchern oder deren Nadel- oder Laubfall zum Nachbarstreit, können sich die Nachbarn wegen Pflanzenschädlingen in die Haare geraten, die grenzüberschreitend aktiv werden. Praxis-Beispiel Wollläuse Im sog. "Wollläusefall" hat der BGH hierzu Stellung bezogen[1]: Wollläuse hatten eine Lärche befallen und sich anschließend au...mehr

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Baum- und Pflanzenwuchs im ... / 6.2.1 Kein Abwehranspruch

Grundsätzlich handelt es sich bei dem Abfallen von Laub, Nadeln und Zapfen um sog. ähnliche Einwirkungen im Sinne des § 906 BGB. Die von § 906 BGB erfassten Einwirkungen stimmen darin überein, dass sie in ihrer Ausbreitung weithin unkontrollierbar und unbeherrschbar sind, in ihrer Intensität schwanken und damit andere Grundstücke überhaupt nicht, unwesentlich oder wesentlich...mehr

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Baum- und Pflanzenwuchs im ... / 5.1 Herüberwachsende Wurzeln

Das bloße Hinüberwachsen der Wurzeln von benachbarten Bäumen und Sträuchern auf das eigene Grundstück ist für sich genommen noch keine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung, die abgewehrt werden könnte.[1] Das Gesetz verlangt vielmehr gemäß § 910 Abs. 2 BGB eine konkrete Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung.[2] Das ist etwa dann der Fall, wenn: Baumwurzeln in eine Abwasse...mehr

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Baum- und Pflanzenwuchs im ... / 2 Baumschutzsatzungen und -verordnungen

Wegen der ökologischen Bedeutung der innerstädtischen Grünbestände haben viele Städte und Gemeinden Baumschutzregelungen erlassen. Derartige Regelungen ergehen entweder in Form von Rechtsverordnungen (so in Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen) oder als Satzungen (so in Baden-Württemberg, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfale...mehr

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Baum- und Pflanzenwuchs im ... / 3 Grundstücksverschattungen durch Bäume und Sträucher

Grundstücksverschattungen durch hohe Bäume und Sträucher sind immer wieder Anlass für Nachbarstreitigkeiten. Kein Wunder, kann doch die Nutzung des betroffenen Grundstücks durch den Lichtentzug erheblich eingeschränkt sein. Es liegt deshalb nahe, dass sich der Grundstückseigentümer[1] bzw. der Grundstücksmieter oder -pächter[2] dagegen zur Wehr setzen möchte und von seinem N...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Baum- und Pflanzenwuchs im ... / 6.2.2 Begrünung als Wertfaktor

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit kann nach Auffassung der Gerichte auch nicht unbeachtet bleiben, dass der sich gestört fühlende Grundstücksbesitzer aus der Begrünung der benachbarten Grundstücke Vorteile zieht, weil nach heutiger Auffassung das konkrete Umfeld eines Hausgrundstücks dann als besonders wertvoll erachtet wird, wenn es unmittelbar an begrünte Grundstücke an...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Baum- und Pflanzenwuchs im ... / 5.2.2 Selbsthilferecht

Liegt eine konkrete Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung in dem oben dargestellten Sinn vor, kann der Grundstückseigentümer von seinem Selbsthilferecht nach § 910 BGB Gebrauch machen und die überwachsenden Zweige abschneiden und behalten. Das gilt auch, wenn dadurch das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht.[1] Achtung Umfang des Rückschnitts Die...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Baum- und Pflanzenwuchs im ... / 9 Rechtslage bei Fallobst

Es handelt sich um einen alltäglichen Vorgang, wenn Früchte eines Baums oder Strauchs, dessen Zweige in das Nachbargrundstück ragen, dort niederfallen. Aber wem gehört das Fallobst? Diese Frage beantwortet § 911 Satz 1 BGB: Der Nachbar darf die Früchte aufheben und behalten. Als Nachbar dürfen Sie aber nicht nachhelfen und die Früchte von den auf Ihr Grundstück hinüberwachsen...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gerüche aus der Nachbarschaft / 1.4.2.1 Grenz- oder Richtwerte

Wegen dieser Problematik konkretisiert § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass "eine (nur) unwesentliche Beeinträchtigung in der Regel (dann) vorliegt, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvor...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.4 Katzengestank

Katzen haben es in Mietwohnungen leichter als Hunde, weil die Gerichte in ihnen keine störenden Hausgenossen sehen und anerkennen, dass sie bei regelmäßiger Reinigung ihres Katzenklos reinlich sind und keine ernsthaften Schäden in der Mietwohnung anrichten.[2] Wenn allerdings Katzengestank durch Urin und Kot zu Belästigungen anderer Mieter führt, kann dies eine fristlose Künd...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.1 Dunstabzugshaube

Eine durch die Außenwand der Küche geführte Dunstabzugshaube kann für den Hausbesitzer etwas Schönes sein, weil sie die Küchendünste ins Freie abführt. Ob das aber auch dem Nachbarn gefällt, der sich durch die seiner Meinung nach "unerträglichen Küchengerüche" gestört fühlt, steht auf einem anderen Blatt. Und so kommt es, wie es kommen muss, die Sache landet vor Gericht. Das...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gerüche aus der Nachbarschaft / Zusammenfassung

Überblick Jeder Nachbar ist aufgrund des Nachbarschaftsverhältnisses verpflichtet, Einwirkungen in gewissem Umfang hinzunehmen. Die Grenze zwischen noch hinzunehmenden und nicht mehr zu tolerierenden Einwirkungen ist im privaten Nachbarrecht § 906 BGB zu entnehmen. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber u.a. die Gerüche als Einwirkungen aufgezählt. Die nachfolgende Darstell...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Grenzwand und Nachbarwand / 1 Einführung

Schon im Mittelalter war es Brauch, wegen der beengten Raumverhältnisse innerhalb der Städte Gebäude in geschlossener Bauweise zu errichten. Bei dieser Bauweise stoßen zwei auf verschiedenen Grundstücken errichtete Häuser aneinander. Hat jedes dieser Häuser eine eigene, unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück gebaute Abschlusswand, dann handelt es sich um eine Grenzwa...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Grenzwand und Nachbarwand / 2.1.1 Besondere Grenzlage und bautechnische Funktion

Unter einer Nachbarwand oder Kommunmauer versteht man die auf der Grenze zweier benachbarter Grundstücke errichtete Wand aus gemauerten Ziegeln, gegossenem Beton oder etwa in Stahlbauweise, die den auf beiden Grundstücken stehenden oder noch zu errichtenden Bauwerken als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung (also zu baustatischen Zwecken) dient oder dienen s...mehr