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Baum- und Pflanzenwuchs im Nachbarrecht / 5.1 Herüberwachsende Wurzeln

Georg Hopfensperger
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Das bloße Hinüberwachsen der Wurzeln von benachbarten Bäumen und Sträuchern auf das eigene Grundstück ist für sich genommen noch keine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung, die abgewehrt werden könnte.[1] Das Gesetz verlangt vielmehr gemäß § 910 Abs. 2 BGB eine konkrete Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung.[2]

Das ist etwa dann der Fall, wenn:

  • Baumwurzeln in eine Abwasserleitung eindringen und diese verstopfen;[3]
  • die Standfestigkeit einer Grundstücksmauer durch Baumwurzeln beeinträchtigt wird;[4]
  • durch Wurzelwachstum Bodenaufbrüche in einer Garage und dem anschließenden Teil einer Hoffläche verursacht werden[5] oder den Garten des Nachbarn so aufwerfen, dass er seinen Rasen nicht mehr mähen kann;[6]
  • die Teerdecke einer Grundstücksauffahrt durch das Wurzelwachstum angehoben wird[7] oder
  • wenn Wegeplatten eines Nachbargrundstücks durch übergewachsene Wurzeln angehoben werden. In diesem Fall kann der Grundstückseigentümer die von dem Störer geschuldete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstandenen Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen.[8]
 
Praxis-Beispiel

BGH zur Haftung für Rückstauschäden durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle

Ausführlich hat sich der BGH mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen Eigentümer von baumbestandenen Grundstücken für Rückstauschäden haften, die durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle entstehen.[9]

Geklagt hatte die Eigentümerin eines Hausgrundstücks, das an die städtische Schmutz- und Regenwasserkanalisation angeschlossen ist. Das Grundstück grenzt an eine im Eigentum der beklagten Gemeinde stehende Fläche, auf der ein Kastanienbaum steht. Nach einem Starkregen konnte die Regenwasserkanalisation die anfallenden Wassermassen nicht mehr ableiten, weil Wurzeln der Kastani...

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