Fachbeiträge & Kommentare zu Nachbarrecht

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Tierhaltung im Nachbarrecht / 3.17 Volierenhaltung von Vögeln

Bei der Volierenhaltung von Vögeln kann es Ärger mit den Nachbarn geben, und zwar dann, wenn es sich um städtische Grundstücke handelt und der Großkäfig mit den Vögeln im Garten aufgestellt ist. Gegen deren Zwitschern und Kreischen kann sich der lärmgeplagte Nachbar mit der Nachbarklage zur Wehr setzen. Nach der Rechtsprechung ist eine Klage erfolgreich, wenn die Vögel den ga...mehr

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Tierhaltung im Nachbarrecht / 2.3 Antrag auf nachträgliche Anordnungen

Nach öffentlichem Recht hat der betroffene Nachbar die Möglichkeit, bei der Immissionsschutzbehörde den Erlass nachträglicher Anordnungen nach § 17 BImSchG (bei Intensivtierhaltungen) bzw. nach § 24 BImSchG (bei baugenehmigungspflichtigen Ställen) zu beantragen, wenn er nicht den kostspieligen Weg der Zivilklage wählt. Ohne die Hinzuziehung eines Sachverständigen (etwa des T...mehr

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Tierhaltung im Nachbarrecht / 3.7.2 Hundezwinger

Werden Hunde im Garten in einem Zwinger gehalten, kann sich der durch das ständige Hundegebell gestörte Nachbar auch an die Baubehörde wenden. Nach der Rechtsprechung ist die Zwingerhaltung von Hunden mit mehr als zwei Tieren in einem allgemeinen Wohngebiet wegen der damit verbundenen unzumutbaren Lärmbelästigungen schon bauordnungsrechtlich unzulässig und kann von der Baube...mehr

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Tierhaltung im Nachbarrecht / 3.12 Pfauenschreie

Pfaue sind als lautstarke Vögel bekannt, deren Rufe durchaus Lautstärken über 70 dB(A) erreichen können. Das Halten dieser farbenprächtigen Tiere bei beengten räumlichen Verhältnissen kann deshalb mit Blick auf die Nachbarschaft durchaus problematisch sein. So sieht das auch die Rechtsprechung. Nach deren Auffassung ist das grelle und durchdringende Schreien eines Pfaus, der ...mehr

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Tierhaltung im Nachbarrecht / 3.9.2 Freier Auslauf

Auch dann, wenn Katzen mit freiem Auslauf etwa in einer Reihenhaussiedlung oder in einem Wohnhaus gehalten werden, kann es Probleme mit der Nachbarschaft geben, wenn die Stubentiger fremde Gärten, Balkone oder Wohnungen besuchen. Denn Katzen sind von Natur aus Jagdtiere, die ein großes Revier durchstreifen. Daran lassen sie sich nicht durch willkürlich gezogene Grundstücksgr...mehr

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Tierhaltung im Nachbarrecht / 3.3 Frösche

Das lautstarke Quaken von Fröschen kann während ihrer jährlichen Paarungszeit – hauptsächlich von Mitte April bis Mitte Juli (Höhepunkt: Mai und Juni) – den Nachbarfrieden erheblich stören, wenn sie einen künstlich angelegten Gartenteich in Nachbars Garten zu ihrem Wohnquartier gemacht haben. Ob der Teich künstlich angelegt oder natürlichen Ursprungs ist, spielt keine Rolle,...mehr

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Tierhaltung im Nachbarrecht / 1.1.1 Normale Haustiere (Hunde, Katzen oder Ziervögel)

Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes gegenüber Beeinträchtigungen durch die nachbarliche Tierhaltung ist die Rechtslage in den Bundesländern nicht einheitlich. Landesrecht Landeseinheitliche Regelungen kennen nurmehr

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Tierhaltung im Nachbarrecht / 1.2.4 Pflicht zur Duldung von Beeinträchtigungen durch die nachbarliche Tierhaltung

Die Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB (Grundeigentum) und § 862 Abs. 1 BGB (Grundbesitz) sind ausgeschlossen, wenn eine Pflicht zur Duldung der Einwirkungen aus der nachbarlichen Tierhaltung besteht. Für den Eigentümer legt dies § 1004 Abs. 2 BGB ausdrücklich fest. Für den Besitzer gilt nach allgemeiner Meinung trotz fehlender gesetzlicher Regelung dasselbe, weil die Rechte des ...mehr

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Tierhaltung im Nachbarrecht / 1.2.4.4 Beweissicherung bei Nachbarklagen

So mancher wird nach langwierigen Auseinandersetzungen die Erfahrung machen, dass Behörden und Gerichte nicht immer auf der Seite desjenigen stehen, der sich durch die nachbarliche Tierhaltung beeinträchtigt fühlt. Deshalb ist vor allem eine exakte und durch Aussagen anderer ebenfalls beeinträchtiger Nachbarn gestützte Beweisführung unverzichtbar. Praxis-Tipp Lärmprotokoll un...mehr

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Tierhaltung im Nachbarrecht / 1.1.2.2 Leinenpflicht

Eine generelle Leinenpflicht für alle Hunde im Bereich der Zuwege zu den Wohnanlagen, in ihren Treppenhäusern, Aufzügen, Fluren und gemeinschaftlich genutzten Räumen besteht in Berlin: § 3 Abs. 2 Nr. 1 HundeG, Brandenburg: § 3 Abs. 1 Nr. 5 HundehV, Hamburg: § 8 Abs. 1 HundeG und Schleswig-Holstein: § 2 Abs. 2 Nr. 4 GefHG. Andere Länder schreiben eine Leinenpflicht nur für sog. "g...mehr

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Tierhaltung im Nachbarrecht / 3.16 Taubenhaltung

Ein Taubenliebhaber hat es in der Stadt nicht leicht. Denn wenn er etwa auf seinem Balkon ständig verwilderte Stadttauben füttert, kann er Ärger mit den Nachbarn bekommen, die sich durch das laute Gurren und den knatternden Flügelschlag der Tauben in ihrem Ruhebedürfnis gestört fühlen. Mit der Nachbarklage können sie ihm das Taubenfüttern gerichtlich verbieten lassen.[1] Daf...mehr

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Sturmschaden (Nachbarrecht) / 1 Bäume

Wenn ein gesunder Baum infolge eines ungewöhnlich starken Sturms auf ein Nachbargrundstück stürzt und dort Schäden verursacht, haftet der Eigentümer regelmäßig nicht.[1] Allein das Pflanzen und Unterhalten eines Baumes begründet keine Störereigenschaft und keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (§§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Eigentümer hat aber jährlich Si...mehr

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Tierhaltung im Nachbarrecht / 1.1.4 Stallhaltung von Haustieren

Bei der Stallhaltung von Haustieren handelt es sich im Fall von Geräusch- oder Geruchsbelästigungen der Nachbarschaft um Einwirkungen, die von einer bau- und/oder immissionsschutzrechtlich relevanten Anlage verursacht werden. Hinweis Tierhaltung Einmal abgesehen von einem kleinen Holzverschlag im Garten, in dem etwa Kaninchen untergebracht sind und der die baurechtliche Genehm...mehr

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Tierhaltung im Nachbarrecht / 1.1.2.1 Wann gilt ein Hund als gefährlich?

Als "gefährlich" werden Hunde in den einschlägigen Landesvorschriften eingestuft, wenn sie zum Hetzen oder Reißen von Wild und Vieh neigen, bissig sind, in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen anspringen oder schließlich durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine erhöhte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen. Die Definitio...mehr

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Tierhaltung im Nachbarrecht / 3.7 Hundegebell

Hundegebell ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Nachbarn. Einerseits wird das gelegentliche Anschlagen eines Hundes im Haus oder Garten von der Rechtsprechung noch als gemeinverträglich und von der Nachbarschaft als hinnehmbar angesehen, weil Hundehaltung grundsätzlich mit Geräuschen verbunden ist und ein gewisses Maß an Geräuschen jedermann aufgrund des nachbarlichen Geme...mehr

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Tierhaltung im Nachbarrecht / 3.1 Bienen

Wenn Sie Imker sind oder einen Imker zum Nachbarn haben, dann kann es durchaus Probleme geben. Nach der Rechtsprechung werden Bienen einer Imkerei, die auf Nachbargrundstücke einfliegen, zwar im allgemeinen denjenigen Grundstückseinwirkungen zugerechnet, die hingenommen werden müssen, weil sie die Grundstücksnutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Der Grundstücks...mehr

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Kinderlärm durch Kita, Kind... / 1 Bewertungsmaßstab für Kinderlärm

Die bauplanerisch und gesellschaftspolitisch erwünschte Nähe von Kinderbetreuungseinrichtungen zur Wohnbebauung führt zwangsläufig zu Konflikten mit der Wohnnachbarschaft wegen des mit der Nutzung dieser Einrichtungen verbundenen Kinderlärms. Kinderlärm ist aber aus Sicht der Rechtsprechung eine notwendige Ausdrucksform und Begleiterscheinung kindlichen Verhaltens, das zur E...mehr

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Lärm und Licht aus der Nach... / Zusammenfassung

Überblick Durch das enge Zusammenleben der Menschen lässt es sich nicht vermeiden, dass bei der Benutzung von Mietwohnung, Eigentumswohnung oder eigenem Grundstück sog. Einwirkungen auf Nachbarwohnungen oder Nachbargrundstücke ausstrahlen, die dort subjektiv als Belästigung empfunden werden. Jeder Nachbar ist aus dem Nachbarschaftsverhältnis heraus verpflichtet, derartige Ein...mehr

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Lärm und Licht aus der Nach... / 4.41 Wäsche auf dem Balkon

Die zum Trocknen oder Lüften auf dem Balkon aufgehängte Wäsche mag zwar den Nachbarn stören, gibt ihm aber nach der Gesetzeslage keinen Anlass, hiergegen einzuschreiten. Denn der ihn störende Anblick ist nach der Rechtsprechung nur eine optische Belästigung, die mit den Mitteln des Nachbarrechts nicht abgewehrt werden kann (vgl. hierzu Kap. 2.4.1). Wohnungseigentum Etwas ander...mehr

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Schlichtungsverfahren bei N... / 2.1 Nachbarrechtliche Streitigkeiten

Streitigkeiten über Ansprüche wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt. Diese Fallgestaltung betrifft Nachbarstreitigkeiten etwa wegen der von einem Nachbargrundstück ausgehenden Geruchs- oder Lärmbelästigungen sowie wegen ähnlicher Belästigungen und Störungen aus dem privaten Nachbarschaftsbe...mehr

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Lärm und Licht aus der Nach... / 2.4.2 Zur Wesentlichkeit der Einwirkungen

Einwirkungen als solche, die aus der Nachbarschaft resultieren, sind nicht schon deshalb abwehrbar, weil sie etwa mit der Nase oder dem Ohr sinnlich wahrnehmbar sind. Sie sind es vielmehr erst dann, wenn sie wesentlich im Sinn des § 906 BGB sind. Was ist wesentlich? Die Frage nach der Wesentlichkeit ist einerseits eine ganz entscheidende Fragestellung, weil nicht jede "vermein...mehr

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Lärm und Licht aus der Nach... / 4.8 Biergarten/Gartenwirtschaft

Der Betrieb einer Außengastronomie unterliegt dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Bei der Beurteilung der Frage, ob Lärmbelästigungen erheblich im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG (bei öffentlich-rechtlichen Nachbarklagen) oder wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB (bei zivilrechtlichen Nachbarklagen) sind, orientieren sich die Gerichte an der TA Lärm als dem zur Lär...mehr

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Lärm und Licht aus der Nach... / 1.4 Gegen die Sonn- und Feiertagsgesetze der Bundesländer verstoßende Betätigungen

Das veränderte Freizeitverhalten der Bevölkerung hat zunehmend dazu geführt, dass gewerbliche Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen – etwa in Form von Autowaschanlagen, Münzwaschanlagen, Gebrauchtwagen- oder Flohmärkten – zunehmend lukrativ werden. Vor diesem Hintergrund haben die Eingaben und Beschwerden aus der Bevölkerung das fast in Vergessenheit geratene Sonn- und Feierta...mehr

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Lärm und Licht aus der Nach... / 2.4.1 Welche Einwirkungen meint das Gesetz?

§ 906 BGB betrifft Einwirkungen aus der Nachbarschaft durch von außen kommende aktive Einflüsse, sog. Imponderabilien. Die Einwirkungen aus der Nachbarschaft müssen dabei von einem anderen Grundstück kommen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Einwirkungen von einer Mietwohnung in eine andere oder im Fall von Wohnungseigentum vom Gemeinschaftseigentum auf ein Sondereigentum "z...mehr

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Lärm und Licht aus der Nach... / 4.26 Kinderlärm

Wenn Sie sich über den Lärm spielender Kinder im oder vor dem Haus ärgern, müssen Sie sich im Großen und Ganzen damit abfinden. Seit einer BGH-Entscheidung im Jahr 1993[1], in der das Interesse der Allgemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung hervorgehoben wurde, besteht eine gegenüber Kinderlärm tolerante Einstellung. Dementsprechend ist das Erzeugen von Lä...mehr

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Holzöfen und Kamine (Hausfe... / 6 Urteile zum Miet-, Wohnungseigentums- und Nachbarrecht

6.1 Mietrecht Erhöhte Brandgefahr Stellt der Vermieter dem Mieter einen Kamin zur Verfügung, bei dem der Mieter die Asche selbst entsorgen muss, birgt das Mietobjekt eine größere Betriebsgefahr in sich als andere Mietobjekte. Wird die Asche von einem Dritten (Besucher des Mieters) entsorgt und kommt es dabei zu einem Wohnungsbrand, lässt dieses fahrlässige Handeln des Dritten ...mehr

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Holzöfen und Kamine (Hausfe... / 6.3 Nachbarrecht

Öffentliches Recht Die Bauordnungen der Länder formulieren nahezu gleichlautend, dass die Abgase von Feuerstätten durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen sind, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen: Baden-Württemberg: § 32 Abs. 3 LBO BW Bayern: Art. 40 Abs. 3 BayBO Berlin: § 42 Abs. 3 BauOBln Brandenburg: § 42 ...mehr

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Holzöfen und Kamine (Hausfe... / 6.1 Mietrecht

Erhöhte Brandgefahr Stellt der Vermieter dem Mieter einen Kamin zur Verfügung, bei dem der Mieter die Asche selbst entsorgen muss, birgt das Mietobjekt eine größere Betriebsgefahr in sich als andere Mietobjekte. Wird die Asche von einem Dritten (Besucher des Mieters) entsorgt und kommt es dabei zu einem Wohnungsbrand, lässt dieses fahrlässige Handeln des Dritten die Betriebsg...mehr

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Holzöfen und Kamine (Hausfe... / 6.2 Wohnungseigentumsrecht

Bauliche Veränderung Der Anschluss eines Kaminofens an einen Kaminzug stellt eine bauliche Veränderung gem. § 20 Abs. 1 WEG dar, der eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf. Der Gestattungsbeschluss muss dabei den im Wohnungseigentumsrecht geltenden Gleichheitsgrundsatz berücksichtigen und im Rahmen einer abstrakten Regelung berücksichtigen, wie andere Woh...mehr

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Hochwasserschäden und Ersat... / 2 Wer haftet bei Überschwemmungen?

Nachbarrecht Die Verantwortlichkeiten der Eigentümer von Nachbargrundstücken bezogen auf das wild abfließende Wasser sind in § 37 Abs. 1 WHG geregelt. So darf der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Ebenso darf der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nich...mehr

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§ 13 Vollstreckung zur Vorn... / Literaturtipps

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Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Wohnungseigentümergemeinschaft / 2.3 Öffentliches Nachbarrecht

Nach § 9a Abs. 2 WEG stehen die Ausübungs- und Wahrnehmungsbefugnis und damit auch das Recht zur gerichtlichen Geltendmachung der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte ausschließlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Dazu zählt auch die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Nachbaransprüche im Hinblick...mehr

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Grenzüberbau / 2.2.2 Der Bauherr

Der Bauherr des Überbaus muss nach dem Wortlaut des § 912 Abs. 1 BGB der "Eigentümer des Stammgrundstücks" sein, von dem aus der Überbau erfolgt. Dem Eigentümer sind gleichgestellt Erbbauberechtigte, Wohnungs- und Teileigentümer sowie Vorerben.[1] Ob der Eigentümer Bauherr des Bauvorhabens ist, bemisst sich danach, ob er "Geschäftsherr des ganzen Bauvorhabens" ist, in dessen ...mehr

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Grunddienstbarkeit / 4.2 Verbot bestimmter Handlungen

Die zweite Art der nach § 1018 BGB zugelassenen Grunddienstbarkeiten betrifft die Belastung des Grundstücks in der Weise, dass auf ihm "gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen". Bei der Bestellung einer solchen Grunddienstbarkeit müssen die betreffenden Handlungen inhaltlich genau festgelegt und entsprechend eingetragen werden. So steht etwa der Eintragung einer Gr...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und Gebäude im Nachbarrecht

Zusammenfassung Überblick Nicht immer entspricht es der wirklichen Interessenlage, sich bei störenden Einwirkungen aus der Nachbarschaft darauf zu beschränken, die Einwirkungen als solche mit der Nachbarklage nach § 1004 Abs. 1 BGB (des gestörten Grundstückseigentümers) bzw. nach § 862 Abs. 1 BGB (des gestörten Grundstücksmieters oder -pächters) abzuwehren. Denn in den Fällen...mehr

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Baum- und Pflanzenwuchs im Nachbarrecht

Zusammenfassung Überblick Die Gartengestaltung benachbarter Grundstücke gibt immer wieder Anlass für Nachbarstreitigkeiten. Zwar lieben alle die Natur – aber jeder auf seine Weise. Der eine pflanzt auf seinem Grundstück Laubbäume und Sträucher oder legt einen sog. Ökogarten an, um ein Refugium für die Tier- und vor allem die Vogelwelt zu schaffen und sich an selbst geernteten...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.3.3.2 Beispiel Baugenehmigung

Die Konsequenzen des öffentlichen Rechts für den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 907 Abs. 1 BGB werden vor allem am Beispiel der Baugenehmigung deutlich. Mit der Baugenehmigung wird festgestellt, dass ein bestimmtes Vorhaben nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die von der Baubehörde zu prüfen sind. Zu diesem Prüfungsprogramm gehören aber au...mehr

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Baum- und Pflanzenwuchs im ... / 8 Allergien

Allergische Reaktionen auf bestimmte Bäume, Pollen und Samen nehmen zu. Insbesondere zählen die Birkenpollen zu den aggressivsten Baumpollenallergenen. Wendet sich ein allergiegeplagter Nachbar gegen den allergieauslösenden Baumbestand auf dem Nachbargrundstück, kann aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis kein Anspruch auf Beseitigung der Bäume hergeleitet werden. Nac...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.2.2.2 Nichtstoffliche (körperlose) Einwirkungen

Bei den nichtstofflichen Einwirkungen handelt es sich um die in § 906 Abs. 1 BGB genannten physikalischen Vorgänge, also die grenzüberschreitende Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen. Die ähnlichen Einwirkungen sind mit den ausdrücklich genannten Beispielen dann vergleichbar, wenn sie unwägbar sowie si...mehr

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Baum- und Pflanzenwuchs im ... / 5.1.2 Beseitigungsanspruch

Neben dem Selbsthilferecht aus § 910 BGB hat der beeinträchtigte Grundstückseigentümer auch einen Anspruch aus § 1004 BGB gegen den Baumeigentümer auf Beseitigung der eingedrungenen Wurzeln und der durch sie verursachten Beeinträchtigungen sowie auf Vornahme von Maßnahmen, mit denen für die Zukunft weitere Einwirkungen der Wurzeln auf das Grundstück verhindert werden. Dieser...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.1.4 Bäume und Sträucher

Bäume und Sträucher sind kraft Gesetzes keine Anlagen im Sinn des § 907 BGB (§ 907 Abs. 2 BGB).mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.3 Zum Anspruchsinhalt des § 907 BGB

2.3.1 Anspruchsinhalt bei vorhandenen Anlagen Wirkt eine Anlage im Sinn von § 907 Abs. 1 BGB von selbst (etwa durch abrutschende Erdmassen einer Deponie) oder durch die Art ihrer Benutzung (etwa durch Rauch- und Geruchsbelästigungen eines gemauerten Gartengrills oder durch Lärmbelästigungen und Kotverschmutzungen durch Tauben, die in einem Taubenschlag untergebracht sind) in der...mehr

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Baum- und Pflanzenwuchs im ... / 6 Einwirkungen durch Unkrautsamenflug, Laub-, Nadel- und Blütenfall

6.1 Unkrautsamenflug Es gibt keine allgemein gültige Definition des Begriffs "Unkraut", weil keine Pflanzen existieren, die eo ipso Unkräuter sind und nach objektiven Kriterien diesem Begriff zugeordnet werden können. Die Bezeichnung einer Pflanze als Unkraut erfordert vielmehr stets eine subjektive Wertung. Unkraut ist demnach eine Pflanze, die der Betrachter an der Stelle, ...mehr

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Baum- und Pflanzenwuchs im ... / 6.2 Laub-, Nadel- und Blütenfall von Bäumen und Sträuchern

Der Laub- und Zapfenfall benachbarter Bäume und Sträucher ist ebenso wie der von diesen verursachte Blüten-, Nadel- und Samenflug häufiger Gegenstand von Nachbarstreitigkeiten. Wenn es nicht um die Beseitigung der störenden Gehölze geht, wird zumindest um den Ersatz der Aufwendungen gestritten, die zur Reinigung von Dachrinnen, Garagenzufahrten oder Terrassen notwendig werde...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.2 Was sind unzulässige Einwirkungen?

2.2.1 Ausgeschlossene Einwirkungen So lange eine der in Kap. 2.1 bezeichneten Anlagen sich auf das Grundstück beschränkt, auf dem sie sich befindet und weder mit ihren Bestandteilen (etwa Staubverwehungen einer Erddeponie) noch in sonstiger Weise (etwa Lärmbelästigung und Kotverschmutzung durch die Tauben eines Taubenschlags) grenzüberschreitend auf benachbarte Grundstücke ei...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2 Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung störender Anlagen auf Nachbargrundstücken (§ 907 BGB)

2.1 Zum Anlagenbegriff Nicht jeder beliebige Zustand eines Nachbargrundstücks, der als Störung empfunden wird, berechtigt dazu, Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Nach dem Wortlaut des § 907 BGB sind vielmehr nur Störungen abwehrbar, die durch Anlagen oder ihre Benutzung verursacht werden. Anlagen in diesem Sinn sind nach allgemeiner Meinung nur künstlich geschaffene Werke von gew...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 3.1.2 Natürliche Zustände

Andererseits zählen nicht zu den sonstigen Werken natürliche Zustände eines Grundstücks, wie Felsblöcke, die auf ein anderes Grundstück zu fallen drohen, weil sie nicht von Menschenhand geschaffen sind (vgl. Kap. 2.1). Das Gleiche gilt auch für Eis- und Schneemassen, die sich auf einem Hausdach befinden.mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.2.1.2 Negative Einwirkungen

In gleicher Weise sind nach der Rechtsprechung des BGH sog. negative Einwirkungen, wie der Entzug von Licht oder das Verbauen der Aussicht im Allgemeinen nicht abwehrfähig.[1] Der BGH hat diese Auffassung damit begründet, dass sich nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur der Begriff der "unzulässigen Einwirkung" im Sinn von § 907 BGB aus den allgemeinen Vorsc...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 1 Allgemeines

Geht von einem Bauwerk oder einer Anlage eine Gefahr aus, handelt es sich um eine gefahrdrohende Anlage (§ 907 BGB). § 907 BGB ist weitergehend als der nachbarrechtliche Abwehranspruch und räumt einen Anspruch auf Verhinderung oder Beseitigung der ganzen Anlage als Störungsursache ein, wenn mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass der Bestand oder die Benutzung der Anlage eine...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / Zusammenfassung

Überblick Nicht immer entspricht es der wirklichen Interessenlage, sich bei störenden Einwirkungen aus der Nachbarschaft darauf zu beschränken, die Einwirkungen als solche mit der Nachbarklage nach § 1004 Abs. 1 BGB (des gestörten Grundstückseigentümers) bzw. nach § 862 Abs. 1 BGB (des gestörten Grundstücksmieters oder -pächters) abzuwehren. Denn in den Fällen, in denen dies...mehr