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Lärm und Licht aus der Nachbarschaft / 4.8 Biergarten/Gartenwirtschaft

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Der Betrieb einer Außengastronomie unterliegt dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Bei der Beurteilung der Frage, ob Lärmbelästigungen erheblich im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG (bei öffentlich-rechtlichen Nachbarklagen) oder wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB (bei zivilrechtlichen Nachbarklagen) sind, orientieren sich die Gerichte an der TA Lärm als dem zur Lärmbeurteilung maßgeblichen technischen Regelwerk, das als sog. normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bezeichnet wird.

In der Außengastronomie muss die Nachtruhe, die um 22 Uhr beginnt, eingehalten werden. Allerdings existieren für Gaststätten mit Außengastronomie, zu denen auch Biergärten gehören, in den Bundesländern verschiedenste länderspezifische Regelungen, wie dies z. B. in Bayern in Form der Bayerischen Biergartenverordnung der Fall ist. Diese Länderregelungen haben Vorrang vor der TA Lärm. Deshalb sind lärmgeplagte Nachbarn derartiger Betriebe gut beraten, sich im Streitfall durch eine Recherche im Internet oder durch Nachfrage bei der Gemeindeverwaltung darüber zu informieren, ob es eine derartige Sonderregelung gibt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Nachtruhe in bayerischen Biergärten

§ 2 Abs. 1 der Bayerischen Biergartenverordnung legt als Tageszeit die Zeit von 7.00 bis 23 Uhr fest.

[1] Vgl. auch ausführlich Wegner, Gaststättenlärm und -geruchsbelästigung im Nachbarrecht.

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