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Gefahrdrohende Anlagen und Gebäude im Nachbarrecht

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Zusammenfassung

 
Überblick

Nicht immer entspricht es der wirklichen Interessenlage, sich bei störenden Einwirkungen aus der Nachbarschaft darauf zu beschränken, die Einwirkungen als solche mit der Nachbarklage nach § 1004 Abs. 1 BGB (des gestörten Grundstückseigentümers) bzw. nach § 862 Abs. 1 BGB (des gestörten Grundstücksmieters oder -pächters) abzuwehren. Denn in den Fällen, in denen diese Einwirkungen durch den störenden Zustand oder die störende Nutzung von baulichen oder anderen Anlagen auf Nachbargrundstücken verursacht werden, ist einem mehr geholfen, wenn diese Anlagen als Störungsquelle von vornherein verhindert oder zumindest später beseitigt werden können.

  • Wenn z. B. in einem reinen Villenviertel der Nachbar mit dem Bau eines Taubenhauses beginnt, das für eine größere Taubenpopulation bestimmt ist, ist es wirksamer, dieses Vorhaben zu stoppen, anstatt sich später über den Lärm und die Verschmutzungen durch die Vögel in die Haare zu geraten.
  • Ebenso ist es wirksamer, den Bau eines gemauerten Gartengrills auf dem Nachbargrundstück zu verhindern, als später wegen des Qualms bei dessen Benutzung vor Gericht ziehen zu müssen.

Aber auch dann, wenn Taubenhaus und gemauerter Gartengrill bereits vorhanden sind, ist es weiterführender, ihre Beseitigung verlangen zu können, anstatt nur ihre Auswirkungen zu bekämpfen.

1 Allgemeines

Geht von einem Bauwerk oder einer Anlage eine Gefahr aus, handelt es sich um eine gefahrdrohende Anlage (§ 907 BGB). § 907 BGB ist weitergehend als der nachbarrechtliche Abwehranspruch und räumt einen Anspruch auf Verhinderung oder Beseitigung der ganzen Anlage als Störungsursache ein, wenn mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass der Bestand oder die Benutzung der Anlage eine unzulässige Einwirkung auf das eigene Grundstück zur Folge hat. Mit einer bloßen Unterlassung der stör...

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