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Tierhaltung im Nachbarrecht / 3.3 Frösche

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Das lautstarke Quaken von Fröschen kann während ihrer jährlichen Paarungszeit – hauptsächlich von Mitte April bis Mitte Juli (Höhepunkt: Mai und Juni) – den Nachbarfrieden erheblich stören, wenn sie einen künstlich angelegten Gartenteich in Nachbars Garten zu ihrem Wohnquartier gemacht haben. Ob der Teich künstlich angelegt oder natürlichen Ursprungs ist, spielt keine Rolle, denn auch Frösche in einem künstlich angelegten Gartenteich sind naturschutzrechtlich geschützt.

Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs ist der Teichbesitzer zwar für den Lärm verantwortlich. Den Teich zuschütten oder die Frösche entfernen darf er aber nicht, weil die Tiere artenschutzrechtlich geschützt sind (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Gegen sie kann nur dann etwas unternommen werden, wenn zuvor eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.[1]

Wird der Grundstückseigentümer wegen des Froschlärms auf seinem Grundstück vom Nachbarn auf Unterlassung verklagt und hat er selbst keine Ausnahmegenehmigung nach dem BNatSchG beantragt, kann das Zivilgericht, das mit der Unterlassungsklage befasst ist, selbstständig prüfen und entscheiden, ob die Befreiungsvoraussetzungen nach dem Naturschutzrecht vorliegen. Kommt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Befreiungsmöglichkeit nicht besteht, kann der Grundstückseigentümer nicht zur Unterlassung verpflichtet werden, weil er nicht zu Maßnahmen gezwungen werden kann, die ihm gesetzlich verboten sind.[2]

Erteilt die Umweltbehörde jedoch eine Ausnahmegenehmigung und überschreitet das Froschquaken die zulässigen Lärmgrenzwerte, muss der Grundstückseigentümer die Frösche umsiedeln.[3] Bei der Entscheidung über eine derartige naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen,...

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