Haufe Redaktion
, Hans-Albert Wegner †
Als "gefährlich" werden Hunde in den einschlägigen Landesvorschriften eingestuft, wenn sie zum Hetzen oder Reißen von Wild und Vieh neigen, bissig sind, in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen anspringen oder schließlich durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine erhöhte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.
Die Definition des Begriffs "gefährlicher Hund" ist in folgenden Bundesländern geregelt:
- Baden-Württemberg: § 2 HuV BW;
- Bayern: Art. 37 LStVG i. V. m. § 1 BayHundAgressV;
- Berlin: § 5 HundeG;
- Brandenburg: § 8 HundehV;
- Bremen: § 1 HundeHG;
- Hamburg: § 2 HundeG;
- Hessen: § 2 HundeVO;
- Mecklenburg-Vorpommern: § 2 HundehVO M-V;
- Niedersachsen: § 7 NHundG;
- Nordrhein-Westfalen: § 3 LHundG;
- Rheinland-Pfalz: § 1 LHundG;
- Saarland: § 1 HundeVO SL;
- Sachsen: § 1 GefHundG;
- Sachsen-Anhalt: § 3 HundeG LSA;
- Schleswig-Holstein: § 7 Abs. 1 HundeG;
- Thüringen: § 3 Abs. 2 ThürTierGefG.
Kampfhunde
Der Begriff "Kampfhund" ist als Rasse nach Auffassung von Kynologen wissenschaftlich nicht belegt. Im allgemeinen Sprachgebrauch gelten als Kampfhunde Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue do Bordaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano und Rhodesian Ridgeback.
Hundeverordnungen der Bundesländer
Um Mensch und Tier vor gefährlichen Hunden und sog. Kampfhunden zu schützen, haben alle Bundesländer spezielle Hundeverordnungen erlassen. In den meisten Bundesländern werden sog. Rasselisten geführt, die besonders aggressive Hunderassen bezeichnen. Deshalb ist in diesem Zusammenhang eher von einem "Listenhund" als von einem "Kampfhund" zu sprechen.
Diese Regelwerke haben zwar keine sp...