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Tierhaltung im Nachbarrecht / 3.7 Hundegebell

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Hundegebell ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Nachbarn. Einerseits wird das gelegentliche Anschlagen eines Hundes im Haus oder Garten von der Rechtsprechung noch als gemeinverträglich und von der Nachbarschaft als hinnehmbar angesehen, weil Hundehaltung grundsätzlich mit Geräuschen verbunden ist und ein gewisses Maß an Geräuschen jedermann aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in Kauf nehmen muss.[1]

Andererseits muss nach der Rechtsprechung beim Abwägen zwischen dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft und dem Interesse des Tierbesitzers an der Hundehaltung zumindest in einer Wohngegend dem Ruhebedürfnis der Vorrang gegeben werden.[2] Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach es kein Recht auf Lärm, wohl aber ein Recht auf Ruhe gibt.

Diese Interessenabwägung geht auf jeden Fall zu Lasten eines ständig bellenden Hundes (sog . "Kläffers"). Dieser findet vor Gericht keine Gnade, wenn er etwa besonders laut, langanhaltend oder zur Nachtzeit bellt und sich ein Nachbar dagegen mit einer Unterlassungsklage zur Wehr setzt: Bellt ein Hund lang anhaltend und häufig, kann die zuständige Behörde vom Hundehalter verlangen, dass er das Hundegebell nachts unterbindet und tagsüber auf maximal 60 Minuten begrenzt.[3]

 
Praxis-Beispiel

"Bellfahrplan"

Besonders streng urteilte das Oberlandesgericht Hamm, welches einen regelrechten "Bellfahrplan" ausgetüftelt hat. Der Hund in Nachbars Garten dürfe nicht länger als 30 Minuten täglich und nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen bellen. Während der Ruhezeiten (13.00 bis 15.00 Uhr und 19.00 bis 8.00 Uhr) dürfe der Hund im Freien überhaupt nicht bellen, sondern müsse im Haus gehalten werden, ohne die Nachbarschaft zu belästigen.[4]

 
Achtung

Keinen Unterlassungsantrag mit "Bellfahrplan" stellen

Seien Sie aber vorsichtig mit einer Unterlassungsklage, die einen derartigen "Bellfahrplan" zum Inhalt hat. Nach Auffassung der Landgerichte Mainz und Schweinfurt sowie des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat kein verständiger Nachbar einen so weitgehenden Anspruch. Denn im Endeffekt würde er auf ein Verbot der Hundehaltung hinauslaufen.[5]

Um eine kostenpflichtige Klageabweisung zu vermeiden, kann allenfalls verlangt werden, dass der Nachbar in der Zeit von 19.00 bis 7.00/8.00 Uhr und in der Zeit der üblichen Mittagsruhe von 12.00/13.00 bis 15.00 Uhr geeignete Maßnahmen trifft, damit sein Hund nicht durch Bellen im Garten oder im Haus bzw. in der Wohnung die Benutzung des benachbarten Grundstücks bzw. der benachbarten Wohnung wesentlich beeinträchtigt.

Auch soweit Gerichte auf der Grundlage des öffentlichen Sicherheitsrechts oder des einschlägigen Landes-Immissionsschutzrechts über lärmbelästigendes Hundegebell zu entscheiden haben, orientieren sie sich an den abendlichen, nächtlichen und morgendlichen Ruhezeiten von 19.00/20.00 bis 7.00/8.00 Uhr und der üblichen Mittagsruhe von 12.00/13.00 bis 15.00 Uhr[6], die als sog. "bellfreie Zeiten" gewertet werden.[7]

[1] So LG Würzburg, Urteil v. 30.12.1965, 3 S. 142/65, NJW 1966, 1031; LG Braunschweig, Urteil v. 11.9.1975, 7 S. 132/74, Nds Rpfl. 1975, 275; LG Mainz, Urteil v. 22.6.1994, 6 S 87/94, DWW 1996, 50
[2] So OLG Koblenz, Urteil v. 19.10.1972, 1 Ss 203/72, NJW 1973, 290
[3] OVG Sachsen, Beschluss v. 17.7.2017, 3 B 87/17.
[4] So OLG Hamm, Urteil v. 11.4.1988, 22 U 265/87, MDR 1988, 966
[5] So OLG Düsseldorf, Urteil v. 24.11.1993, 9 U 111/93, NJW-RR 1995, 542; LG Mainz, Urteil v. 22.6.1994, 6 S 87/94, DWW 1996, 50; LG Schweinfurt, Urteil v. 21.2.1997, 3 S 57/96, NJW-RR 1997, 1104
[6] Die Ruhezeiten sind in den Bundesländern nicht einheitlich geregelt
[7] So VG Stade, Urteil v. 3.8.1989, 1 VG A 188/88, DWW 1990, 249; VG Münster, Urteil v. 8.3.1991, 1 K 623/90, NVwZ 1993, 297; BVerwG, Beschluss v. 20.12.1991, 7 B 165.91, NVwZ 1993, 268; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 28.11.1995, 1 S 3201/94, ZMR 1996, 347

3.7.1 Wachhunde

In diesem Zusammenhang hat das OLG Düsseldorf festgestellt, dass es auch für Wachhunde keine "Bellfreiheit" gibt, sodass sie nachts im Haus gehalten werden müssen, wenn sie im Freien durch ihr Bellen der Nachbarschaft den Schlaf rauben.[1]

Häufiges lautes und lang anhaltendes Bellen und Jaulen eines anatolischen Hirtenhundes insbesondere in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen stellt in einem auch zum Wohnen genutzten Gebiet eine mehr als nur geringfügige Belästigung im Sinne von § 12 LImSchG dar. Die Hundehaltung wurde deshalb zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen untersagt – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Hund als Wachhund eingesetzt wird.[2]

[1] Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 6.6.1990, 5 Ss (OWi) 170/90-(OWi) 87-90 I, NJW 1990, 3160
[2] VG Gelsenkirchen, Urteil v. 18.9.2014, 8 K 3784/13.

3.7.2 Hundezwinger

Werden Hunde im Garten in einem Zwinger gehalten, kann sich der durch das ständige Hundegebell gestörte Nachbar auch an die Baubehörde wenden. Nach der Rechtsprechung ist die Zwingerhaltung von Hunden mit mehr als zwei Tieren in einem allgemeinen Wohngebiet wegen der damit verbundenen unzumutbaren Lärmbelästigungen schon bauordnung...

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