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Grenzwand und Nachbarwand / 2.1.1 Besondere Grenzlage und bautechnische Funktion

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Unter einer Nachbarwand oder Kommunmauer versteht man die auf der Grenze zweier benachbarter Grundstücke errichtete Wand aus gemauerten Ziegeln, gegossenem Beton oder etwa in Stahlbauweise, die den auf beiden Grundstücken stehenden oder noch zu errichtenden Bauwerken als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung (also zu baustatischen Zwecken) dient oder dienen soll. Die Nachbarwand muss also zum einen eine bestimmte bautechnische Funktion für aneinander grenzende Bauwerke auf benachbarten Grundstücken erfüllen und zum anderen mit einem Teil ihrer Dicke auf jedem der beiden Grundstücke stehen.

In der Regel wird die Nachbarwand zur Hälfte über die Grenze gebaut und in diesem Fall als halbscheidige Wand oder halbscheidige Giebelwand bezeichnet, wenn die Dachtraufe zur Straßenfront hin ausgerichtet ist. Wie eine halbscheidige Giebelwand beschaffen ist, können Sie der folgenden Skizze entnehmen.

Beispiel einer Nachbarwand (Kommunmauer)

Keine Nachbarwand

  • Keine Nachbarwand ist wegen des Fehlens der besonderen Grenzlage die unmittelbar an der Grenze auf dem eigenen Grundstück stehende Abschlusswand (sog. Grenzwand).
  • Keine Nachbarwand, sondern Überbau, ist auch die in ihrer ganzen Dicke auf dem benachbarten fremden Grundstück errichtete Gebäudewand.
  • Keine Nachbarwände im Sinne des Nachbarrechts sind schließlich die Haustrennwände bei Doppel- und Reihenhausbebauung in Wohneigentum, weil hier die Häuser nicht auf jeweils eigens herausvermessenen Grundstücken, sondern auf dem Gemeinschaftsgrundstück stehen.
  • Um keine Nachbarwand handelt es sich, wenn Reihen- oder Doppelhäuser durch einen zweischaligen Wandaufbau, also durch zwei separate Wände geschieden werden. Dann handelt es sich um zwei Grenzwände.[1]
[1] BGH, Urteil v. 12.11.2021, V ZR 25/21.

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