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Gefahrdrohende Anlagen und Gebäude im Nachbarrecht / 3 Abwehr gefährlicher baulicher Zustände auf Nachbargrundstücken nach § 908 BGB

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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§ 836 BGB gewährt demjenigen, der durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werks oder durch das Ablösen von Teilen davon (etwa herabfallende Dachziegel) Schaden erleidet, einen Ersatzanspruch.

§ 908 BGB gibt dem Eigentümer, für dessen Grundstück dadurch Gefahren drohen, einen Anspruch darauf, dass der verantwortliche Nachbar schon vorbeugend Schutzmaßnahmen ergreift, um es gar nicht erst zu einem Schaden kommen zu lassen.

Die drohende Gefahr muss auf dem schlechten Zustand des Gebäudes oder Werks beruhen, der die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung sein kann, aber nicht sein muss. Denn nach allgemeiner Meinung ist die Ursache für den schlechten Zustand unerheblich, weil § 908 BGB kein Verschulden verlangt.

3.1 Zum Begriff des Werks im Sinn des § 908 BGB

Während der Begriff des Gebäudes aus sich heraus verständlich ist (räumlich umfriedetes Bauwerk, in dem sich Personen aufhalten oder Sachen untergebracht werden können), bedarf der Begriff des Werks einer Erläuterung.

Unter den Begriff "Werk" fallen etwa Mauern, Zäune, Dämme, Kanäle, Wasserleitungen, Baugerüste, Öltanks oder Masten einer Stromleitung.[1]

Wie den Anlagen in § 907 BGB ist diesen Beispielen gemeinsam, dass sie von Menschenhand geschaffen sind und eine feste Verbindung mit dem Grundstück haben, auf dem sie sich befinden.

[1] Zu den Beispielen vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl. 2022, § 836 BGB Rn. 2.

3.1.1 Baukran

Wegen seiner festen Verbindung mit dem Grundstück ist deshalb auch ein auf Schienen laufender Turmdrehkran, der bei Bauarbeiten eingesetzt wird, ein sonstiges Werk im Sinn des § 908 BGB. Ein derartiger Baukran befindet sich dann in einem schlechten Zustand, wenn er nicht so aufgestellt und sein Ausleger nicht so eingestellt ist, dass er einer Windstärke 12 standhält.[1]

[1] So OLG Düsseldorf, Urte...

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