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Baum- und Pflanzenwuchs im Nachbarrecht / 2 Baumschutzsatzungen und -verordnungen

Georg Hopfensperger
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Wegen der ökologischen Bedeutung der innerstädtischen Grünbestände haben viele Städte und Gemeinden Baumschutzregelungen erlassen. Derartige Regelungen ergehen entweder in Form von Rechtsverordnungen (so in Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen) oder als Satzungen (so in Baden-Württemberg, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein).

 
Hinweis

Städte mit Baumschutzverordnungen bzw. -satzungen

Baumschutzverordnungen und Baumschutzsatzungen gibt es z. B. in folgenden deutschen Städten: Augsburg, Bamberg, Berlin, Bonn, Bremen, Darmstadt, Dortmund, Dresden, Eisenach, Emden, Erfurt, Essen, Frankfurt a. M., Freiburg, Hamburg, Hannover, Heidelberg, Kaiserslautern, Karlsruhe, Kassel, Köln, Leipzig, Lübeck, Magdeburg, Mannheim, München, Nürnberg, Potsdam, Regensburg, Rostock, Stuttgart, Weimar, Wiesbaden.

In den Baumschutzverordnungen oder -satzungen sind regelmäßig alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der geschützten Bäume (und Sträucher) im Kronen- oder Wurzelbereich führen können (Veränderungsverbote). Dies bedeutet eine öffentlich-rechtliche Sperre für die Geltendmachung von zivilrechtlichen Nachbarabwehrrechten.[1]

 
Achtung

Genehmigung erforderlich

Deshalb muss zunächst bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung beantragt und bei Ablehnung verwaltungsgerichtlich durchgesetzt werden, bevor vom Nachbarn die Beseitigung oder der Rückschnitt eines schattenwerfenden Baums verlangt oder von dem Selbsthilferecht zum Abschneiden von über die Grenze wachsenden Wurzeln und Zweigen Gebrauch gemacht werden kann.

Andernfalls riskiert man ein klageabweisendes Urteil im Zivilrechtsstreit od...

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