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Gefahrdrohende Anlagen und Gebäude im Nachbarrecht / 2.3.1.5 Taubenschlag

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Auch bei der Taubenhaltung wird nur in seltenen Fällen die Beseitigung des Taubenhauses oder Taubenschlags auf dem Nachbargrundstück verlangt werden können, wenn durch Reduzierung der Zahl der Tauben Lärmbelästigungen und Kotverschmutzungen eines angrenzenden Grundstücks auf eine zumutbare Weise begrenzt werden können.

 
Praxis-Beispiel

Anzahl "zulässiger" Tauben ist nach der Rechtsprechung sehr unterschiedlich

In ländlichen Gebieten

  • Das LG Itzehoe[1] hat die Haltung von rund 100 Flugtauben auf einem Nachbargrundstück als ortsüblich angesehen.[2]
  • Das LG Paderborn[3] hat 160 Tauben nicht beanstandet.
  • Das OLG Celle zieht dagegen die Grenze bei 20 Tauben.[4]
  • Und für das LG Hamburg sind bereits 10 Tauben ausreichend.[5]

In Wohngebieten

  • In einem allgemeinen Wohngebiet dürfen nicht mehr als 35 Tauben auf dem Nachbargrundstück gehalten werden.[6]
  • Der VGH Baden-Württemberg hat die Haltung von 35 Tauben auch im reinen Wohngebiet nicht mehr als ortsüblich bewertet.[7]
  • Das VG Neustadt hält im reinen Wohngebiet dagegen erst 60 Tauben für nicht mehr hinnehmbar.[8]
[1] LG Itzehoe, Urteil v. 27.4.1995, 4 S 176/94, NJW-RR 1995, 979, NJW-RR 1995 S. 979.
[2] Siehe auch OVG Niedersachsen, Urteil v. 14.11.1997, 6 L 1309/96.
[3] LG Paderborn, Urteil v. 14.2.1995, 2 O 257/94, nicht veröffentlicht
[4] OLG Celle, Urteil v. 9.12.1988, 4 U 130/87, NJW-RR 1989 S. 783.
[5] LG Hamburg, Urteil v. 20.8.1991, DWW 1991 S. 339.
[6] LG Oldenburg, Urteil v. 28.5.1998, 4 O 981/97, DWW 1999, 259.
[7] VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 17.9.1998, 3 S 3136/96.
[8] VG Neustadt, Beschluss v. 25.7.2012, 4 L 625/12.

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