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Baum- und Pflanzenwuchs im Nachbarrecht / 5.1.3 Kostenerstattung

Georg Hopfensperger
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Beseitigt der beeinträchtigte Grundstückseigentümer die Wurzeln und die durch diese verursachten Schäden auf eigene Kosten, steht ihm ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Grundstücksnachbarn nach §§ 812, 818 BGB zu, weil der Grundstücksnachbar auf Kosten des beeinträchtigten Grundstückseigentümers dadurch bereichert wurde, dass dieser die zur Beseitigung der von den Wurzeln ausgehenden Störungen erforderlichen Maßnahmen selbst durchgeführt hat.[1]

Achtung: Kein Kostenvorschussanspruch nach § 281 BGB

Wachsen Wurzeln eines Baumes in das Grundstück des Nachbarn hinein (unter Bildung einer sog. Wurzelbrut) und werden dadurch u.a. Pflastersteine angehoben, kann der geschädigte Nachbar, wenn der Störer trotz Fristsetzung untätig bleibt, für die Reparatur des Pflasters und das Einbringen einer Wurzelsperre keinen Kostenvorschuss auf § 281 BGB gründen.[2]

Eine in Rechtsprechung und Literatur lange umstrittene Frage hat der BGH beantwortet: Ein Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses gem. § 281 BGB scheidet aus, denn diese (schuldrechtliche) Vorschrift ist auf einen (dinglichen) Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anzuwenden, wenn die Beeinträchtigung nach (erfolgloser) Fristsetzung gegenüber dem Störer nicht selbst beseitigt wird, sondern zunächst ein Vorschuss für die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangt wird, um nach Zahlung die Beeinträchtigung selbst zu beseitigen. Eine Schadensersatzzahlung, die unabhängig von der Beseitigung einer Beeinträchtigung geleistet werde und über die der Eigentümer frei entscheiden könne, sei mit dem Zweck eines Beseitigungsanspruchs nicht vereinbar. Ein Eigentümer sei auch ohne die Anwendung des § 281 BGB hinreichend geschützt. Denn wenn ihm die finanziellen Mittel fehlen, um die Beeinträchtigung selbst zu beseitigen, kann er den...

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