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Baum- und Pflanzenwuchs im Nachbarrecht / 6.2.1 Kein Abwehranspruch

Georg Hopfensperger
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Grundsätzlich handelt es sich bei dem Abfallen von Laub, Nadeln und Zapfen um sog. ähnliche Einwirkungen im Sinne des § 906 BGB. Die von § 906 BGB erfassten Einwirkungen stimmen darin überein, dass sie in ihrer Ausbreitung weithin unkontrollierbar und unbeherrschbar sind, in ihrer Intensität schwanken und damit andere Grundstücke überhaupt nicht, unwesentlich oder wesentlich beeinträchtigen können.[1] Dies trifft auch auf das Abfallen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Sträuchern und Bäumen zu.[2] Auch Störungen, wie das Abfallen von Nadeln, die durch Naturereignisse ausgelöst werden, können dem Eigentümer zurechenbar sein. Unerheblich ist dabei, ob der Baum, Strauch oder die Pflanze, von der die Immission ausgeht, auf natürlichem Wege angewachsen ist oder von dem Grundstückseigentümer angepflanzt worden ist.[3] Regelmäßig wird es sich aber um unwesentliche und daher hinzunehmende Beeinträchtigungen handeln, wenn nicht besondere Umstände vorliegen.

"Laubrente"

Wesentliche Beeinträchtigungen durch Blüten-, Blätter- und Laubbefall können im Übrigen ortsüblich sein, wenn eine solche Bepflanzung von Gartengrundstücken dem Charakter der Gegend entspricht.[4] In der Regel werden daher Abwehransprüche oder Entschädigungsansprüche auf Zahlung einer sog. "Laubrente" wegen Laubfall, Blüten- oder Samenflug von Bäumen und Sträuchern verneint, weil derartige pflanzliche Immissionen in aller Regel keine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB darstellen.[5]

Andere Auffassungen haben das LG Wiesbaden[6], das OLG Karlsruhe[7] und das LG Lübeck[8] vertreten. Aber selbst die (diese Gegenmeinung vertretende) Rechtsprechung ist nur zu geringen Entschädigungsleistungen gekommen, sodass man sich zu Recht fragt, ob sich eine gerichtliche Auseinandersetzung überhaupt...

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