Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaft

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.1 Übersicht über die Vorschrift

Rz. 1 § 50d EStG ist durch Gesetz v. 2.6.2021[1] neu konzipiert worden. Dabei wurden die bisher in dieser Vorschrift in den Abs. 1–2, 4–6 enthaltenen Regeln über die Entlastung vom Steuerabzug nach § 43b, § 50g EStG oder DBA in den neuen § 50c EStG überführt. In dieser Vorschrift wurden die verfahrensrechtlichen Regeln über Steuerabzug, Erstattungs- und Freistellungsverfahre...mehr

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Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (zu § 4 Nr. 18 UStG)

Kommentar Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie hatte die Finanzverwaltung[1] im Rahmen einer Billigkeitsregelung für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 geregelt, dass alle im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und der Bekämpfung der Corona-Pandemie von den in § 4 Nr. 18 UStG genannten Einrichtungen erbrachten Leistungen als steuerfrei behand...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ab) Sanierungsbedürftigkeit einer Körperschaft

Rn. 18b Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Bezugspunkt zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit einer Körperschaft ist nur die Körperschaft selbst. Objektive Umstände müssen darauf hindeuten, dass ohne Sanierungsmaßnahme die Körperschaft nicht rentabel und ertragsfähig fortzuführen ist. Umstritten ist, ob bereits eine Kreditunwürdigkeit ausreicht oder erst mit Vorlage eines Insolvenz...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, UmwStG § 3 (SEStEG) Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft

Ausgewählte Literaturhinweise: Klingberg/van Lishaut, Die Internationalisierung des UmwSt-Rechts, DK, 2005, 698; Benecke/Schnitger, Neuregelung des UmwStG und der Entstrickungsnormen durch das SEStEG, IStR 2006, 765; Dötsch/Pung, SEStEG: Die Änderungen des UmwStG (Teil I), DB 2006, 2704; Förster/Felchner, Umwandlung von Kap-Ges in Personenunternehmen nach dem Ref-Entw zum SEStEG...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 14.2.2 Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Mitunternehmerin der Übernehmerin (§ 4 Abs 6 S 1 bis 3 UmwStG)

14.2.2.1 Grundsatz: Nichtabziehbarkeit eines Übernahmeverlusts (§ 4 Abs 6 S 1 UmwStG) Tz. 129 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Nach § 4 Abs 6 S 1 UmwStG bleibt ein Übernahmeverlust 2. Stufe (s Tz 126) außer Ansatz, soweit dieser auf Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen als MU der übernehmenden Pers-Ges entfällt (s UmwSt-Erl 2011 Rn 04.40). Hierbei handelt es sich um eine Kor...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.3 Wert der Anteile an der übertragenden Körperschaft

8.4.3.1 Allgemeines Tz. 48 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Der Erhöhung des BV der Übernehmerin durch die übergegangenen WG steht die BV-Verringerung durch den Wegfall des Bw der Beteiligung an der Überträgerin gegenüber, wenn die Beteiligung an der Überträgerin im Gesamthands- oder Sonder-BV der Übernehmerin erfasst ist. Hierzu s Tz 83. Aber auch in den Fällen des § 5 bzw des § 2...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.6.13 Darlehensforderung der übertragenden Körperschaft gegen Gesellschafter

Tz. 77 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Hat die übertragende Kö ihrem Gesellschafter ein langfristiges Darlehen zu unüblichen Konditionen gegeben, ist bei einer übernehmenden Pers-Ges uE wie folgt zu differenzieren:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.6 Beteiligung der übertragenden Körperschaft an anderen Personengesellschaften

Tz. 142 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Nach Verw-Auff (s UmwSt-Erl 2011 Rn 03.10) sind Beteiligungen der übertragenden Kö an anderen als der übernehmenden Pers-Ges in der Schluss-Bil der übertragenden Kö nach der sog Spiegelbildmethode zu erfassen. Dh, die Beteiligung ist mit dem Betrag zu bilanzieren, der dem Kap-Konto der Kö als MU bei der Pers-Ges entspr. Ebenso s Birkemeier (...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8 Änderung der Ansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft

Tz. 156 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Ändern sich die Ansätze in der stlichen Übertragungs-Bil, so ergeben sich daraus zwangsläufig Folgeänderungen bei der übernehmenden Pers-Ges oder bei der übernehmenden natürlichen Person nach § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO (s § 4 UmwStG Tz 8). GlA s Birkemeier (in R/H/vL, 2. Aufl, § 3 UmwStG, Rn 146), s Schnitter (in F/M, § 3 UmwStG, Rn 218) und s ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.4.2 Lieferungen und Leistungen zwischen der übertragenden Körperschaft und der Übernehmerin

Tz. 114 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Lieferungen und Leistungen zwischen der übertragenden Kö und der Übernehmerin in der Interimszeit sind zivilrechtlich anzuerkennen, da die Überträgerin bis zur Eintragung in das H-Reg weiter besteht. Strechtlich handelt es sich jedoch um rein innerbetriebliche Vorgänge, die in der auf dem der Eintragung der Umwandlung folgenden Bil-Stichtag ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3 Anrechnung von Besitzzeiten der übertragenden Körperschaft bei der Übernehmerin (§ 4 Abs 2 S 3 UmwStG)

Tz. 28 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Aus der Gesamtrechtsnachfolge folgt, dass dort, wo es auf Besitzzeiten ankommt (insbes bei § 9 Nr 2a und 7 GewStG, § 6b Abs 4 S 1 Nr 2 EStG ), die Vorbesitzzeiten mitzurechnen sind. Dort, wo es auf Behaltefristen (zB s § 7g Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst b EStG aF) ankommt, werden diese durch die Umwandlung nicht unterbrochen (s § 4 Abs 2 S 3 UmwStG)...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 15.2 Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Mitunternehmer der übernehmenden Personengesellschaft (§ 4 Abs 7 S 1 UmwStG)

Tz. 163 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Nach § 4 Abs 7 S 1 UmwStG ist auf einen Übernahmegewinn § 8b KStG anzuwenden, soweit dieser auf eine Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse als MU der übernehmenden Pers-Ges entfällt. Tz. 164 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Die Anwendung des § 8b KStG bedeutet im Regelfall, dass der Übernahmegewinn nach § 8b Abs 2 KStG stfrei ist, wobei nach § 8b...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.1 Rechtsfähige Körperschaften

5.3.1.1 Grundsatz Tz. 112 Stand: EL 94 – ET: 10/2018 Die Rechtsfähigkeit einer Kö endet grds mit Löschung im jeweiligen Register bzw mit Rücknahme der betreffenden staatlichen Genehmigung (s Tz 103). Damit endet jedoch nicht zwangsläufig die KSt-Pflicht. Das kstpfl Subjekt existiert vielmehr so lange weiter, bis die geschäftliche (werbende) Tätigkeit tats eingestellt, das Verm...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.1 Rechtsfähige Körperschaften

5.2.1.1 Grundsatz Tz. 103 Stand: EL 94 – ET: 10/2018 Bei rechtsfähigen Kö beginnt die StPflicht spätestens mit der Erlangung der Rechtsfähigkeit (s Urt des BFH v 13.12.1989, BStBl II 1990, 468, und v 18.03.2010, BStBl II 2010, 991 sowie v 24.01.2017, BStBl II 2017, 1071). Das ist bei Kap-Ges (s § 1 Abs 1 Nr 1 KStG) mit der Eintragung ins H-Reg (s § 41 AktG, § 278 AktG, § 11 Ab...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.2 Nicht rechtsfähige Körperschaften

Tz. 111 Stand: EL 94 – ET: 10/2018 Bei nicht rechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen des privaten Rechts beginnt die KSt-Pflicht mit dem Errichtungsakt. Das kann zB der Abschluss des Gesellschaftsvertrags, die Verabschiedung einer Satzung, die nach außen erkennbare Beteiligung am wirtsch Verkehr, bei Stiftungen der Vollzug des Stiftungsgeschäft...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.2 Nicht rechtsfähige Körperschaften

Tz. 116 Stand: EL 94 – ET: 10/2018 Ebenso wie bei rechtsfähigen Kö endet die unbeschr KSt-Pflicht bei nicht rechtsfähigen Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, wenn die geschäftliche (werbende) Tätigkeit endgültig eingestellt und das Vermögen verteilt ist. Das gilt entspr auch für BgA. Die unbeschr KSt-Pflicht endet darüber hinaus, wenn das entspr St-Subjekt Sitz und/od...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1.1 Warum werden Körperschaften besteuert?

Tz. 2 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Betrachtet man die KSt als ESt verselbständigter Personengemeinschaften, stellt sich die Frage, ob es zwingend ist, diese eigenständigen Gebilde zu besteuern, oder ob nicht ein Durchgriff – mit der Folge der Besteuerung der Eink bei den Beteiligten selbst – zweckmäßiger wäre. Das BVerfG hat hierzu (s Urt des BVerfG v 24.01.1962, BVerfGE 13/33...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.3.3.1 Erwerb der Beteiligung in der Interimszeit

Tz. 52 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 § 4 Abs 4 S 1 UmwStG geht von einer am stlichen Übertragungsstichtag bestehenden 100 %-igen Beteiligung der Übernehmerin an der übertragenden Kap-Ges aus. Wird die Beteiligung an der übertragenden Kö hingegen erst nach dem stlichen Übertragungsstichtag erworben, enthält § 5 Abs 1 UmwStG für den Fall, dass Erwerberin die Übernehmerin ist, eine...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.3.3 Buchwert der Beteiligung bei Erwerb der Beteiligung oder bei nachträglichen Anschaffungskosten in der Interimszeit

8.4.3.3.1 Erwerb der Beteiligung in der Interimszeit Tz. 52 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 § 4 Abs 4 S 1 UmwStG geht von einer am stlichen Übertragungsstichtag bestehenden 100 %-igen Beteiligung der Übernehmerin an der übertragenden Kap-Ges aus. Wird die Beteiligung an der übertragenden Kö hingegen erst nach dem stlichen Übertragungsstichtag erworben, enthält § 5 Abs 1 UmwStG für ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.3.1 Allgemeines

Tz. 48 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Der Erhöhung des BV der Übernehmerin durch die übergegangenen WG steht die BV-Verringerung durch den Wegfall des Bw der Beteiligung an der Überträgerin gegenüber, wenn die Beteiligung an der Überträgerin im Gesamthands- oder Sonder-BV der Übernehmerin erfasst ist. Hierzu s Tz 83. Aber auch in den Fällen des § 5 bzw des § 27 Abs 3 Nr 1 UmwStG...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 14.2.2.1 Grundsatz: Nichtabziehbarkeit eines Übernahmeverlusts (§ 4 Abs 6 S 1 UmwStG)

Tz. 129 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Nach § 4 Abs 6 S 1 UmwStG bleibt ein Übernahmeverlust 2. Stufe (s Tz 126) außer Ansatz, soweit dieser auf Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen als MU der übernehmenden Pers-Ges entfällt (s UmwSt-Erl 2011 Rn 04.40). Hierbei handelt es sich um eine Korrektur außerhalb der Bil. GlA s Bohnhardt (in H/M/B, 5. Aufl, § 4 UmwStG Rn 308) und ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.3.3.2 Nachträgliche Anschaffungskosten in der Interimszeit

Tz. 53 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Fraglich erscheint, inwieweit nach dem stlichen Übertragungsstichtag entstehende nachträgliche AK bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses zu berücksichtigen sind. UE sind nachträgliche AK, die durch offene oder verdeckte Einlagen nach dem stlichen Übertragungsstichtag entstehen, bei der Ermittlung des Übernahmegewinns/-verlusts grds nicht...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Sanierungsplan

Rn 14 Die Insolvenzordnung verfolgt auch den Erhalt des Unternehmens als Ziel des Verfahrens. Im Laufe des Verfahrens soll durch wirtschaftliche Gesundung ein konkurrenzfähiger Betrieb entstehen. Dieses Ziel ist durch das ESUG noch weiter in den Vordergrund getreten.[24] Hierzu sind häufig einschneidende Veränderungen in der Organisation erforderlich. Daher spricht man anste...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.3.2 Buchwert der Anteile

Tz. 49 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Nach § 1 Abs 5 Nr 4 UmwStG ist der Bw (der Beteiligung) der Wert, mit dem die Anteile nach den stlichen Gewinnermittlungsvorschriften in einer auf den stlichen Übertragungsstichtag aufzustellenden St-Bil anzusetzen sind oder anzusetzen wären. Das ist uE auch der maßgebende Wert nach § 4 Abs 4 S 1 UmwStG, auch wenn dieser nicht ausdrücklich v...mehr

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Normenkontrollantrag: Gesam... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Überprüfung der Satzung einer Gemeinde. Dies ist auf 3 Wegen möglich. Ein Weg ist ein Antrag zur Entscheidung über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt (abstraktes Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Den Antrag kann jede natürliche oder jur...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 14.2.2.2 Ausnahme: Abziehbarkeit des Übernahmeverlusts bis zur Höhe der Bezüge nach § 7 UmwStG, wenn es sich bei den Anteilen an der Überträgerin um Anteile iSd § 8b Abs 7 oder 8 KStG handelt (§ 4 Abs 6 S 2 und 3 UmwStG)

Tz. 134 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Von der generellen Nichtabziehbarkeit des Übernahmeverlusts 2. Stufe (s Tz 129ff) enthalten die S 2 und 3 des § 4 Abs 6 UmwStG eine Ausnahme, wenn es sich bei den Anteilen an der Überträgerin um Anteile iSd § 8b Abs 7 oder 8 S 1 KStG handelt. Tz. 135 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Voraussetzung für die Anwendung der S 2 und 3 des § 4 Abs 6 UmwStG ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.2 Kopfmehrheit

Rn 12 Jeder Gläubiger hat nur eine Stimme, egal über wie viele Forderungen und jeweils in welcher Höhe er gegen den Schuldner verfügt.[26] Auch wenn der Gläubiger mehrerer Forderungen dem Plan nur für einzelne Forderungen widerspricht, gilt seine Stimme als einheitliche Ablehnung des Plans (vgl. § 150 Abs. 2 BGB).[27] Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) oder Mitgläubiger (§ 432 BGB)...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Persönlicher Geltungsbereich

Rn. 11 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 § 4g EStG idF ATADUmsG ist auf unbeschränkt ebenso wie auf beschränkt StPfl anwendbar, dh im Inland unbeschränkt oder beschränkt stpfl natürliche Personen, PersGes oder Körperschaften iS des KStG. Unmittelbar gilt § 4g EStG nur für EStPfl. Die Anwendung für Körperschaften ergibt sich aus § 12 Abs 1 S 1 KStG. Die Anwendung des § 4g EStG bei P...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.1.3 Die Körperschaftsteuerpflicht im Insolvenzverfahren

Tz. 115 Stand: EL 94 – ET: 10/2018 Wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet, ändert sich damit zunächst nichts an der St-Subjekteigenschaft einer Kö. Zwar gehen die Verwaltungs- und Geschäftsführungsbefugnisse auf den Insolvenzverwalter über, die Insolvenzmasse erlangt hierdurch jedoch keine stliche Eigenständigkeit (kein besonderes Zweckvermögens nach § 1 Abs 1 Nr 5 KStG, s R...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.1.1 Grundsatz

Tz. 112 Stand: EL 94 – ET: 10/2018 Die Rechtsfähigkeit einer Kö endet grds mit Löschung im jeweiligen Register bzw mit Rücknahme der betreffenden staatlichen Genehmigung (s Tz 103). Damit endet jedoch nicht zwangsläufig die KSt-Pflicht. Das kstpfl Subjekt existiert vielmehr so lange weiter, bis die geschäftliche (werbende) Tätigkeit tats eingestellt, das Vermögen verteilt und...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Der Grundsatz

Rn. 225 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Die Sonderabschreibung können grds beanspruchen: natürliche, unbeschränkt oder beschränkt stpfl Personen, PersGes oder Gemeinschaften (§ 7g Abs 7 EStG). Dabei kann sich die Sonderabschreibung auf das Gesamthands- oder das Sonder-BV eines oder mehrerer Gesellschafter/Gemeinschafter beziehen. Mangels Koppelung an den IAB kann eine Sonderabschre...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.1.1 Grundsatz

Tz. 103 Stand: EL 94 – ET: 10/2018 Bei rechtsfähigen Kö beginnt die StPflicht spätestens mit der Erlangung der Rechtsfähigkeit (s Urt des BFH v 13.12.1989, BStBl II 1990, 468, und v 18.03.2010, BStBl II 2010, 991 sowie v 24.01.2017, BStBl II 2017, 1071). Das ist bei Kap-Ges (s § 1 Abs 1 Nr 1 KStG) mit der Eintragung ins H-Reg (s § 41 AktG, § 278 AktG, § 11 Abs 1 GmbHG), bei G...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Allgemeines

Rn. 21a Stand: EL 155 – ET: 12/2021 § 7i EStG räumt dem StPfl (auch Körperschaften, s R 8.1 Abs 1 Nr 1 KStR 2015) ein Wahlrecht ("kann") ein, ob er von der erhöhten Absetzung Gebrauch machen will oder nicht. Dies betrifft nur die StB. Rn. 21b Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Bei PersGes gilt § 7a Abs 7 EStG, dh: Erfüllen nur einzelne Beteiligte die Voraussetzungen für die erhöhten Ab...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Absetzungsberechtigter

Rn. 16 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Absetzungsberechtigt ist der StPfl, der auch sonst AfA-berechtigt wäre (s § 7 Rn 1, 1a (Handzik)), zB auch Körperschaften (R 8.1. Abs 1 Nr 1 KStR 2015). Rn. 16a Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Bei Gebäuden, die im Miteigentum mehrerer StPfl stehen, stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7h EStG grds im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu (R 7h...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.1.2 Ende der Körperschaftsteuerpflicht bei Umwandlungen iSd UmwStG

Tz. 114 Stand: EL 94 – ET: 10/2018 Bei Umwandlungen nach dem UmwStG sind drei Fallgruppen zu unterscheiden: Bei einer sog formwechselnden Umwandlung nach §§ 190ff UmwG zwischen Kö (zB GmbH in AG oder umgekehrt) findet keine Vermögensübertragung statt und das bisherige KSt-Subjekt besteht unverändert fort (s Urt des BFH v 19.08.1958, BStBl III 1958, 468). Bei formwechselnder Umw...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.1.2 Körperschaftsteuerpflicht vor Erlangung der Rechtsfähigkeit

Tz. 104 Stand: EL 94 – ET: 10/2018 Unstreitig ist, wie in Tz 103 ausgeführt, dass die StPflicht spätestens mit Beginn der Rechtsfähigkeit einsetzt. Ein KSt-Subjekt kann jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt, dh quasi im pränatalen Stadium des Rechtsgebildes, vorliegen. Die Rspr unterscheidet hier im Wes zwischen zwei Phasen, der sog Vorgründungsgesellschaft und der sog V...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Der Grundsatz

Rn. 34 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG-E können grds beanspruchen (ebenso BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 1): natürliche, beschränkt oder unbeschränkt stpfl Personen unbeschränkt oder beschränkt stpfl Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen iSd § 1 KStG, sofern ("neben") die lineare Abschreibung nach § 7 Abs 4 EStG zuläs...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Die begünstigten StPfl

Rn. 35 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Den IAB können beanspruchen: natürliche, unbeschränkt oder beschränkt stpfl Personen, PersGes und Gemeinschaften (§ 7g Abs 7 EStG), unbeschränkt oder beschränkt stpfl Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen iSd § 1 KStG (s R 8.1 Abs 1 Nr 1 KStR 2015; Pitzke, NWB F 3, 14 671), also zB GmbH, AG. Rn. 36 Stand: EL 155 – ET: 12/2021...mehr

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Außerordentliche Wirtschaft... / 6.1 Besonderheiten bei verbundenen Unternehmen

Im Falle verbundener Unternehmen kann nur eines der verbundenen Unternehmen einen Antrag auf Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe für alle verbundenen Unternehmen stellen. Die Auszahlung der Hilfen, die dem Grunde nach als Ersatz für die entgangenen Umsätze der operativ tätigen Unternehmen anzusehen ist, wird in voller Höhe an dieses beantragende Unternehmen des Verbunds vorgeno...mehr

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Außerordentliche Wirtschaft... / 2 Kreis der Antragsberechtigten für Novemberhilfe und Dezemberhilfe

Antragsberechtigt sind einerseits direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen und andererseits auch indirekt betroffene Unternehmen. Dazu zählen neben den indirekt betroffenen auch über Dritte und somit mittelbar Betroffene. Antragsberechtigt sind dem Grunde nach Unternehmen aller Größen (auch öffentliche ...mehr

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Der Ertragsteuer-Check 2021... / 1. Personengesellschaften/Umwandlung/Betriebsaufspaltung/§ 17 EStG

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Der Ertragsteuer-Check 2021... / 4. Arbeitnehmer

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Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG im Erhebungszeitraum 2001

Leitsatz Dem EuGH wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 56 Abs. 1 EG (jetzt Art. 63 Abs. 1 AEUV) dahin auszulegen, dass er der Vorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer einer Körperschaft Dividenden, die aus Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1.1 Fehlerhafter Adressat

Rz. 2a Ein Verwaltungsakt an einen falschen Adressaten kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich nichtig sein.[1] Allerdings dürfte bei einer falschen Adressatennennung der Fehler regelmäßig nicht so evident sein, dass er offenkundig i. S. d. § 125 Abs. 1 AO ist. Keine Nichtigkeit liegt vor, wenn der Adressat durch Auslegung anhand der den betroffenen Personen bekannten Ums...mehr

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§ 11 §§ 87–87d BGB n.F. – A... / 2. Begründung

Rz. 9 Regierungsentwurf Zitat Zu § 87c BGB-neu (Vermögensanfall und Liquidation) § 87c BGB-neu entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 88 BGB. Zu Absatz 1 § 87c Absatz 1 BGB-neu entspricht inhaltlich dem bisherigen § 88 Satz 1 und 2 BGB. Zu Satz 1 § 87c Absatz 1 Satz 1 BGB-neu entspricht dem bisherigen § 88 Satz 1 BGB. Zu Satz 2 § 87c Absatz 1 Satz 2 BGB-neu regelt wie der bisher...mehr

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / 2. Begründung

Rz. 9 Regierungsentwurf Zitat Zu § 86c BGB-neu (Zulegungsvertrag und Zusammenlegungsvertrag) § 86c BGB-neu regelt den Mindestinhalt von Zulegungsverträgen und Zusammenlegungsverträgen. Einen vergleichbaren Inhalt müssen nach § 86e BGB-neu auch behördliche Zulegungsentscheidungen oder Zusammenlegungsentscheidungen haben. Zu Absatz 1 § 86c Absatz 1 BGB-neu legt den Mindestinhalt de...mehr

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§ 7 §§ 83b, 83c BGB n.F. – ... / 2. Sonstiges Vermögen

Rz. 12 Vom Grundstockvermögen zu unterscheiden ist nach neuem Recht das "sonstige Vermögen" einer Stiftung. Dieser Begriff wurde im Gegensatz zu dem des Grundstockvermögens bisher weder in der Praxis noch in der Wissenschaft wirklich als feststehender Begriff verwendet. § 83b Abs. 1 S. 2 BGB n.F. klärt uns darüber auf, dass eine Verbrauchsstiftung kein Grundstockvermögen hat...mehr

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§ 8 §§ 84, 84a, 84b, 84c, 8... / 2. Begründung

Rz. 2 Begründung Regierungsentwurf Zitat Zu § 84 BGB-neu (Stiftungsorgane) Die Rechtsstellung der Stiftungsorgane wird bisher in § 86 BGB durch zahlreiche Verweisungen ins Vereinsrecht geregelt, die teilweise zu nicht einfach verständlichen Verweisungsketten führen. Die Organverfassung der Stiftung soll künftig umfassender eigenständig im Stiftungsrecht geregelt werden und auf ...mehr

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§ 9 §§ 85, 85a, 85b BGB n.F... / 2. Begründung

Rz. 5 Begründung Regierungsentwurf Zitat Zu § 85a BGB-neu (Verfahren bei Satzungsänderungen) § 85a BGB-neu regelt das Verfahren für Satzungsänderungen durch die zuständigen Stiftungsorgane oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Zu Absatz 1 § 85a Absatz 1 BGB-neu regelt das Verfahren für Satzungsänderungen durch die Stiftungsorgane. Hier ist ein zweistufiges Verfahren vor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

Rz. 1 § 126 AO entspricht § 45 VwVfG bzw. § 41 SGB X. Danach können bestimmte Verfahrens- und Formfehler nachträglich geheilt werden; die in dieser Vorschrift genannten Fehler sind meist nicht so schwerwiegend, dass es das Rechtsschutzinteresse des Beteiligten verlangen würde, den Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf die materielle Richtigkeit aufzuheben. Ist der Verfahrens- od...mehr