Tz. 77

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Hat die übertragende Kö ihrem Gesellschafter ein langfristiges Darlehen zu unüblichen Konditionen gegeben, ist bei einer übernehmenden Pers-Ges uE wie folgt zu differenzieren:

a) Das Darlehen wurde bei der Kap-Ges als vGA behandelt: Das Darlehen ist gesellschaftsrechtlich, dh außerbetrieblich, veranlasst und daher bei der Pers-Ges wohl als Entnahme zu behandeln.
b)

Das Darlehen wurde bei der Kap-Ges bisher nicht als vGA behandelt:

Gewährt die Pers-Ges einem Gesellschafter ein Darlehen und ist dieses außerbetrieblich veranlasst, liegt eine Entnahme des Darlehens aus dem BV der Pers-Ges in das PV des Gesellschafters vor. Außerbetrieblich veranlasst ist zB ein langfristiges Darlehen ohne verkehrsübliche Absicherung. Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn das Darlehen zu marktüblichen Konditionen gewährt wird.

UE ist die oa Prüfung bei der Pers-Ges eigenständig vorzunehmen mit der Folge, dass wenn ein außerbetrieblich veranlasstes Darlehensverhältnis vorliegt, von einer Entnahme der Darlehensforderung auszugehen ist. Zweifelnd s Centrale-Gutachtendienst (GmbHR 2000, 1148). AA zum Fall einer Pensionszusage der Überträgerin s Urt des FG Münster v 20.11.2014 (EFG 2015, 471). Das FG Münster geht davon aus, dass eine bei der Überträgerin als vGA zu beurteilende Pensionsrückstellung auch dann weiterhin als nicht betrieblich veranlasst zu behandeln ist, wenn die Kap-Ges, die die Pensionszusage erteilt hat, in eine Pers-Ges umgewandelt wird. Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob eine vGA bzw eine betriebliche Veranlassung vorliegt, ist der Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage.

Bei einer natürlichen Person als Übernehmerin kommt es durch die Umwandlung zu einer Konfusion von Forderung und Verbindlichkeit. Es ist von einer Entnahme der Forderung auszugehen (s § 6 UmwStG Tz 8).

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