Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 1. Grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit

Rz. 69 Grundsätzlich besteht keine Erwerbsobliegenheit, solange die Ausbildung ordnungsgemäß absolviert wird. Dann kann auch kein fiktives Einkommen angerechnet werden, weil dies die Verletzung einer Erwerbsobliegenheit voraussetzt. Wenn jedoch der Jugendliche seine Ausbildung aus eigenem Antrieb endgültig abgebrochen hat, wird das volljährige Kind auch in vollem Umfang erwer...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 2. Verhältnis zwischen einstweiliger Anordnung und Hauptsacheverfahren

Rz. 172 Auch beim Sorgerechtsverfahren stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Verfahren der einstweiligen Anordnung und dem Hauptsacheverfahren (zur gleichgelagerten Fragestellung beim Umgangsverfahren siehe Rdn 116). § 49 Abs. 1 FamFG stellt für die einstweilige Anordnung eine besondere Zulässigkeitshürde auf, indem ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / IV. Berechnung des Unterhaltes beim Wechselmodell

Rz. 60 Berechnung des reinen Elementarunterhaltesmehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / III. Kindergeldverrechnung beim Wechselmodell

Rz. 55 Grundsätzlich wird die Hälfte des Kindergelds bedarfsmindernd bei der Berechnung des Barunterhalts berücksichtigt.[77] Beim Wechselmodell wird das Kindergeld wie folgt aufgeteilt.[78] Rz. 56 Der auf den Betreuungsunterhalt entfallende Anteil am Kindergeld steht beim Wechselmodell den Eltern aufgrund der von ihren gleichwertig erbrachten Betreuungsleistungen hälftig zu. ...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / bb) Fälligkeit des Anspruchs

Rz. 67 Der zugrunde liegende Auskunftsanspruch muss fällig sein. Praktische Bedeutung hat hier die Frist des § 1605 Abs. 2 BGB . Danach kann eine wiederholte Auskunft vor Ablauf von zwei Jahren nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höheres Einkommen oder weiteres Vermögen erworben hat. Nur bei einer atypischen Ei...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 1. Höherer Selbstbehalt

Rz. 94 Gegenüber dem volljährigen Kind kann der in Anspruch genommene Elternteil einen höheren Selbstbehalt beanspruchen (derzeit 1.300 EUR).mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / II. Fälligkeit des Anspruchs

Rz. 11 Der zugrunde liegende Auskunftsanspruch muss fällig sein. Der Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB ist ein verhaltener Anspruch, entsteht also erst mit einem Verlangen und wird zu diesem Zeitpunkt auch fällig.[24] Rz. 12 Praktische Bedeutung hat zudem die Frist des § 1605 Abs. 2 BGB . Danach kann eine wiederholte Auskunft vor Ablauf von zwei Jahren nur verlangt werden, wenn...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / V. Bachelor- und Masterstudium

Rz. 19 Nach dem Abschluss eines Bachelor-Studiengangs kann ein Masterabschluss und daher weiterer Ausbildungsunterhalt erforderlich sein. Ob der unterhaltspflichtige Elternteil seinem Kind nach Abschluss des Bachelor-Studiengangs auch für den nachfolgenden Studiengang mit dem Abschluss eines Masters of Arts Ausbildungsunterhalt schuldet, ist davon abhängig, ob der Studienabs...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / a) Verfahrensstandschaft gem. § 1629 Abs. 3 BGB

Rz. 122 Aus Sicht des zeitlichen Ablaufs beginnen Kindesunterhaltsverfahren regelmäßig im Zeitraum der Trennung ihrer Eltern. Solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, besteht eine gesetzliche Verfahrensstandschaft für die Geltendmachung des Minderjährigenunterhaltes (§ 1629 Abs. 3 BGB), die die gemeinsame gesetzliche Vertretung überla...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / II. Voraussetzungen der gerichtlichen Wohnungszuweisung gem. § 1361b BGB

Rz. 195 Nach § 1361b BGB kann ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten im Falle der Trennung verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder Teile der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden, wobei eine unbillige Härte auch dann gegeben sein kan...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 9. Kinderschutzklausel

Rz. 314 Bei den gebotenen Abwägungen sind die Belange eines gemeinschaftlichen Kindes, das von dem geschiedenen, in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten betreut wird, durch die "Kinderschutzklausel" im Einleitungssatz des § 1579 BGB zu wahren. Rz. 315 Bei der Billigkeitsabwägung im Einzelfall sind die Kindesbelange zu wahren und die Kindesbetreuung ist bes...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / IV. Umgangsvermittlungsverfahren

Rz. 135 Zweck des Vermittlungsverfahrens nach § 165 FamFG ist es, vor Einleitung von Zwangsmaßnahmen nach §§ 88–90 FamFG zur Durchsetzung der gerichtlichen Umgangsregelung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs eine einverständliche Konfliktlösung zu ermöglichen, ohne dass es sofort zu gegensätzlichen Anträgen der Eltern kommt, wodurch eine Entspannung der häufig emot...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / III. Vollstreckung

Rz. 127 Der gerichtliche Umgangsbeschluss und der gerichtlich gebilligte Umgangsvergleich stellen einen Vollstreckungstitel dar. Die Vollstreckung aus Umgangstiteln hat nach Maßgabe der §§ 86 ff. FamFG zu erfolgen hat.[174] Rz. 128 Praxistipp:mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 8. Verfahrenswerte

Rz. 95 Der Verfahrenswert für ein Verbundverfahren in einer Kindschaftssache beträgt nach § 44 Abs. 2 FamGKG: Wert der Ehesache + 20 %, Mindestwert daher 3.600 EUR, unabhängig von der Anzahl der Kinder. Beim isolierten Verfahren werden als Regelwert gem. § 45 Abs. 3 FamGKG 4.000 EUR angesetzt, Erhöhung nach Billigkeit ist möglich, aber ebenfalls unabhängig von der Anzahl der ...mehr

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§ 21 Vereinbarungen zwische... / V. Kein Verzicht auf zukünftigen Kindesunterhalt

Rz. 19 § 1614 BGB verbietet für die Unterhaltsansprüche von Kindern Unterhaltsverzichte für die Zukunft und begrenzt die Erfüllungswirkung von Vorausleistungen. Ein Verzicht auf zukünftigen Kindesunterhalt ist gemäß §§ 1614, 134 BGB auch dann unwirksam, wenn er durch eine Abfindungszahlung kompensiert wird. In der Abfindungsvereinbarung könnte daher allenfalls die Freistellu...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / ee) Problemkindfälle

Rz. 42 Um unterhaltsrechtliche Bedeutung zu erlangen, muss das Problem des Kindes sich ganz konkret auf die Möglichkeiten des betreuenden Elternteils auswirken, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.[42] Diese Zusammenhänge müssen im anwaltlichen Sachvortrag dezidiert herausgearbeitet werden. Allein das Bestehen des Problems ist nicht ausreichend. Rein pauschale Ausführungen le...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / a) Aufbau des Anspruchs

Rz. 18 Der – einheitliche – Unterhaltsanspruch des § 1570 BGB ist in drei Stufen aufgebaut und unterscheidet jetzt zwischen kindbezogenen Gründen für den Unterhalt und elternbezogenen und damit ehebezogenen Gründen. In den beiden Absätzen des § 1570 BGB werden jetzt unterschiedliche Voraussetzungen kodifiziert:mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / aa) Die korrekte Aufforderung zur Auskunft

Rz. 35 Erforderlich ist nach dem Gesetzeswortlaut aber, dass der Unterhaltspflichtige aufgefordert worden ist Rz. 36 Das Auskunftsverlangen ist wie die Mahnung eine empfangsbedürftige, geschäftsähnliche Willensäußerung, auf die die Vorschriften über Rechtsgeschäf...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / b) Darlegungs- und Beweislast im zusammenfassenden Überblick

Rz. 220 Der Unterhaltspflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast[353]mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / V. Nutzungsvergütung (§ 1361a Abs. 3 Satz 2)

Rz. 198 Der Ehegatte, der dem anderen die Wohnung überlassen muss, kann nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB eine Nutzungsentschädigung in der Trennungszeit verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Es erfolgt keine Zuerkennung von Amts wegen, es ist ein Antrag erforderlich. Insoweit unterscheidet sich diese Regelung von § 1361a Abs. 3 Satz 2 BGB über die Hausratsteilung u...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / 1. Wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage

Rz. 226 Ein gerichtlicher Titel über Unterhalt kann gem. § 238 FamFG abgeändert werden, wenn eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist, die Grundlage der damaligen Entscheidung waren.[246] Die schlüssige Behauptung einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse ist zwingende Voraussetzung schon für die Zulässigkeit des Abänderu...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / bb) Verfahrenskostenhilfe bei gleichzeitiger einstweiliger Anordnung und Hauptsache?

Rz. 119 Entscheidende Frage ist, ob ein Beteiligter, der die Kosten selbst zu tragen hätte, auch diesen Weg gehen und gleichzeitig beide Verfahren einleiten würde. Rz. 120 Praxistipp: Zudem ist in Kindschaftsverfahren das doppelte Kostenrisiko zu bedenken, dass durch die Bestellung eines Verfahrensbeistandes in beiden Verfahren ausgelöst wird. Denn wird einem Kind sowohl im H...mehr

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§ 5 Ablauf des (ersten) Tre... / I. Verschärfung der Erwerbsobliegenheiten

Rz. 3 Überwiegend wird die Anwendung der neuen Grundsätze des nachehelichen Scheidungsrechts und vor allem die Verschärfung der Erwerbsobliegenheiten bereits auf den Trennungsunterhalt dann bejaht, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist und – zumindest wegen des gestellten Scheidungsantrages – das Scheitern der Ehe feststeht.[2] (Einzelheiten siehe oben § 3 Rdn 51) Rz. 4 Ist e...mehr

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§ 11 Während des Scheidungs... / 1. Unterhaltsrechtliche Konsequenzen

Rz. 10 Bei erfolgreicher Versöhnung erlischt der Trennungsunterhaltsanspruch. Praxistipp:mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / X. Unterhaltsrechtliche Auswirkungen einer neuen Partnerschaft eines Ehegatten bereits während der Trennungszeit

Rz. 131 Nicht selten wird bereits im Trennungszeitraum eine neue Partnerschaft begründet. Dies kann unter verschiedenen Gesichtspunkten unterhaltsrechtliche Auswirkungen nach sich ziehen. Dabei ist zu unterscheiden, ob diese neue Partnerschaftmehr

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§ 13 Zustellung des Scheidu... / 1. Einkommensverhältnisse

Rz. 4 Maßgeblich für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten (§ 43 Abs. 2 FamGKG), wobei gem. § 43 FamGKG auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages abzustellen ist.[2] Im Hinblick auf die weiteren in § 43 Abs. 1 FamGKG zur Wertfestsetzung angeführten Kriterien des "Umfangs und der Bedeutung der Sache" ist keine ...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / IV. Anwendung auf Adoptiveltern und bei Samenspende

Rz. 228 Das Umgangsrecht steht auch einem leiblichen Vater im Fall der sog. privaten Samenspende zu, denn die von § 1686a Abs. 1 BGB vorausgesetzte anderweitige rechtliche Vaterschaft muss nicht durch gesetzliche Abstammung, sondern kann auch durch Adoption begründet worden sein. Das gilt entsprechend, wenn das Kind im Wege der Stiefkindadoption von der eingetragenen Lebensp...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 4. Wechselmodell durch Umgangsregelung

Rz. 36 Der BGH hat abweichend von der zuvor h.M. klargestellt, dass auch gegen den Willen eines Elternteils ein paritätisches Wechselmodell durch gerichtliche Umgangsregelung angeordnet werden kann, wenn dies dem Kindeswohl dient.[56] Rz. 37 Praxistipp:mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / 1. Allgemeine Wahrheitspflicht aus § 138 ZPO

Rz. 159 Im Rahmen laufender Unterhaltsverfahren gilt für alle Beteiligten die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO). Ein Beteiligter, der einen Unterhaltsanspruch geltend macht, hat die zur Begründung des Anspruchs dienenden tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben und darf nichts verschweigen, was die Unterhaltsbedürftigkeit in Frage stellen könnte.[243] Rz...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 5. Fiktive Einkünfte eines Elternteils

Rz. 103 In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass ein Elternteil lediglich teilschichtig arbeitet, obwohl er im Verhältnis zum unterhaltsberechtigten volljährigen Kind zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre. Die Behandlung dieser Fälle ist bislang unbefriedigend gelöst.[132] Rz. 104 OLG Hamm, Beschl. v. 12.3.2012 – 4 UF 232/11 [133] Zitat … bb) Die Mutter...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 2. Beschleunigungs- und Vorrangsgebot (§ 155 Abs. 2 FamFG)

Rz. 70 Es gilt das Beschleunigungs- und Vorrangsgebot des §°155 FamFG.[106] Aufgrund des Beschleunigungsgebots des § 155 Abs. 1 FamFG ist das Familiengericht gehalten, die aus seiner Sicht notwendigen Ermittlungen von Amts wegen zu führen, um so die Entscheidungsreife des Verfahrens herbeizuführen und – wenn die Eltern sich nicht einigen können – zeitnah in der Sache zu ents...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 1. Kindergeld

Rz. 56 Das Kindergeld ist nach der klaren gesetzlichen Regelung des § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen, mindert also dessen aktuelle Bedürftigkeit entsprechend.mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / cc) Betreuungsangebote des anderen Elternteils

Rz. 36 Grundsätzlich ist auch der barunterhaltspflichtige Elternteil als Betreuungsperson in Betracht zu ziehen ist, wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbietet.[28] Praxistipp:mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / a) Zeitliche Rahmenbedingungen

Rz. 9 14-tägige Besuchskontakte über das Wochenende haben sich zwar in vielen Fällen als praktikabel erwiesen. Es besteht aber kein Anlass eine solche Regelung als Grenze nach oben oder nach unten zu betrachten. Der BGH hat klargestellt, dass das Gesetz keine Vorgaben für die zeitliche Ausgestaltung einer gerichtlichen Umgangsregelung macht.[7] Rz. 10 Praxistipp: Die übliche R...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / I. Überlassungsanspruch, § 1568a Abs. 1 BGB

Rz. 343 Erste Voraussetzung für das Eingreifen des § 1568a BGB ist, dass es sich um eine Ehewohnung handelt. Hier stellt der BGH klar, dass dies nach der Situation im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung zu beurteilen ist. Dabei hängt die Qualifizierung als Ehewohnung bis zur Rechtskraft der Scheidung nicht davon ab, dass noch beide Ehegatten in der Wohnung leben. Sie ...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / 1. Zuständiges Gericht

Rz. 120 Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts für Unterhaltsverfahren richtet sich nach § 232 FamFG:mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / E. Umgangsregelungen

Rz. 153 Sind – noch minderjährige – Kinder aus der Ehe hervorgegangen, sollte so früh wie möglich eine – möglichst einvernehmliche – Regelung des Umgangs zwischen den Eheleuten getroffen werden. Je eher sich die Eltern und die Kinder daran gewöhnen, desto besser. Regelungen zum Umgangsrecht können aber auch in einem späteren Zeitabschnitt erforderlich werden. Die Einzelheiten...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / B. Umgangsregelungen – § 1684 BGB

Rz. 2 In der familienrechtlichen Praxis haben Umgangsstreitigkeiten eine weitaus höhere Bedeutung als Sorgerechtsverfahren und werden daher hier zuerst behandelt. Rz. 3 Den Eltern steht es frei, den persönlichen Umgang im Einklang mit dem Kindeswohl durch Vereinbarung selbst zu regeln.[1] Können sich die Eltern über die Ausgestaltung des Umgangs nicht einigen, entscheidet gem...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / bb) Andere Kinderbetreuungskosten

Rz. 55 Andere Kosten der Kindesbetreuung (z.B. Tagesmütter, Kinderfrau, nachmittägliche Schulbetreuung, Kindertagesstätte, Tagespflegestätte, Hort) werden als berufsbedingter Aufwand eingestuft und deshalb vom Einkommen des unterhaltsberechtigten kinderbetreuenden Elternteils abgezogen. Jedoch müssen die Kosten konkret dargelegt werden; die pauschale Anrechnung eines Betreuu...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / b) Basisunterhalt gem. § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB

Rz. 23 Der Unterhaltsanspruch des § 1570 Abs. 1 BGB stützt sich allein auf die Betreuung des Kindes (kindbezogene Gründe). In § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB wird ein verbindlicher Basisunterhalt gewährt, der aber auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt ist. Rz. 24 Eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils besteht hier selbst bei bestehender Fremdbetreuungsm...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 4. Termin in Kindschaftssachen

Rz. 77 Das Verfahren in Kindschaftssachen kennt den Frühen Termin (§ 155 Abs. 2 FamFG), den Erörterungstermin in Verfahren zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung (§ 157 FamFG), die Termine zur persönlichen Anhörung der Eltern und des Kindes (§§ 159 f. FamFG) sowie den Termin zur Erörterung der einstweiligen Anordnung (§ 57 Abs. 2 FamFG).[117] Rz. 78 Praxistipp: Der Verfahrensb...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Familienrechtliche Auskunftsansprüche haben eine große praktische Bedeutung in den Bereichen Unterhalt und Vermögen (Zugewinn), können aber auch im persönlichen Bereich bestehen z.B. hinsichtlich der Kinder.mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 1. Zuständigkeit

Rz. 68 Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (§ 152 Abs. 2 FamFG). Bei Anhängigkeit einer Ehesache ist das für die Ehesache zuständige Gericht auch für die Kindschaftssachen zuständig (§ 152 Abs. 1 FamFG). Eine bei einem anderen Gericht anhängige Kindschaftssache ist daher nach der Zustellung des Scheidungsantrages an das Gerich...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 2. Antragstellung und Beteiligung

Rz. 357 Der Antrag auf Wohnungszuweisung soll nach § 203 Abs. 3 FamFG die Angabe enthalten, ob Kinder im Haushalt des Ehegatten leben. Dementsprechend ist in diesem Fall gemäß § 205 FamFG das Jugendamt anzuhören. Das Jugendamt kann nach § 204 FamFG auf Antrag auch formell beteiligt werden, sofern Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. Auch die Entscheidung ist dem Jugendamt...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / II. Fiktives (erzielbares) Einkommen

1. Grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit Rz. 69 Grundsätzlich besteht keine Erwerbsobliegenheit, solange die Ausbildung ordnungsgemäß absolviert wird. Dann kann auch kein fiktives Einkommen angerechnet werden, weil dies die Verletzung einer Erwerbsobliegenheit voraussetzt. Wenn jedoch der Jugendliche seine Ausbildung aus eigenem Antrieb endgültig abgebrochen hat, wird das vo...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 1. Student mit eigenem Haushalt (Werte 2021)

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§ 3 Trennung der Eheleute / 2. Angemessener Wohnwert

Rz. 87 Demgegenüber bezieht sich der angemessene Wohnwert auf die persönlichen Verhältnisse der Person oder der Personengruppe, die die Wohnung derzeit bewohnt. Basis dieser Bewertung ist die Wohnung, die nach Größe und Ausstattung seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen angemessen ist. Daraus ergibt sich nur ein Wohnvorteil in Höhe der objektiven Miete für eine k...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / aa) Umstände aus der Vergangenheit zugunsten der Berechtigten

Rz. 195 Dem Unterhalt kommt in Fällen, bei denen vor allem auf die nacheheliche Solidarität abgestellt wird, eine Ausgleichsfunktion zu im Hinblick auf diese in der Vergangenheit für die Familie erbrachten Leistungen durch langjährigen Einsatz für die Familie und die durch Erziehung und Betreuung der gemeinsamen Kinder.[317] Rz. 196 Praxistipp:mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / B. Unterhaltsanspruch des Ehegatten

Rz. 5 Der während der intakten Ehe bestehende Anspruch des Ehegatten auf Wirtschaftsgeld und Teilhabe am Familieneinkommen (siehe § 2 Rdn 1 ff.) erlischt mit der Trennung der Eheleute, und zwar auch hinsichtlich bereits vergangener Zeiträume. Rz. 6 Vom Zeitpunkt der Trennung an besteht ggf.mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / 1. Die während der Ehe aufgenommenen Kredite (eheliche Schulden)

Rz. 59 Während der Ehe haben die Ehepartner bestimmte finanzielle Dispositionen getroffen, von denen sich allein durch die Trennung und Scheidung keiner der beiden – ehemaligen – Partner einseitig lösen kann. Hat man also während der Ehe z.B. über die finanziellen Verhältnisse gelebt und seinen Lebensstandard teilweise über Kredite finanziert, so können nun nach der Trennung...mehr