Fachbeiträge & Kommentare zu Geschäftsführung

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.3.1 Überblick

Rz. 460 Die Vertretung der GmbH ist ein wesentlicher Teil der Aufgabe der Geschäftsführungsbefugnis.[1] Das Gesetz sieht für die notwendige Vertretung der GmbH als juristische Person mehrere Möglichkeiten der Vertretung vor, und zwar abhängig davon, ob die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer hat. Zudem besteht eine gesetzliche Regelung zur Entgegennahme von Wille...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.2.2 Sonstige Rechtsgeschäfte

Rz. 406 Grundsätzlich ist der (fakultative und obligatorische) Aufsichtsrat auch für den Abschluss sonstiger Verträge mit ehemaligen Geschäftsführern zuständig. Im Fall des fakultativen Aufsichtsrats sowie des obligatorischen Aufsichtsrats nach dem Drittelbeteiligungsgesetz kann durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag die Zuständigkeit dafür der Geschäftsführung oder der...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.3.1 Abgrenzung Anstellung – Bestellung

Rz. 407 Die Bestellung eines Geschäftsführers erfolgt in der Regel aufgrund eines einseitigen Organisationsakts des Bestellungsorgans, das heißt insbesondere durch die Gesellschafterversammlung oder den Aufsichtsrat. Im Gegensatz dazu ergeben sich aus dem Anstellungsvertrag die schuldrechtlichen Rechte und Pflichten, die zwischen dem Geschäftsführer als Dienstverpflichtetem ...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 3.2.1 Überblick

Rz. 354 Es ist zulässig, dass der Gesellschaftsvertrag weitere besondere Anforderungen an die Bestellung von Geschäftsführern vorsieht. In der Praxis der Wohnungs- und Immobiliengesellschaften können dabei, abhängig von den Besonderheiten der jeweiligen GmbH (unter anderem der Gesellschafterstruktur), vor allem in Betracht kommen: Altersgrenzen (Höchstalter), der Ausschluss vo...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 7.1.1 Anwendungsbereich des § 43 GmbHG

Rz. 539 Die gesetzliche Haftungsregelung des § 43 GmbHG [1] richtet sich an alle Geschäftsführer, das heißt unabhängig vom zeitlichen Umfang, in dem diese das Geschäftsführeramt (haupt-, neben- oder ehrenamtlich) für die Gesellschaft ausüben.[2] Der Prüfungsmaßstab des § 43 GmbHG ist immer nur das mögliche Fehlverhalten jedes einzelnen Geschäftsführers und nicht des Gesamtorg...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 7.4.1 Schadensersatzpflicht und gesamtschuldnerische Haftung

Rz. 567 Geschäftsführer, die ihre Pflichten ("Obliegenheiten") verletzen, haften der GmbH als Gesamtschuldner ("solidarisch") für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Die Regelung des § 43 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage.[1] Für die Beurteilung von Art, Inhalt und Umfang der Schadensersatzleistung gelten jedoch die allgemeinen zivilrech...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 10.2 Ablauf der Bestelldauer

Rz. 601 Das Amt eines Geschäftsführers endet "automatisch" mit Ablauf der Bestelldauer. Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH sieht diesbezüglich vor, dass die Geschäftsführer vom Aufsichtsrat jeweils auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt werden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 GV). Zudem sollen die Anstellungsverträge auf die Dauer der Bestellung abgeschlosse...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.5.2 Ablauf der vereinbarten Befristung

Rz. 420 Im Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH ist ausdrücklich geregelt, dass Anstellungsverträge mit Geschäftsführern auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden (§ 7 Abs. 3 GV). Mit Ablauf der Bestelldauer endet in solchen Fällen der befristete Anstellungsvertrag des Geschäftsführers "automatisch", ohne dass eine Kündigung erforderlich ist.mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.5.1 Überblick

Rz. 418 Der Anstellungsvertrag zwischen der Gesellschaft und einem Geschäftsführer kann aus verschiedenen Gründen enden. In der Praxis spielen vor allem folgende Beendigungsgründe eine Rolle: Ablauf der vereinbarten Befristung, Erreichen der vertraglich vereinbarten Altersgrenze, ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündigung, Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Rz. 419 Als wei...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 9 Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer und die Vertretung in Prozessen gegen Geschäftsführer

9.1 Ersatzansprüche gegen (amtierende) Geschäftsführer Rz. 593 Nach dem GmbH-Gesetz (§ 46 Nr. 8 GmbHG) ist die Gesellschafterversammlung zuständig für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen[1], sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, die sie gegen die Ges...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 3.2.5 Sonstige Anforderungen

Rz. 366 Als weitere zulässige Anforderungen an die Bestellung von Geschäftsführern aufgrund des Gesellschaftsvertrags können unter anderem auch bestimmte fachliche Qualifikationen, Familienzugehörigkeit, Sprachkenntnisse etc. in Betracht kommen.[1]mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.4.6 Unwirksamkeit von Beschränkungen gegenüber Dritten

Rz. 511 Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung (§ 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift enthält Beispiele für unwirksame Beschränkungen gegenüber Dritten, die aber nicht abschließend sind ("insbesondere").[1] Danach gilt dies insbesondere für den Fall, dass die V...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 8 Entlastung der Geschäftsführer

Rz. 587 Die Entlastung der Geschäftsführer bedeutet, dass deren Tätigkeit für den betreffenden Zeitraum gebilligt und gleichzeitig das Vertrauen für die künftige Arbeit ausgesprochen wird.[1] Geschäftsführer haben zwar einen Anspruch darauf, dass über eine Entlastung entschieden wird. Einen Anspruch auf Erteilung der Entlastung, der vor Gericht eingeklagt werden kann, lehnt ...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.5.5 Außerordentliche Kündigung

Rz. 427 Sofern die Gesellschafterversammlung nach dem GmbH-Gesetz die Aufgabe der Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer hat (§ 46 Nr. 5 GmbHG), ist die Gesellschafterversammlung auch für den Abschluss und die Beendigung der Anstellungsverträge einschließlich der damit verbundenen Vertragsänderungen zuständig (sog. Annexkompetenz). Rz. 428 Anstelle der gesetzlichen Reg...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.3.7.1 Ermächtigung einzelner Geschäftsführer zur Vornahme von bestimmten (oder bestimmten Arten von) Geschäften

Rz. 487 Im Aktiengesetz ist ausdrücklich geregelt, dass zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen können. Dies gilt sinngemäß, wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist (§ 78 Abs. 4 AktG).[1] ...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.3.4 Besonderheiten bei Verträgen mit Aufsichtsratsmitgliedern (Beratungsverträge)

Rz. 467 Auch in der Praxis der Wohnungs- und Immobiliengesellschaften kommt es durchaus häufiger vor, dass Verträge mit dafür qualifizierten Aufsichtsratsmitgliedern abgeschlossen werden, zum Beispiel für bestimmte Dienst- oder Werkleistungen für das Unternehmen, etwa im Bereich der Rechts- oder Steuerberatung oder der Erbringung von Architekten- und Ingenieurleistungen. Für...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 4.4 Regelungen im Gesellschaftsvertrag zur befristeten Bestelldauer

Rz. 386 Hinsichtlich der Regelung einer befristeten Bestelldauer für die Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag kommen insbesondere folgende Alternativen in Betracht: Der Gesellschaftsvertrag kann eine feste befristete Bestelldauer vorsehen ("Die Geschäftsführer werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt."). Der Gesellschaftsvertrag kann eine Befristung mit einer flexiblen...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 4.6 Praktische Umsetzung der Bestellung eines Geschäftsführers durch den Aufsichtsrat bzw. die Gesellschafterversammlung

Rz. 390 Bei der Bestellung eines Geschäftsführers durch den Aufsichtsrat bzw. die Gesellschafterversammlung sollte streng zwischen dem Beschluss über die Bestellung (oder die Wiederbestellung) des Geschäftsführers und dem Beschluss über den Abschluss des Anstellungsvertrags zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer getrennt werden. Der Tagesordnungspunkt (TOP) sowie der entsp...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 3.1.2 Natürliche Person mit unbeschränkter Geschäftsfähigkeit

Rz. 346 Geschäftsführer können nur natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein (§ 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Daher scheiden sowohl juristische Personen als auch beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen für das Amt eines GmbH-Geschäftsführers aus. Rz. 347 Geschäftsführer kann aber nicht sein, wer als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 3.1.4 Unvereinbarkeit bestimmter Ämter mit der Geschäftsführertätigkeit

Rz. 351 Gemäß § 105 Abs. 1 AktG kann ein Aufsichtsratsmitglied einer AG folgende Positionen nicht zugleich ausüben (Inkompatibilität): Vorstandsmitglied, dauerhafter Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern, Prokurist oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter der Gesellschaft. Diese Vorschrift findet analog auf das GmbH-Recht Anwendung und ist nach ...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.5.6 Abschluss des Aufhebungsvertrags

Rz. 435 Die Ausführungen zur Zuständigkeit für die ordentliche Kündigung (sofern insbesondere nicht vertraglich ausgeschlossen) und die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrag gelten entsprechend für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags, vor allem zur Vermeidung eines anschließenden Rechtsstreits. Dies gilt auch für die jeweiligen Ausführungen zur Rechtslage bei ...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 4.2.3 Bestellung durch ein anderes Organ, einzelne Gesellschafter oder Dritte

Rz. 379 Das GmbH-Gesetz lässt zu, dass aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag die gesetzliche Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für die Bestellung der Geschäftsführer auf ein anderes Organ übertragen werden kann (§ 45 Abs. 2 GmbHG). Dafür kommen in der Praxis in Betracht[1]: der (fakultative) Aufsichtsrat, ein Beirat oder ein anderes fakultatives Organ[2], ei...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 4.3 Dauer der Bestellung

Rz. 384 Das GmbH-Gesetz trifft keine Aussage darüber, wie lang der Bestellzeitraum ist. Somit ist auch eine Bestellung der Geschäftsführer auf unbestimmte Zeit möglich. Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH empfiehlt jedoch – entsprechend der Praxis insbesondere für Fremdgeschäftsführer – eine befristete Bestellung, und zwar von höchstens fünf Jahren (§ 7 A...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 10.1 Überblick

Rz. 600 Das Geschäftsführeramt kann aus unterschiedlichen Gründen beendet werden. In der Praxis spielen vor allem folgende Beendigungsgründe eine Rolle: Ablauf der Bestelldauer, Widerruf der Bestellung, Amtsniederlegung. Als weitere Gründe zur Beendigung des Geschäftsführeramts kommen die Fälle der Auflösung[1] sowie unter anderem der Verschmelzung[2] der GmbH im Rahmen einer Um...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 4.1 Begriff der Bestellung

Rz. 369 Die Bestellung eines Geschäftsführers erfolgt in der Regel durch einen einseitigen Organisationsakt des zuständigen Bestellungsorgans der Gesellschaft (Gesellschafterversammlung oder Aufsichtsrat). Mit der Annahme durch den Bewerber wird die Bestellung wirksam. Er übernimmt sofort oder zu einem festgelegten späteren Zeitpunkt das Amt des Geschäftsführers und gehört d...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 3.1.5 Selbstorganschaft und Fremdorganschaft

Rz. 353 Im Gegensatz zur Rechtsform der Wohnungsgenossenschaft[1] verlangt das GmbH-Recht nicht, dass nur Gesellschafter (im Bereich der Wohnungsgenossenschaften: Mitglieder) zu Geschäftsführern bestellt werden (bzw. das Amt erst nach dem Erwerb der Mitgliedschaft ausüben können), sog. Selbstorganschaft in Form von geschäftsführenden Gesellschaftern ("Gesellschafter-Geschäft...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 3.1.3 Ausschlussgründe nach dem GmbH-Gesetz

Rz. 348 Das Gesetz sieht zum Schutz der Allgemeinheit, vor allem der Gläubiger, eine Reihe von Gründen vor, die eine Geschäftsführertätigkeit ausschließen. Dies betrifft Berufsverbote und Verurteilungen wegen Katalogstraftaten.[1] Rz. 349 Berufsverbote Geschäftsführer kann nicht sein, wer aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltu...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.5.3 Erreichen der vertraglich vereinbarten Altersgrenze

Rz. 421 Der Gesellschaftsvertrag kann auch vorsehen, dass die Bestelldauer mit Erreichen einer Altersgrenze endet, ohne dass es einer Abberufung bedarf (zum Beispiel "Die Bestellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers endet spätestens mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Geschäftsführer das jeweils geltende individuelle gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht; die Bes...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.6 Praktische Umsetzung der Beschlussfassung über die Beendigung eines Anstellungsvertrags

Rz. 438 Es sollte streng zwischen dem Beschluss über den Abschluss des Anstellungsvertrags (bzw. dessen Änderung oder Ergänzung) sowie der Beendigung durch Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrags zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer und dem Beschluss über die Bestellung (oder Wiederbestellung) getrennt werden. Der Tagesordnungspunkt der Aufsichtsratssitzung/Ges...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 4.2.4 Bestellung durch den Aufsichtsrat im Anwendungsbereich der Mitbestimmungsgesetze

Rz. 382 Im Anwendungsbereich einiger Mitbestimmungsgesetze [1] (unter anderem § 31 MitbestG) ist der zwingend vorgeschriebene Aufsichtsrat (obligatorischer Aufsichtsrat) für die Bestellung der Geschäftsführer einschließlich des Abschlusses der Anstellungsverträge zuständig. Rz. 383 Für die Anwendung des "Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz, Mit...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 4.2 Formen der Bestellung

Rz. 370 Das GmbH-Gesetz sieht verschiedene Möglichkeiten für die Bestellung eines Geschäftsführers vor[1]: Regelung im Gesellschaftsvertrag, Bestellung durch die Gesellschafterversammlung, Bestellung durch ein anderes Organ, gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers, Bestellung durch den Aufsichtsrat im Anwendungsbereich der Mitbestimmungsgesetze.[2] Rz. 371 Im Bereich der...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 9.2 Ersatzansprüche gegen ehemalige Geschäftsführer

Rz. 596 In der oben genannten Entscheidung aus dem Jahr 2004[1] hat der BGH darauf hingewiesen, dass die Gründe für die Einholung eines Beschlusses der Gesellschafter zur Verfolgung von Ansprüchen gegen Geschäftsführer auch dann bestehen, wenn sich der Geschäftsführer nicht mehr im Amt befindet und daher § 46 Nr. 8 GmbHG auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.5.4 Ordentliche Kündigung

Rz. 422 Nach dem GmbH-Gesetz obliegt die Aufgabe der Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung(§ 46 Nr. 5 GmbHG). In diesem Fall ist die Gesellschafterversammlung auch für den Abschluss und die Beendigung der Anstellungsverträge einschließlich der damit verbundenen Vertragsänderungen zuständig (sog. Annexkompetenz). Rz. 423 Der Gesellschaftsv...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 10.3 Widerruf der Bestellung

Rz. 602 Die Bestellung der Geschäftsführer kann jederzeit widerrufen werden (§ 38 Abs. 1 Hs. 1 GmbHG). Das Gesetz geht von der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für die Abberufung (und die Bestellung) aus (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Es besteht aber die Möglichkeit, die Zuständigkeit für die Abberufung (und auch für die Bestellung) durch eine Regelung im Gesellschaftsvertra...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.1.1 Abschluss von Anstellungsverträgen

Rz. 399 Grundsätzlich vertritt die Geschäftsführung die Gesellschaft (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Dagegen enthält das GmbH-Gesetz keine Regelung dazu, welches Organ die GmbH gegenüber den Geschäftsführern vertritt. Das Aktiengesetz sieht ausdrücklich vor, dass der (bei der AG obligatorische) Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern vertritt (§ 112 Satz...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 3.2.2 Altersgrenzen

Rz. 355 Es ist grundsätzlich zulässig, Altersgrenzen (Höchstalter) für die Wahl und Wiederwahl von Geschäftsführern im Gesellschaftsvertrag vorzusehen. Im Gegensatz zur Mustersatzung für Wohnungsgesellschaften enthält der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH eine solche Regelung jedoch nicht. Abhängig von der jeweiligen Situation der Wohnungs- und Immobilienge...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 7.4.2 Beweislast

Rz. 571 Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer GmbH und einem Mitglied der Geschäftsführung muss die Gesellschaft zunächst darlegen und ggf. beweisen[1]: die Möglichkeit einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers durch sein Handeln in seinem Pflichtenkreis, einen entstandenen Schaden und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden (haftungsausf...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 4.2.2 Bestellung durch die Gesellschafterversammlung

Rz. 375 Geschäftsführer können, wie in der Praxis häufig praktiziert, auch durch die Gesellschafterversammlung bestellt werden (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 GmbHG). Die Bestellung – und Abberufung – von Geschäftsführern gehört zum Aufgabenkreis der Gesellschafter, soweit der Gesellschaftsvertrag hierzu keine besondere Regelung vorsieht (§ 46 Nr. 5,§ 45 Abs. 2 GmbHG). Für den Bes...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 4.8 Eintragung in das Handelsregister

Rz. 394 Die Bestellung eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 39 Abs. 1 GmbHG). Die Anmeldung muss von den Geschäftsführern elektronisch in öffentlich beglaubigter Form durch einen Notar erfolgen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m.§ 129 BGB). Es genügt hier nach § 78 GmbHG, dass die Gesellschaft durch ihre Geschäftsführer in vertretungsbe...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.3.2 Form und Inhalt des Anstellungsvertrags

Rz. 409 Im Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH ist geregelt, dass Anstellungsverträge mit Geschäftsführern für die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden sollen, und zwar vom Aufsichtsrat, vertreten von dem Aufsichtsratsvorsitzenden (§ 7 Abs. 3 GV). Ein solcher Vertrag, dessen Einzelheiten zum Beispiel von einem oder mehreren dazu beauftragten Mitgliedern ...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 7.5 Besonders schwere Pflichtverletzungen

Rz. 573 Das GmbH-Gesetz enthält in § 43 Abs. 3 besonders schwere Pflichtverletzungen, die eine verschärfte Schadensersatzpflicht begründen.[1] Nach dieser Vorschrift (§ 43 Abs. 3 Satz 1 GmbHG) sind die Geschäftsführer insbesondere zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 GmbHG zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 7.2 Abweichungen vom gesetzlichen Sorgfaltsmaßstab

Rz. 558 Der BGH hatte in einer Entscheidung aus dem Jahr 2002[1] grundsätzlich – von der Sondersituation des § 43 Abs. 3 GmbHG abgesehen – eine Abkürzung der Verjährungsfrist des § 43 Abs. 4 GmbHG als zulässig erklärt. In seiner dazugehörigen Urteilsbegründung hat das Gericht auch ausgeführt, dass es, solange nicht der Anwendungsbereich des § 43 Abs. 3 GmbHG betroffen ist, S...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 9.3 Vertretung in Prozessen gegen Geschäftsführer

Rz. 598 § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG sieht vor, dass die Gesellschafterversammlung auch über die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, die sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat, beschließt.[1] Die Regelung dient dem Zweck, dass die GmbH in Prozessen gegen (amtierende) Geschäftsführer handlungsfähig ist und unvoreingenommen ihre Interessen verfolgen kann. Der Anwendungsb...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.4 Beteiligung des Aufsichtsratsgremiums beim Vertragsabschluss

Rz. 412 Vor allem bei größeren Wohnungsgesellschaften werden zum Beispiel Personalausschüsse eingerichtet, deren Aufgabe es vor allem ist, für den Aufsichtsrat Verhandlungen mit Geschäftsführern zu führen (Bestellung und Abschluss/Änderung von Anstellungsverträgen). Das GmbH-Gesetz enthält jedoch keine ausdrückliche Regelung, ob bzw. in welchem Umfang Entscheidungen des (fak...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 7.7 Verjährung

Rz. 583 Die Ansprüche der GmbH gegenüber Geschäftsführern nach § 34 Abs. 2, 3 GmbHG [1] verjähren in fünf Jahren (§ 43 Abs. 4 GmbHG).[2] Wenn durch eine Pflichtverletzung und einen daraus resultierenden Schaden auch andere Rechtsvorschriften verletzt wurden, ist zu prüfen, ob daneben noch andere Verjährungsfristen in Betracht kommen. Praxis-Beispiel Hat ein Geschäftsführer dur...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 7.1.3 Handlungsspielraum bei unternehmerischen Entscheidungen

Rz. 545 Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH sieht als Zweck die Bereitstellung von Wohnraum für breite Bevölkerungsschichten zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen vor (§ 2 Abs. 1 GV). Um diesen Zweck im Einzelfall verwirklichen zu können, wird als Unternehmensgegenstand ein weites Feld von Tätigkeiten vorgesehen, das Wohnungs- und Immobiliengesellsch...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 1.1 Bedeutung der Gesellschafterversammlung im Kompetenzgefüge der GmbH

Rz. 823 Das Verhältnis der Gesellschafterversammlung gegenüber der Geschäftsführung und ggf. dem (in der Regel fakultativen) Aufsichtsrat einer GmbH und damit deren Bedeutung weist Besonderheiten gegenüber den Versammlungen der Eigentümer von Wohnungs- und Immobilienunternehmen anderer Rechtsformen auf, das heißt der Hauptversammlung einer AG und der Generalversammlung einer...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Aufgaben / 3 Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis

Während die Vertretungsbefugnis das Außenverhältnis, also die Beziehungen der GmbH zu Geschäftspartnern, betrifft, regelt die Geschäftsführungsbefugnis das Innenverhältnis, also die Verteilung der Kompetenzen zwischen dem Geschäftsführer und anderen Organen der GmbH, etwa der Gesellschafterversammlung oder einem fakultativen Beirat. Die Kompetenzgrenze lässt sich vereinfachen...mehr

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Gründung einer Wohnungs- un... / 1.2.3.3 Landesrechtliche Vorgaben für Gemeinden als Gesellschafter von Wohnungs- und Immobiliengesellschaften

Rz. 35 In allen Bundesländern bestehen Vorgaben in Form von landesrechtlichen Vorschriften, nach denen sich Gemeinden an Unternehmen in Rechtsformen des Privatrechts, und damit auch an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, beteiligen dürfen (Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung). Die Rechtsgrundlagen dafür finden sich insbesondere in den Gemeindeordnungen oder Kom...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Aufgaben / Zusammenfassung

Überblick Dem Geschäftsführer obliegen die laufende Geschäftsführung und die Verwaltung der GmbH. Dazu gehören alle Handlungen im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs der GmbH. Davon abzugrenzen sind ungewöhnliche Geschäfte, für deren Durchführung der Geschäftsführer regelmäßig die Zustimmung der Gesellschafterversammlung benötigt. Auf jeden Fall ist der Geschäftsführer gegenübe...mehr