Fachbeiträge & Kommentare zu Geschäftsführung

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Anwendbare Vorschriften im Einzelnen

Rz. 11 Folgende Vorschriften betreffend den BR sind auf die GesJAV nach dem Katalog des § 73 Abs. 2 entsprechend anzuwenden: § 25 Abs. 1 BetrVG: Nachrücken von Ersatzmitgliedern § 26 BetrVG: Wahl des Vorsitzenden u. seiner Stellvertreter, Vertretungsbefugnis § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG: Bildung von Ausschüssen § 30 BetrVG: Sitzungen der GesJAV § 31 BetrVG: Teilnahmerecht der Gewerk...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 73b Abs. 1 gibt der KJAV das Recht, nach Verständigung mit dem KBR Sitzungen abzuhalten. Der Vorsitzende des KBR oder ein vom KBR hiermit beauftragtes Mitglied haben ein Recht auf Teilnahme an diesen Sitzungen. Rz. 2 § 73b Abs. 2 enthält eine Vielzahl von Verweisen auf Vorschriften, die die innere Organisation des BR, des GesBR, des KBR und der JAV betreffen und entsp...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Anwendbare Vorschriften im Einzelnen

Rz. 12 Folgende Vorschriften betreffend den BR sind auf die KJAV nach dem Katalog des § 73 b Abs. 2 entsprechend anzuwenden: § 25 Abs. 1 BetrVG: Nachrücken von Ersatzmitgliedern § 26 BetrVG: Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, Vertretungsbefugnis § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG: Bildung von Ausschüssen § 30 BetrVG: Sitzungen der GesJAV § 31 BetrVG: Teilnahmerecht der Gewer...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Ort und Zeit

Rz. 9 Die Sitzungen der KJAV haben grundsätzlich während der Arbeitszeit im Konzern stattzufinden. Bei der genauen Festlegung von Ort und Zeit ist auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Konzernarbeitgeber ist, ebenso wie der KBR, von den Sitzungen zu verständigen. Nach § 73b Abs. 2 i. V. m. § 30 Abs. 2 und 3 BetrVG können Sitzungen der KJAV auch mitte...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Arbeitsgemeinschaft (§ 78 S... / 1 Einrichtung und Organisation

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen auf die Bildung von Arbeitsgemeinschaften hinwirken. Dabei lässt der Gesetzgeber offen, wie die Arbeitsgemeinschaften konkret ausgestaltet werden. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dadurch einen weiten Gestaltungsspielraum und können die Arbeitsgemeinschaften im Hinblick auf die tatsächlichen Bedürfnisse und Besonder...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Organisation und Geschäftsführung

2.1 Entsprechend anwendbare Vorschriften des BetrVG Rz. 3 § 65 Abs. 1 erklärt eine ganze Reihe von Vorschriften des BetrVG, die die Organisation und Geschäftsführung des BR betreffen, für anwendbar. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Regelungsbereiche: 2.1.1 Auflösung der JAV und Beendigung der Mitgliedschaft 2.1.1.1 Allgemeines Rz. 4 Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.4.2 Errichtung, Amtszeit, Geschäftsführung

Rz. 33 Die Errichtung von Ausschüssen bedarf eines Beschlusses der JAV, der mit einfacher Mehrheit zu fassen ist. In einen Ausschuss gewählt werden kann jedes Mitglied der JAV, auf Beschäftigungsarten und Geschlechterzugehörigkeit muss keine Rücksicht genommen werden; § 62 Abs. 2 BetrVG ist nicht einschlägig. I. d. R. werden die Ausschüsse für die Dauer der Amtszeit der JAV g...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 65 Geschäftsführung

1 Vorbemerkung Rz. 1 In § 65 Abs. 1 und 2 sind Organisation und Geschäftsführung der JAV geregelt. Gem. Abs. 1 sind eine Reihe von Vorschriften des BetrVG, die für den BR gelten, entsprechend anzuwenden. Nach Abs. 2 hat die JAV das Recht, eigene Sitzungen abzuhalten, allerdings nur in Abstimmung mit dem BR. Rz. 2 Die Regelung ist durch das BetrVerf-ReformG 2001 geändert worden...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Entsprechend anwendbare Vorschriften des BetrVG

Rz. 3 § 65 Abs. 1 erklärt eine ganze Reihe von Vorschriften des BetrVG, die die Organisation und Geschäftsführung des BR betreffen, für anwendbar. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Regelungsbereiche: 2.1.1 Auflösung der JAV und Beendigung der Mitgliedschaft 2.1.1.1 Allgemeines Rz. 4 Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 23 Abs. 1 BetrVG besteht bei einem Verstoß gegen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.1 Betriebsausschuss, § 27 BetrVG

Rz. 47 Mangels Verweisung auf § 27 BetrVG kann die JAV keinen Betriebsausschuss mit selbstständigen Entscheidungskompetenzen bilden.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.3 Aussetzung von Beschlüssen, § 35 BetrVG

Rz. 49 Auch auf § 35 BetrVG wird nicht verwiesen, sodass die Aussetzung von Beschlüssen der JAV nicht in Betracht kommt.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3 Vorsitz und Stellvertretung in der JAV

2.1.3.1 Allgemeines Rz. 18 § 65 Abs. 1 BetrVG verweist hinsichtlich der Wahl des Vorsitzenden und stellvertr. Vorsitzenden der JAV sowie deren Aufgabe auf die Regelung des § 26 BetrVG. Die Vorschrift ist zwingendes Recht und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen werden. 2.1.3.2 Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter 2.1.3.2.1 Allgemei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3.4 Stellung und Aufgaben

2.1.3.4.1 Des Vorsitzenden Rz. 27 Der Vorsitzende ist in erster Linie Mitglied der JAV. Allerdings obliegen ihm zusätzliche Befugnisse, Aufgaben und Zuständigkeiten, die das Gesetz ihm zuweist. Wichtigste Aufgabe des Vorsitzenden ist es, die Interessen der JAV im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit und der von ihr gefassten Beschlüsse gegenüber dem Betriebsrat zu vertrete...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3.2 Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter

2.1.3.2.1 Allgemeines Rz. 19 Die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter ist eine innere Angelegenheit der JAV. An ihr nehmen ausschließlich die Mitglieder der JAV teil. Die Wahl gehört zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der JAV. Wird sie nicht durchgeführt, handelt die JAV pflichtwidrig und kann unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 23 BetrVG a...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.5 Rechtsstellung der Mitglieder der JAV

2.1.5.1 Allgemeines Rz. 34 Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 37 Abs. 1 BetrVG ist die Mitgliedschaft in der JAV ein Ehrenamt. Eine besondere Vergütung erhalten die Amtsträger mithin nicht für ihre Tätigkeit. Allerdings genießen sie einige Schutzrechte, die dazu dienen sollen, ihnen die Übernahme des Amts eines Mitglieds der JAV zu ermöglichen, zumindest aber zu erleichtern. 2...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.6 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

2.1.6.1 Allgemeines Rz. 37 § 65 Abs. 1 BetrVG verweist auch auf § 37 Abs. 6 BetrVG. Danach haben Mitglieder des BR Anspruch darauf, von ihrer Arbeitspflicht unter Fortzahlung ihrer Vergütung freigestellt zu werden, wenn sie an erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilnehmen. Dieses Recht steht über die genannte gesetzliche Verweisung auch den Mitgliedern der ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.6.2 Voraussetzungen

2.1.6.2.1 Erforderlichkeit Rz. 38 Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 37 Abs. 6 BetrVG ist Voraussetzung für den Anspruch, dass die Schulungsveranstaltung erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des BAG zu § 37 Abs. 6 BetrVG (BAG, Beschluss v. 17.11.2010, 7 ABR 113/09) ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältniss...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.2.1 Allgemeines

Rz. 16 § 65 verweist auf § 25 BetrVG, der das Nachrücken von Ersatzmitgliedern im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds aus der JAV regelt.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Nicht anwendbare Vorschriften des BetrVG

Rz. 46 Aufgrund der abschließenden Verweisung in § 65 Abs. 1 BetrVG finden folgende Regelungen keine Anwendung auf die JAV: 2.2.1 Betriebsausschuss, § 27 BetrVG Rz. 47 Mangels Verweisung auf § 27 BetrVG kann die JAV keinen Betriebsausschuss mit selbstständigen Entscheidungskompetenzen bilden. 2.2.2 Sitzungsteilnahme Dritter, § 32 BetrVG Rz. 48 Da § 65 Abs. 1 nicht auf § 32 BetrV...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3.1 Allgemeines

Rz. 18 § 65 Abs. 1 BetrVG verweist hinsichtlich der Wahl des Vorsitzenden und stellvertr. Vorsitzenden der JAV sowie deren Aufgabe auf die Regelung des § 26 BetrVG. Die Vorschrift ist zwingendes Recht und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen werden.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.1.3 Beendigung der Mitgliedschaft einzelner Mitglieder der JAV

2.1.1.3.1 Durch Ausschluss Rz. 10 Hat ein Mitglied der JAV grob die aus seinem Amt folgenden Pflichten verletzt, kann es auf Antrag vom Arbeitsgericht aus der JAV ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist nur wegen grober Verletzung der aus dem Amt als Mitglied der JAV folgenden Pflichten möglich, nicht dagegen wegen Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Die gro...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.4 Bildung von Ausschüssen

2.1.4.1 Allgemeines Rz. 32 Seit der Reform des BetrVG durch das BetrVerf-ReformG 2001 verweist § 65 Abs. 1 auf § 28 Abs. 1 BetrVG. Damit besteht nun die Möglichkeit, dass in Betrieben mit mehr als 100 jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Ausschüsse gebildet werden. Dadurch soll eine größere Effektivität der Arbeit insbesondere von großen JAV erreicht werde...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.5.3 Streitigkeiten

Rz. 36 Besteht über die Lohnansprüche von JAV-Mitgliedern oder über ihre Ansprüche auf Freizeitausgleich gem. § 37 Abs. 3 BetrVG Streit, sind diese Ansprüche im Urteilsverfahren gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG geltend zu machen.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.1 Auflösung der JAV und Beendigung der Mitgliedschaft

2.1.1.1 Allgemeines Rz. 4 Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 23 Abs. 1 BetrVG besteht bei einem Verstoß gegen gesetzliche Pflichten die Möglichkeit, die JAV insgesamt aufzulösen oder einzelne Mitglieder auszuschließen. Ein entsprechender Antrag ist beim Arbeitsgericht zu stellen. Der Antrag ist zu begründen und muss auf eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten gestütz...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.2 Nachrücken von Ersatzmitgliedern

2.1.2.1 Allgemeines Rz. 16 § 65 verweist auf § 25 BetrVG, der das Nachrücken von Ersatzmitgliedern im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds aus der JAV regelt. 2.1.2.2 Verhältniswahl oder Mehrheitswahl Rz. 17 Bei der Frage, wer als Ersatzmitglied nachrückt, ist zu unterscheiden, ob die Wahl der JAV nach den Grundsätzen der Verhältniswahl oder der Mehrheitswahl stattgefunden hat...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.7 Kosten und Sachaufwand

2.1.7.1 Allgemeines Rz. 42 § 65 Abs. 1 verweist schließlich auch auf die Regelungen in §§ 40 und 41 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der JAV entstehenden Kosten zu tragen und die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen (§ 40 BetrVG). Für die Arbeit der JAV dürfen keine Leistungen oder Beiträge erhoben werden (§ 41 BetrVG). 2.1.7.2 Erstattun...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.7.4 Umlageverbot

Rz. 45 § 41 BetrVG i. V. m. § 65 Abs. 1 BetrVG verbietet es, für die Arbeit der JAV von den Arbeitnehmern Leistungen oder Beiträge zu erheben.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3.5 Streitigkeiten

Rz. 31 Das Arbeitsgericht hat im Beschlussverfahren nach § 2a, §§ 80 ff. ArbGG über Streitigkeiten betreffend die Wahl, Abberufung oder Zuständigkeit des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter zu entscheiden. Nach h. M. (BAG, Beschluss v. 8.4.1992, 7 ABR 71/91) kann die Wahl des Vorsitzenden des BR ebenso wie seiner Stellvertreter in entsprechender Anwendung des § 19 BetrVG ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.1.1 Allgemeines

Rz. 4 Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 23 Abs. 1 BetrVG besteht bei einem Verstoß gegen gesetzliche Pflichten die Möglichkeit, die JAV insgesamt aufzulösen oder einzelne Mitglieder auszuschließen. Ein entsprechender Antrag ist beim Arbeitsgericht zu stellen. Der Antrag ist zu begründen und muss auf eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten gestützt werden. Zu den ge...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.2.3 2.1.2.3 Folgen

Rz. 17a Die Ersatzmitglieder werden mit ihrem Nachrücken "vollwertige" Mitglieder der JAV. Sie genießen denselben Schutz wie die ordentlichen Mitglieder. So fallen sie u. a. in den Schutzbereich des § 78a Abs. 2 und 3 BetrVG.[1] Das gilt nach §§ 65 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht nur im Fall eines endgültigen Nachrückens für ein ausgeschiedenes ordentliches JAV-Mitglie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.4.1 Allgemeines

Rz. 32 Seit der Reform des BetrVG durch das BetrVerf-ReformG 2001 verweist § 65 Abs. 1 auf § 28 Abs. 1 BetrVG. Damit besteht nun die Möglichkeit, dass in Betrieben mit mehr als 100 jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Ausschüsse gebildet werden. Dadurch soll eine größere Effektivität der Arbeit insbesondere von großen JAV erreicht werden.[1]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.5.2 Rechte im Einzelnen

Rz. 35 Im Einzelnen genießen die Mitglieder der JAV folgende Rechte: Arbeitsbefreiung und Entgeltschutz Die Mitglieder werden unter Fortzahlung ihrer Vergütung von der Arbeitspflicht befreit, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der JAV erforderlich ist. Gewährung von Freizeit-, ggf. auch Entgeltausgleich Sind zur Aufgabenerfüllung Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit des Mitg...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.1.3.2 Durch Erlöschen

Rz. 14 § 65 Abs. 1 verweist nicht nur auf § 23 Abs. 1, sondern auch auf § 24 BetrVG. Diese Vorschrift regelt das Erlöschen der Mitgliedschaft. Die dort im Einzelnen genannten Gründe führen entsprechend auch zum Erlöschen der Mitgliedschaft in der JAV. Dazu gehören: Ablauf der Amtszeit Niederlegung des Amts in der JAV Beendigung des Arbeitsverhältnisses Verlust der Wählbarkeit[1]...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.6.2.2 Entscheidung des BR

Rz. 39 Über die Teilnahme eines Mitglieds der JAV hat der BR, nicht die JAV selbst zu entscheiden. Allerdings muss der BR die JAV bei seiner Entscheidung gem. § 67 Abs. 2 BetrVG [1] mit vollem Stimmrecht beteiligen.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.7.1 Allgemeines

Rz. 42 § 65 Abs. 1 verweist schließlich auch auf die Regelungen in §§ 40 und 41 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der JAV entstehenden Kosten zu tragen und die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen (§ 40 BetrVG). Für die Arbeit der JAV dürfen keine Leistungen oder Beiträge erhoben werden (§ 41 BetrVG).mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2 Sitzungsteilnahme Dritter, § 32 BetrVG

Rz. 48 Da § 65 Abs. 1 nicht auf § 32 BetrVG verweist, haben Dritte kein Recht, an Sitzungen der JAV teilzunehmen. Dies gilt für die Schwerbehindertenvertretung nach § 94 SGB IX ebenso wie für den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (§ 3 Abs. 1 ZDVG).mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3.3 Amtsdauer, Amtsniederlegung, Abberufung

Rz. 24 Grundsätzlich werden der Vorsitzende und seine Stellvertreter für die gesamte Wahlperiode der JAV, also für 2 Jahre, gewählt. Es ist jedoch zulässig, dass die JAV eine kürzere Amtsdauer beschließt. Rz. 25 Sowohl der Vorsitzende als auch seine Stellvertreter können das Amt jederzeit niederlegen. Voraussetzung dafür ist eine entsprechende eindeutige und nicht widerrufbar...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.4 Freistellungsstaffel, § 38 BetrVG

Rz. 50 Schließlich fehlt auch ein Verweis auf § 38 BetrVG mit der Folge, dass die dort geregelte Freistellungsstaffel, wonach ab einer bestimmten Betriebsgröße jeweils eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern des BR von ihrer beruflichen Tätigkeit insgesamt freizustellen ist, für die JAV nicht greift. Infolgedessen kommt eine völlige Freistellung von Mitgliedern der JAV unabhän...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3.4.1 Des Vorsitzenden

Rz. 27 Der Vorsitzende ist in erster Linie Mitglied der JAV. Allerdings obliegen ihm zusätzliche Befugnisse, Aufgaben und Zuständigkeiten, die das Gesetz ihm zuweist. Wichtigste Aufgabe des Vorsitzenden ist es, die Interessen der JAV im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit und der von ihr gefassten Beschlüsse gegenüber dem Betriebsrat zu vertreten. Keine Befugnis besteht ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3.2.2 Durchführung der Wahl

Rz. 20 Die Wahl erfolgt grundsätzlich in der konstituierenden Sitzung der JAV. Nähere Wahlvorschriften wie etwa bei der Wahl der JAV bestehen nicht. Auch eine mündliche Stimmabgabe ist möglich und zulässig, auf Antrag eines Mitglieds der JAV ist jedoch geheim abzustimmen. Rz. 21 Nur die Mitglieder der JAV sind wahlberechtigt, einschließlich der Kandidaten für den Vorsitz/die S...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3.2.1 Allgemeines

Rz. 19 Die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter ist eine innere Angelegenheit der JAV. An ihr nehmen ausschließlich die Mitglieder der JAV teil. Die Wahl gehört zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der JAV. Wird sie nicht durchgeführt, handelt die JAV pflichtwidrig und kann unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 23 BetrVG aufgelöst werden.[1] E...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3.4.2 Der Stellvertreter

Rz. 28 Gem. § 65 Abs. 1 i. V. m. § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG treten die Stellvertreter "im Fall seiner Verhinderung" an die Stelle des Vorsitzenden. Diese Formulierung macht deutlich, dass die Stellvertreter die Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden[1] nur dann wahrnehmen können und dürfen, wenn und solange der Vorsitzende selbst verhindert ist (so auch BAG, Beschluss v. 1....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.5.1 Allgemeines

Rz. 34 Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 37 Abs. 1 BetrVG ist die Mitgliedschaft in der JAV ein Ehrenamt. Eine besondere Vergütung erhalten die Amtsträger mithin nicht für ihre Tätigkeit. Allerdings genießen sie einige Schutzrechte, die dazu dienen sollen, ihnen die Übernahme des Amts eines Mitglieds der JAV zu ermöglichen, zumindest aber zu erleichtern.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 In § 65 Abs. 1 und 2 sind Organisation und Geschäftsführung der JAV geregelt. Gem. Abs. 1 sind eine Reihe von Vorschriften des BetrVG, die für den BR gelten, entsprechend anzuwenden. Nach Abs. 2 hat die JAV das Recht, eigene Sitzungen abzuhalten, allerdings nur in Abstimmung mit dem BR. Rz. 2 Die Regelung ist durch das BetrVerf-ReformG 2001 geändert worden. Insbesondere...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.6.1 Allgemeines

Rz. 37 § 65 Abs. 1 BetrVG verweist auch auf § 37 Abs. 6 BetrVG. Danach haben Mitglieder des BR Anspruch darauf, von ihrer Arbeitspflicht unter Fortzahlung ihrer Vergütung freigestellt zu werden, wenn sie an erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilnehmen. Dieses Recht steht über die genannte gesetzliche Verweisung auch den Mitgliedern der JAV zu.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.6.4 Streitigkeiten

Rz. 41 Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen hat das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren zu entscheiden. Der BR ist in einem solchen Verfahren antrags- und beteiligungsbefugt, sofern die Rechtmäßigkeit des von ihm gefassten Beschlusses im Streit ist.[1]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.7.3 Geltendmachung von Ansprüchen

Rz. 44 Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung von Kosten und Aufwendungen gegenüber dem Arbeitgeber ist im Streitfall nicht Sache der JAV, sondern des BR. Dieser muss zuvor einen entsprechenden Beschluss fassen.[1]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.6.2.1 Erforderlichkeit

Rz. 38 Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 37 Abs. 6 BetrVG ist Voraussetzung für den Anspruch, dass die Schulungsveranstaltung erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des BAG zu § 37 Abs. 6 BetrVG (BAG, Beschluss v. 17.11.2010, 7 ABR 113/09) ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im BR not...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.2.4 2.1.2.3 Fehlen von Ersatzmitgliedern

Rz. 17b Wie bereits oben unter Rz. 16 ausgeführt, verweist § 65 BetrVG auf § 25 BetrVG, der das Nachrücken von Ersatzmitgliedern im BR regelt. Ersatzmitglieder sind die Wahlbewerber, die nicht gewählt worden sind, aber nach § 25 BetrVG eine Anwartschaft darauf haben, im Falle einer vorzeitigen Verhinderung eines BR-Mitglieds oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.6.3 Folgen

Rz. 40 Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat das Mitglied Anspruch auf Teilnahme an der Schulungs- oder Bildungsveranstaltung. Da gem. § 65 Abs. 1 auch § 37 Abs. 7 BetrVG entsprechend auf die JAV anzuwenden ist, haben die Mitglieder Anspruch auf bezahlte Freistellung für geeignete Schulungsveranstaltungen. Dabei steht ihnen, weil das Gesetz insoweit keinerlei Beschränkungen v...mehr