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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 65 Geschäftsführung

Gabriele Heise
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1 Vorbemerkung

 

Rz. 1

In § 65 Abs. 1 und 2 sind Organisation und Geschäftsführung der JAV geregelt. Gem. Abs. 1 sind eine Reihe von Vorschriften des BetrVG, die für den BR gelten, entsprechend anzuwenden. Nach Abs. 2 hat die JAV das Recht, eigene Sitzungen abzuhalten, allerdings nur in Abstimmung mit dem BR.

 

Rz. 2

Die Regelung ist durch das BetrVerf-ReformG 2001 geändert worden. Insbesondere der Verweis auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BetrVG wurde neu aufgenommen. Damit hat die JAV seither die Möglichkeit, Ausschüsse zu bilden. Intention des Gesetzgebers für diese Regelung war, die Arbeit größerer JAV effizienter zu gestalten, indem diese Aufgaben an Ausschüsse delegieren können.[1]

[1] Vgl. dazu auch BT-Drucks. 14/5741 S. 44.

2 Organisation und Geschäftsführung

2.1 Entsprechend anwendbare Vorschriften des BetrVG

 

Rz. 3

§ 65 Abs. 1 erklärt eine ganze Reihe von Vorschriften des BetrVG, die die Organisation und Geschäftsführung des BR betreffen, für anwendbar. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Regelungsbereiche:

2.1.1 Auflösung der JAV und Beendigung der Mitgliedschaft

2.1.1.1 Allgemeines

 

Rz. 4

Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 23 Abs. 1 BetrVG besteht bei einem Verstoß gegen gesetzliche Pflichten die Möglichkeit, die JAV insgesamt aufzulösen oder einzelne Mitglieder auszuschließen. Ein entsprechender Antrag ist beim Arbeitsgericht zu stellen. Der Antrag ist zu begründen und muss auf eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten gestützt werden. Zu den gesetzlichen Pflichten gehören alle Pflichten aus dem BetrVG sowie aus allen anderen gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für die Pflichten, die sich aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen ergeben.[1]

[1] Vgl. dazu im Einzelnen auch Fitting/Schmidt u. a., § 23 BetrVG Rzn. 15 ff. und Rzn. 36 ff.

2.1.1.2 Auflösung der JAV

 

Rz. 5

Die JAV kann wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten auf Antrag vom Arbeitsgericht aufgelöst werden. Erforderlich ist, dass die Pflichtverletzung objektiv erheblich und of...

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Betriebsverfassungsgesetz / § 65 Geschäftsführung
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  (1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend.  (2) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach ...

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