Fachbeiträge & Kommentare zu Geschäftsführung

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / 2. § 61 Abs. 3 AO bzw. § 63 Abs. 2 i.V.m. § 61 Abs. 3 AO

Alternativ kommt eine Nachversteuerung aufgrund von Verstößen gegen den Grundsatz der Vermögensbindung in Betracht. Nach § 61 Abs. 3 S. 1 AO gilt die Vermögensbindung als von Anfang an nicht ausreichend, wenn die Bestimmungen über die Vermögensbindung nachträglich in einer Weise geändert werden, dass sie den Anforderungen der AO nicht mehr entsprechen oder die tatsächliche Ge...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / 1. § 13 Abs. 1 Nr. 16b S. 2 ErbStG

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b S. 2 ErbStG entfällt die Befreiung von der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützige Institution innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen der Körperschaft nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird. Rechtsgrundlage für die Nachversteu...mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Gesetzliche Ansprüche ab 1.1.2002

Rz. 161 Die Verjährung etlicher gesetzlicher Ansprüche wurde (teilweise drastisch) auf drei Jahre verkürzt:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / d) Innenausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB

Rz. 1116 Der originäre Ausgleichsanspruch des einen Gesamtschuldners gegenüber dem anderen (z.B. mithaftender Mediziner) aus § 426 Abs. 1 BGB ist rechtlich selbstständig und vom – von dem Schadenersatzgläubiger (z.B. Direktgeschädigter) – übergegangenen (§ 426 Abs. 2 BGB) Anspruch zu trennen.[1151] Rz. 1117 Der Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB wird i.d.R. von Einreden und Einwen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abkürzungsverzeichnis

Zu den Abkürzungen der zitierten Publikationen siehe auch "Zeitschriften-/Fundstellenverzeichnis".mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Trennungsprozesse von Mitar... / 4.2 Reaktionsstrategien bei Trennungen

Die Nachricht einer bevorstehenden Trennung vom Arbeitgeber stellt für viele Mitarbeiter eine tiefgreifende Zäsur dar. Wie Menschen auf diese gravierende Veränderung reagieren, hängt von einer Vielzahl individueller und situativer Faktoren ab. Die Tabelle zeigt typische Reaktionsstrategien und Verhaltensmuster, die Mitarbeiter an den Tag legen, wenn sie mit der Botschaft ein...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Notgeschäftsführung / 2 Wer trägt die Kosten?

Führt die Notgeschäftsführung zu Ausgaben des Wohnungseigentümers, kann er diese von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag[1] oder als ungerechtfertigte Bereicherung[2] ersetzt verlangen.[3] Dem die Geschäftsführung ausübenden Wohnungseigentümer steht nicht das Recht zu, seine Aufwendungen direkt bei den Miteigentümern...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Notgeschäftsführung / 1.2 Nicht-Eigentümer

Im Fall des Ersterwerbs vom teilenden Eigentümer fingiert § 8 Abs. 3 WEG die Ersterwerber im Innenverhältnis zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern dann als Wohnungseigentümer, wenn sie einen Anspruch auf Übertragung von Sondereigentum gegen den teilenden Eigentümer haben, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist und ihnen der Besitz a...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Notgeschäftsführung / Zusammenfassung

Begriff Maßnahmen der Notgeschäftsführung dienen der Abwehr eines unmittelbar drohenden oder der Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens. In akuten Gefahrensituationen sind also Wohnungseigentümer zu eigenständigem Handeln ermächtigt, wenn eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer oder Maßnahmen des Verwalters nicht abgewartet werden können. Selbstverständlich is...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.1.4 Entscheidung über den Insolvenzantrag

Rz. 42 Nach der Einreichung eines Insolvenzantrags kann das Insolvenzgericht bis zur Entscheidung über den Antrag verschiedene Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse treffen.[1] Diese sind im Einzelnen in § 21 InsO geregelt.[2] In Betracht kommen insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und die Anordnung eines vorläufigen Verfügungsverbots.[3] Ge...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Organschaft: Körperschaftst... / 1.2.1 Organträger

Als Organträger kommen zunächst grundsätzlich alle im Inland steuerpflichtigen gewerblichen Unternehmen in Betracht.[1] Konkret sind dies: Nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i. S. d. § 1 KStG; dies sind vor allem Kapitalgesellschaften. Das gilt auch für Kapitalgesellschaften, die nur vermögensverwaltend tätig sind, da auch diese st...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Awareness für Nachhaltigkei... / 4.2 Transformationsphase Kultur

In dieser Phase spielt die Kommunikation von Nachhaltigkeit eine zentrale Rolle. Es ist entscheidend, dass das Thema Nachhaltigkeit zum ständigen Gesprächsthema wird, um langfristig eine nachhaltigkeitsorientierte Kultur im Unternehmen zu etablieren. Neben gezielten Informationen und Identifikation mit den Nachhaltigkeitszielen entwickelt sich eine nachhaltige Kultur organis...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Betriebliches Vorschlagswes... / 2.4.1 Prämienberechnung bei monetärem Nutzen

Lässt sich der Nutzen in EUR und Cent beziffern, kann der Netto-Nutzen, abhängig von der Höhe des Nutzens, mit einem bestimmten Prozentsatz vergütet werden, z. B. in Höhe von 1,5-10 %. Formel: Netto-Nutzen = rechenbare Vorteile . /. durch die Realisierung anfallende Kosten Bei größeren Aufwendungen, wenn z. B. Investitionen fällig werden, sollten diese auf die Zeitdauer vertei...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Wissensmanagement: Erfolgre... / 2.3 Mitarbeiter bereits in die Vorbereitungen einbinden

Damit das Projekt erfolgreich umgesetzt werden kann, ist es notwendig, möglichst alle Mitarbeiter frühzeitig aktiv in den Prozess einzubinden, spätestens nachdem die Ziele definiert worden sind. Die Mitarbeiter sollten möglichst von der Geschäftsführung persönlich in Kenntnis gesetzt werden, z. B. im Rahmen einer Betriebsversammlung oder einer Auftaktveranstaltung (nicht nur...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Awareness für Nachhaltigkei... / 4.2.5 Tag der Nachhaltigkeit

Der Tag der Nachhaltigkeit stellt einen bedeutsamen Anlass dar, um das Bewusstsein der gesamten Belegschaft für Nachhaltigkeit zu schärfen sowie dieses Thema auf eine greifbare und nahbare Art und Weise zu präsentieren. Es bietet eine Gelegenheit, abteilungsübergreifend zu demonstrieren, an welchen Stellschrauben in Bezug auf Nachhaltigkeit bereits gedreht wird und wo noch m...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Betriebliches Vorschlagswes... / 2.4 Schritt 4: Mitarbeiter für Engagement belohnen

Mitarbeiter, die sich die Mühe machen und nach Verbesserungen suchen, sollten für ihr Engagement grundsätzlich belohnt werden, auch wenn eine Idee evtl. abgelehnt wird: Zum einen durch eine ehrliche Anerkennung ihrer Leistungen bzw. ihres Einsatzes. Vorgesetzte und Geschäftsführung sollten den Beteiligten für ihr Engagement stets ausführlich danken und ihnen verdeutlichen, wi...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Wissensmanagement: Erfolgre... / 2.2 Wissensmanagement in der Unternehmenskultur verankern

Unternehmen, die Wissensmanagement erfolgreich betreiben wollen, müssen zunächst dafür sorgen, dass es eine entsprechende offene Unternehmens- und Organisationskultur gibt. Es muss beispielsweise dafür gesorgt werden, dass der Wille, sich mit der Umsetzung von Wissensmanagement im Betrieb zu befassen, von der Geschäftsführung ausgeht und diese Wissensmanagement "vorlebt". Di...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Betriebliches Vorschlagswes... / 3.2 Hackathons

Hackathons (Wortschöpfung aus "Hacking" und " Marathon") sind Veranstaltungen, die in einem Unternehmen organisiert werden, um von Experten eine meist konkrete Lösung entwickeln zu lassen. Dabei werden häufiger Externe eingebunden. Hackathons kommen ursprünglich aus der IT, um die Expertise verschiedener Fachleute bei der Softwareentwicklung zu nutzen. Inzwischen werden Hacka...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Jahresabschluss, Anhang und... / 1 Erstellung des Jahresabschlusses

Der Jahresabschluss setzt sich aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zusammen. Er ist um einen Anhang zu ergänzen. Kleinst-GmbHs müssen keinen Anhang erstellen, wenn sie bestimmte, in § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB vorgeschriebene Angaben unter der Bilanz machen. Mittelgroße und große GmbHs haben darüber hinaus einen Lagebericht anzufertigen. Unabhängig von der Größe ei...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Zuwendungsempfängerregister... / VI. Ausländische Körperschaften

Spenden, die ausländische Körperschaften erhalten, können als Sonderausgaben abzugsfähig sein, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie die Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 AO erfüllen. Das heißt für Körperschaften aus dem EU-/EWR-Raum, dass sie zuallererst die Voraussetzungen erfüllen müssen, die sie haben müssten, wenn sie eine mit Sitz im Inland steuerbefreite Kör...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Kündigung und Niederlegung ... / Zusammenfassung

Überblick Grundsätzlich werden die Rechte und Pflichten der Mandantschaft und des Steuerberaters durch den Steuerberatungsvertrag in Verbindung mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) geregelt. Dieser muss nicht zwingend schriftlich abgefasst werden, auch wenn es empfehlenswert ist. Unter welchen Voraussetzungen ein Steuerb...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Hinterziehungsvorsatz und L... / II. Horizontale Delegation

Wird ein Steuerpflichtiger von mehreren Personen vertreten, tragen diese im Rahmen des § 34 AO jeweils die Gesamtverantwortung für die steuerlichen Belange des Vertretenen.[5] Dennoch kann ein Bedürfnis nach einer Verteilung der vielfältigen Aufgaben eines Geschäftsbetriebs zwischen den verschiedenen Vertretern bestehen. Im Innenverhältnis wird insoweit eine abgegrenzte Ress...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Zuwendungsempfängerregister... / VII. Erweiterung des Zuwendungsempfängerregisters

Nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 47 Buchst. b FVG (i.d.F. des Wachstumschancengesetzes) hat das BZSt auf Antrag einen Zuwendungsempfänger in das Zuwendungsempfängerregister aufzunehmen, der noch nicht von der Finanzverwaltung als steuerbegünstigte Körperschaft gemeldet worden ist. Der Antrag muss auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übertragen werden. In di...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Unternehmensbewertung: Vora... / 2.2 Widerstreitende Interessen bei mehreren Beteiligten

Anders als beim Verbot der Tätigkeit, wenn eigene Interessen mit denen der Mandantschaft kollidieren, ist die Rechtslage, wenn durch die Tätigkeit die Interessen mehrere am Verfahren Beteiligter betroffen sind und diese gegensätzlich sind. Nicht erlaubt ist es- unabhängig von dem Vorliegen einer Interessenkollision – in derselben Sache mehrere daran Beteiligte unabhängig vone...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Personengesellschaften: Ste... / 2.5 Gewerbliche Prägung

Eine weitere Besonderheit ist die sog. gewerbliche Prägung der Personengesellschaft. Anders als bei der Abfärbetheorie ist es dazu nicht Voraussetzung, dass die Gesellschaft einen Gewerbebetrieb ausübt. Allein ihre Rechtsform, die Zusammensetzung ihrer Gesellschafter und die Vertretung genügt, um der Gesellschaft den Stempel der Gewerblichkeit und damit einer Mitunternehmers...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Musterprotokoll

Begriff Zur Gründung einer GmbH bzw. der Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) muss dem Handelsregister ein Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden. Dieser muss bestimmte Mindestangaben enthalten. Seit 2008 ist ein vereinfachtes Gründungsverfahren zugelassen: Statt eines Gesellschaftsvertrages kann das sog. Musterprotokoll verwendet werden. Das Eintragungsverfahren ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Lohnstundensatzkalkulation ... / Schritt 3: Produktive Jahresarbeitszeit für den Gesamtbetrieb ermitteln

Wenn diese Zahlen für alle Beschäftigen zutreffen, können Sie die so ermittelten Stunden mit der Anzahl aller Mitarbeiter multiplizieren (vgl. Tab. 4). Beachten Sie: Teilzeitmitarbeiter fließen entsprechend ihrer Arbeitszeit in die Berechnung ein. Arbeitet in Ihrem Betrieb z. B. eine Halbtagskraft, wird diese mit 0,5 in der Berechnung berücksichtigt. Wenn Sie (z. B. als Führungs...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Tantieme: Instrument zur Er... / 6 Tatsächliche Verständigung über Tantiemen

Der Anlass, bei dem eine Tantieme von der Finanzverwaltung überprüft wird, ist regelmäßig die Betriebsprüfung. Beanstandet der Prüfer die Tantieme oder andere Vergütungsbestandteile, so sollte versucht werden, diese im Rahmen der Schlussbesprechung zum Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung zu machen. D. h. Geschäftsführung und Betriebsprüfer einigen sich über die Beur...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Tantieme: Instrument zur Er... / 4.2 Klarheits- und Eindeutigkeitsgebot

Es muss klar und eindeutig vereinbart werden, ob und in welcher Höhe dem Geschäftsführer eine Tantieme zusteht. Dies erfordert zunächst, dass ihm ein klarer Rechtsanspruch auf die Tantieme einzuräumen ist. Dem stehen Regelungen entgegen, nach denen die Festsetzung der Tantieme von einer Entscheidung der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung abhängt oder nur unt...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Personengesellschaften: Ste... / 4.2.1 Mitunternehmerinitiative

Der Gesellschafter muss an unternehmerischen Entscheidungen in einer Weise teilhaben können, die üblicherweise durch Gesellschafter oder vergleichbare Personen erfolgen. Konkret können dies die Rechte zur Geschäftsführung bzw. Vertretung, ein Stimmrecht bzw. ein Zustimmungsvorbehalt sein. Es genügt allerdings schon, dass die Gesellschaftsrechte ausgeübt werden können, die ei...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Unternehmenswert mit der Di... / 3.1 Kaufpreisberechnung allein genügt nicht

Potenzielle Verkäufer können im Vorfeld viel dafür tun, um einen Preis zu erzielen, der sich zumindest in der Nähe des berechneten Wertes bewegt. Denn was viele Unternehmer bzw. Verkäufer gerne ausblenden oder schlicht nicht wissen, ist, dass es häufig Probleme gibt, diesen Kaufpreis zu erhalten, auch wenn alle anderen Prüfungen positiv ausfallen. Oft werden Abschläge von 30-...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Innerbetriebliches Kontroll... / 2.1.2 Ausgestaltung

Für die Ausgestaltung eines IKS sollte neben den – leider eher spärlichen – Äußerungen von Verwaltung und Rechtsprechung auf die vorhandenen Leitfäden verschiedener Verbände und Organisationen (z. B. der Bundessteuerberaterkammer oder dem Institut der Wirtschaftsprüfer) und auf die vorhandene Literatur zurückgegriffen werden. Ein erster Schritt zum Aufbau eines IKS für die Um...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Künstliche Intelligenz für ... / 4.1.1 Zielsetzung und Zweck des KI-Systems

"Alle Ansätze einer KI-Einführung beginnen mit einer Initiierung und Zielfestlegung. Grundlage ist die Prüfung und Beschreibung des KI-Handlungsbedarfs (Lern-, Problemlösungs- und Strategiebedarfs) und die Festlegung der mit einer KI-Einführung angestrebten Ziele durch die betrieblichen Akteure."[1] Dabei ist besonders die Zusammenarbeit der betrieblichen Akteure in einer Ar...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Umsatzsteuer in der Insolvenz / 1.4 Wegfall einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG entsteht eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, wenn ein Unternehmen (Organgesellschaft) in ein anderes Unternehmen (Organträger) finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist. Als Organgesellschaften kommen grundsätzlich nur juristische Personen (z. B. GmbH) in Betracht. Aus verwaltungs- und prozessökonomischen Gründen können ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 73 Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

1 Allgemeines Rz. 1 § 73 Abs. 1 gibt der GesJAV das Recht, nach Verständigung mit dem GesBR Sitzungen abzuhalten. Der Vorsitzende des GesBR oder ein vom GesBR hiermit beauftragtes Mitglied haben ein Teilnahmerecht an diesen Sitzungen. Rz. 2 § 73 Abs. 2 enthält eine Vielzahl von Verweisen auf Vorschriften, die die innere Organisation des BR, des GesBR und der JAV betreffen und ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 73b Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

1 Allgemeines Rz. 1 § 73b Abs. 1 gibt der KJAV das Recht, nach Verständigung mit dem KBR Sitzungen abzuhalten. Der Vorsitzende des KBR oder ein vom KBR hiermit beauftragtes Mitglied haben ein Recht auf Teilnahme an diesen Sitzungen. Rz. 2 § 73b Abs. 2 enthält eine Vielzahl von Verweisen auf Vorschriften, die die innere Organisation des BR, des GesBR, des KBR und der JAV betref...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Auf die GesJAV entsprechend anwendbare Vorschriften

Rz. 10 § 73 Abs. 2 zählt abschließend eine ganze Reihe von Regelungen auf, die unmittelbar die Organisation, die Geschäftsführung, die Zuständigkeit und die Rechtsstellung des BR, des GesBR oder der JAV betreffen und die auf die GesJAV für entsprechend anwendbar erklärt werden. Regelungen, die in § 73 Abs. 2 nicht ausdrücklich genannt sind, finden dagegen keine Anwendung. 3.1...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Auf die KJAV entsprechend anwendbare Vorschriften

Rz. 11 § 73b Abs. 2 zählt abschließend eine ganze Reihe von Regelungen auf, die unmittelbar die Organisation, die Geschäftsführung, die Zuständigkeit und die Rechtsstellung des BR, des GesBR, des KBR oder der JAV betreffen und die auf die KJAV für entsprechend anwendbar erklärt werden. Regelungen, die in § 73b Abs. 2 nicht ausdrücklich genannt sind, finden dagegen keine Anwe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Teilnahmeberechtigung

Rz. 9 Die Sitzungen der GesJAV sind nicht öffentlich. Neben den Mitgliedern der GesJAV sind teilnahmeberechtigt der Vorsitzende des GesBR oder ein vom GesBR beauftragtes Mitglied, der Arbeitgeber und Gewerkschaften, die in der GesJAV vertreten sind.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Sitzungen der GesJAV

Rz. 4 § 73 Abs. 1 gibt der GesJAV das Recht, eigene Sitzungen abzuhalten. Erforderlich ist, dass sich die GesJAV mit dem GesBR hierüber verständigt.[1] 2.1 Einberufung und Ladung Rz. 5 Zuständig für die Einberufung der Sitzungen ist grundsätzlich der Vorsitzende der GesJAV. Die Voraussetzungen für die Sitzungen der GesJAV entsprechen denen für die JAV gem. § 65 BetrVG. Auf die...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Teilnahmeberechtigung

Rz. 10 Die Sitzungen der KJAV sind nicht öffentlich. Neben den Mitgliedern der KJAV sind teilnahmeberechtigt der Vorsitzende des KBR oder ein vom KBR beauftragtes Mitglied, der Konzernarbeitgeber, wenn die Sitzung auf seinen Antrag hin stattfindet oder er eingeladen wird, sowie Gewerkschaften, die in der KJAV vertreten sind.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Streitigkeiten

Rz. 17 Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren gem. §§ 2a, 80 ff. ArbGG Streitigkeiten betreffend die Anwendung des § 73b und der darin in Bezug genommenen Vorschriften. Örtlich zuständig ist gem. § 82 Satz 2 ArbGG das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk das herrschende Unternehmen seinen Sitz hat. Rz. 18 Das Arbeitsgericht entscheidet im Urteilsverfahren Streitigke...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 73 Abs. 1 gibt der GesJAV das Recht, nach Verständigung mit dem GesBR Sitzungen abzuhalten. Der Vorsitzende des GesBR oder ein vom GesBR hiermit beauftragtes Mitglied haben ein Teilnahmerecht an diesen Sitzungen. Rz. 2 § 73 Abs. 2 enthält eine Vielzahl von Verweisen auf Vorschriften, die die innere Organisation des BR, des GesBR und der JAV betreffen und entsprechend ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Ort und Zeit

Rz. 8 Die Sitzungen der GesJAV haben grundsätzlich während der Arbeitszeit im Unternehmen stattzufinden. Bei der genauen Festlegung von Ort und Zeit ist auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist, ebenso wie der GesBR, von den Sitzungen zu verständigen (§ 73 Abs. 2 i. V. m. § 30 Satz 3 BetrVG). Nach § 73 Abs. 2 i. V. m. § 30 Abs. 2 und 3 B...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Streitigkeiten

Rz. 15 Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren gem. §§ 2a, 80 ff. ArbGG über Streitigkeiten betreffend die Anwendung des § 73 und der darin in Bezug genommenen Vorschriften. Örtlich zuständig ist gem. § 82 Satz 2 ArbGG das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Rz. 16 Das Arbeitsgericht entscheidet im Urteilsverfahren über Streitigkeite...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Sitzungen der KJAV

Rz. 4 § 73b Abs. 1 gibt der KJAV das Recht, eigene Sitzungen abzuhalten. Erforderlich ist, dass sich die KJAV mit dem KBR hierüber verständigt.[1] Dazu muss die KJAV den KBR vorher von der Sitzung unterrichten, das Einverständnis des KBR mit der Durchführung der Sitzung ist nicht erforderlich. 2.1 Einberufung und Ladung Rz. 5 Zuständig für die Einberufung der Sitzungen ist gru...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Mangels Verweises nicht anwendbare Vorschriften

Rz. 16 Mangels ausdrücklicher Erwähnung in § 73b Abs. 2 sind folgende Vorschriften auf die KJAV nicht anwendbar: § 38 BetrVG: Freistellung § 37 BetrVG: Teilnahme an Schulungen[1]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Einberufung und Ladung

Rz. 5 Zuständig für die Einberufung der Sitzungen ist grundsätzlich der Vorsitzende der KJAV. Die Voraussetzungen für die Sitzungen der KJAV entsprechen denen für die GesJAV gem. § 73 BetrVG.[1] Rz. 6 Für die Einberufung der konstituierenden Sitzung der KJAV ist gem. § 73b Abs. 2 i. V. m. § 59 Abs. 2 BetrVG die GesJAV zuständig, die bei dem herrschenden Unternehmen gebildet w...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Mangels Verweises nicht anwendbare Vorschriften

Rz. 14 Mangels ausdrücklicher Erwähnung in § 73 Abs. 2 sind folgende Vorschriften auf die GesJAV nicht anwendbar: § 27 BetrVG: Betriebsausschuss § 38 BetrVG: Freistellung § 52 BetrVG: Teilnahmerecht der GesSchwbVertr. an Sitzungen der GesJAV § 53 BetrVG: Betriebsversammlungmehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Einberufung und Ladung

Rz. 5 Zuständig für die Einberufung der Sitzungen ist grundsätzlich der Vorsitzende der GesJAV. Die Voraussetzungen für die Sitzungen der GesJAV entsprechen denen für die JAV gem. § 65 BetrVG. Auf die dortige Kommentierung wird verwiesen. Rz. 6 Zuständig für die Einberufung der konstituierenden Sitzung der GesJAV, in der diese ihren Vorsitzenden zu wählen hat, ist gem. § 72 A...mehr