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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 73b Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

Gabriele Heise
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 73b Abs. 1 gibt der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung (KJAV) das Recht, nach Verständigung mit dem KBR Sitzungen abzuhalten. Der Vorsitzende des KBR oder ein vom KBR hiermit beauftragtes Mitglied haben ein Recht auf Teilnahme an diesen Sitzungen.

 

Rz. 2

§ 73b Abs. 2 enthält eine Vielzahl von Verweisen auf Vorschriften, die die innere Organisation des BR, des GesBR, des KBR und der JAV betreffen und entsprechend auch für die KJAV gelten.

 

Rz. 3

Die Regelung des § 73b ist zwingend und kann nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden.

2 Sitzungen der KJAV

 

Rz. 4

§ 73b Abs. 1 gibt der KJAV das Recht, eigene Sitzungen abzuhalten. Erforderlich ist, dass sich die KJAV mit dem KBR hierüber verständigt.[1] Dazu muss die KJAV den KBR vorher von der Sitzung unterrichten, das Einverständnis des KBR mit der Durchführung der Sitzung ist nicht erforderlich.

[1] S.o. Rz. 1.

2.1 Einberufung und Ladung

 

Rz. 5

Zuständig für die Einberufung der Sitzungen ist grundsätzlich der Vorsitzende der KJAV. Die Voraussetzungen für die Sitzungen der KJAV entsprechen denen für die GesJAV gem. § 73 BetrVG.[1]

 

Rz. 6

Für die Einberufung der konstituierenden Sitzung der KJAV ist gem. § 73b Abs. 2 i. V. m. § 59 Abs. 2 BetrVG die GesJAV zuständig, die bei dem herrschenden Unternehmen gebildet wurde, ansonsten die GesJAV des Unternehmens, in dem die meisten Jugendlichen und Auszubildenden beschäftigt sind.[2]

 

Rz. 7

Gem. § 73b Abs. 2 i. V. m. § 59 Abs. 2 BetrVG gilt für die Ladung zu den Sitzungen die Regelung des § 29 Abs. 2 BetrVG entsprechend. Der Vorsitzende hat die Tagesordnung festzusetzen und sie gemeinsam mit der Ladung den Mitgliedern rechtzeitig zuzuleiten. Mitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, müssen dies dem Vorsitzenden mitteilen, damit er die Ersatzmitglieder einladen kann. Hinsichtlich der weiteren ...

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