Fachbeiträge & Kommentare zu Geschäftsführung

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.3 Vertretung der GmbH

6.3.1 Überblick Rz. 460 Die Vertretung der GmbH ist ein wesentlicher Teil der Aufgabe der Geschäftsführungsbefugnis.[1] Das Gesetz sieht für die notwendige Vertretung der GmbH als juristische Person mehrere Möglichkeiten der Vertretung vor, und zwar abhängig davon, ob die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer hat. Zudem besteht eine gesetzliche Regelung zur Entgegen...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.5 Zusammenarbeit der Geschäftsführer

6.5.1 Gesamtverantwortung und Einzelzuständigkeiten Rz. 515 Wenn die Geschäftsführung einer GmbH aus mehrere Personen besteht, sind sämtliche Geschäftsführer grundsätzlich nur gemeinsam zur Geschäftsführung befugt (Gesamtgeschäftsführung). Die entsprechende ausdrückliche Regelung im Aktiengesetz (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AktG) wird analog im GmbH-Recht angewendet. Zudem schreibt § ...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.5.2.1 Gesetzliche Regelungen

Rz. 518 Das GmbH-Gesetz enthält keine Regelungen zur Zusammenarbeit der Geschäftsführer im Rahmen von Sitzungen, das heißt unter anderem über die Einberufung und die Beschlussfassung. Im GmbH-Gesetz gibt es auch keine Vorschrift, welches Organ für den Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführer zuständig ist.mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.3.7 Vertretungsregelungen

Rz. 486 In der Praxis der Wohnungs- und Immobiliengesellschaften mbH kann sich das Problem ergeben, dass vor allem während des Urlaubs oder ggf. aufgrund von Erkrankungen einzelner Geschäftsführer eine GmbH unter Umständen nicht vertreten werden kann. Besteht die Geschäftsführung dann zum Beispiel nur aus zwei Mitgliedern und ist im Fall einer Gesamtvertretung im Gesellschaf...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 2.2.8 Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung

Rz. 880 Nach § 46 Nr. 6 GmbHG ist die Gesellschafterversammlung für die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung (§ 46 Nr. 6 GmbHG) zuständig. Diese Vorschrift verdeutlicht die besondere Bedeutung der Gesellschafterversammlung im Verhältnis der Organe der GmbH.[1] Als "Maßregeln" zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführer kommen vor allem in Betracht[2...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 2.4 Allzuständigkeit der Gesellschafterversammlung und Vorlagepflichten der Geschäftsführung

Rz. 899 Über den Aufgabenkreis gemäß § 46 GmbHG und die weiteren (gesetzlichen) Zuständigkeiten hinaus kann die Gesellschafterversammlung nahezu jede Angelegenheit der Gesellschaft an sich ziehen und damit im Innenverhältnis für die übrigen Organe der GmbH bindend entscheiden, sofern der Gesellschaftsvertrag keine entgegenstehende Regelung enthält (sog. Allzuständigkeit der ...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.5.2.2 Regelungen im Gesellschaftsvertrag

Rz. 519 Der Gesellschaftsvertrag kann verbindliche Regelungen zur Zusammenarbeit von Geschäftsführern enthalten. Dafür kommen insbesondere die Einzelgeschäftsführungsbefugnis, das Mehrheitsprinzip sowie die Ressortverteilung in Betracht. Möglich sind in diesem Zusammenhang auch Differenzierungen, zum Beispiel die Einzelgeschäftsführungsbefugnis im Rahmen der laufenden Geschä...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.4.4 Beschlüsse der Gesellschafterversammlung

Rz. 504 Im Gegensatz zur AG und zur Genossenschaft[1] bietet das GmbH-Recht die Möglichkeit, dass die Gesellschafterversammlung weitreichende Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis nicht nur durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag, sondern darüber hinaus durch Beschlüsse festsetzt. Das dahinter stehende sog. Primat der Gesellschafter ermöglicht ihnen grundsätzlich die...mehr

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Geschäftsführung einer Wohnungs- und Immobiliengesellschaft

1 Die Geschäftsführung als Organ der Wohnungs- und Immobiliengesellschaft Rz. 339 Die Geschäftsführung[1], bestehend aus einem oder mehreren Geschäftsführern, ist – neben der Gesellschafterversammlung – ein gesetzlich vorgeschriebenes (obligatorisches) Organ der Gesellschaft. Jede GmbH muss daher zwingend eine Geschäftsführung haben.[2] Ein Verzicht aufgrund einer Regelung im...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.3.2 Vertretung juristischer Personen

Rz. 461 Die GmbH ist eine juristische Person und damit rechtsfähig (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Als juristische Person wird die Gesellschaft durch ihre Organe vertreten, das heißt in der Regel gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG durch die Geschäftsführer.[1]mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.1.2 Abschluss von sonstigen Verträgen der Gesellschaft mit Geschäftsführern

Rz. 403 Die Vertretung der GmbH durch die Geschäftsführung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbH umfasst grundsätzlich auch den Abschluss sonstiger Verträge mit den (anderen) Geschäftsführern und Gesellschaftern, soweit es sich um Rechtsgeschäfte außerhalb der Gesellschaftsbeziehung handelt. Zu den individualrechtlichen Rechtsgeschäften, die auch hier in den Zuständigkeitsbereich der...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 2 Anzahl der Geschäftsführer

Rz. 342 Nach dem GmbH-Gesetz muss die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 6 Abs. 1 GmbHG).[1] Hierfür kommen mehrere Alternativen in Betracht[2]: Der Gesellschaftsvertrag kann zum Beispiel vorsehen, dass die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer hat. Der Gesellschaftsvertrag kann eine feste Zahl an Geschäftsführern vorschreiben ("Die Geschäftsfüh...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.2.2 Geschäftsbesorgungsverträge

Rz. 457 In der Praxis schließen häufig kleinere Wohnungsgesellschaften, vor allem wenn die Geschäftsführung nur aus ehrenamtlichen Mitgliedern besteht, mit anderen Wohnungsgesellschaften oder Wohnungsgenossenschaften Geschäftsbesorgungsverträge ab. Darin kann zum Beispiel vereinbart werden, dass die Aufgaben und Geschäfte der GmbH, die sich aus Gesetz und Gesellschaftsvertra...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 3.3 Fachliche Anforderungen an die Geschäftsführer

Rz. 367 Das GmbH-Gesetz enthält – ebenso wie zum Beispiel auch das Aktiengesetz oder das Genossenschaftsgesetz für deren Mitglieder des Vorstands[1] – keine Regelungen zu konkreten fachlichen Anforderungen an die Geschäftsführer. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben müssen die Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Die Aufga...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 7.6 Mitverschulden der GmbH und Haftungsausschluss

Rz. 578 Eine Minderung der Ersatzpflicht der GmbH oder sogar ein völliger Ausschluss der Haftung der Geschäftsführer kann insbesondere[1] in folgenden Fällen in Betracht kommen: Verschulden der Gesellschafterversammlung sowie Verschulden des Aufsichtsrats. Rz. 579 Zu den Fallgruppen, die hier – abhängig von der Aufgabenzuweisung im Gesellschaftsvertrag und vom jeweiligen Einzel...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 3.2.3 Ausschluss von Interessenkollisionen

Rz. 362 Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass bestimmte Fälle von Interessenkollisionen der Bestellung zum Geschäftsführer entgegenstehen. Die Bestellung zum Mitglied der Geschäftsführung einer GmbH kann zum Beispiel auch durch eine Regelung ausgeschlossen werden, wenn bereits Angehörige des Bewerbers (Ehegatten, Lebenspartner oder näher bezeichnete Verwandte) Geschäf...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.5.1 Gesamtverantwortung und Einzelzuständigkeiten

Rz. 515 Wenn die Geschäftsführung einer GmbH aus mehrere Personen besteht, sind sämtliche Geschäftsführer grundsätzlich nur gemeinsam zur Geschäftsführung befugt (Gesamtgeschäftsführung). Die entsprechende ausdrückliche Regelung im Aktiengesetz (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AktG) wird analog im GmbH-Recht angewendet. Zudem schreibt § 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG für das Außenverhältnis vor,...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.3.5 Besonderheiten bei Verträgen mit Geschäftsführern, Aufsichtsratsmitgliedern und deren Angehörigen

Rz. 476 Eine ausdrückliche Regelung zur Zuständigkeit des Abschlusses von Verträgen der Gesellschaft mit Geschäftsführern und den Mitgliedern eines (obligatorischen oder fakultativen) Aufsichtsrats – von der Rechtslage bei Beraterverträgen mit Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 114 AktG i. V. m. § 52 Abs. 1 GmbHG abgesehen – sowie deren Angehörigen enthält das GmbH-Gesetz nich...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.4.2 Gesetzliche Vorschriften

Rz. 498 Die Geschäftsführer sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Tätigkeit die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, um den Gesellschaftszweck unter Beachtung des Gesellschaftsvertrags, der Geschäftsordnungen und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu erfüllen (Legalitätsprinzip). Gesetzliche Vorschriften stellen daher auch im Fall von wirksam zustande gekommenen Wei...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.2 Vertretung der Gesellschaft gegenüber ehemaligen Geschäftsführern

5.2.1 Vertretung im ursächlichen Zusammenhang mit der Geschäftsführungstätigkeit Rz. 405 Für die Vertretung der GmbH gegenüber ehemaligen Geschäftsführern im Zusammenhang mit der früheren Geschäftsführungstätigkeit ist anstelle der Geschäftsführung der Aufsichtsrat zuständig. So vertritt zum Beispiel nach einer Entscheidung des BGH[1] der fakultative Aufsichtsrat einer GmbH d...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.1 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Geschäftsführern

5.1.1 Abschluss von Anstellungsverträgen Rz. 399 Grundsätzlich vertritt die Geschäftsführung die Gesellschaft (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Dagegen enthält das GmbH-Gesetz keine Regelung dazu, welches Organ die GmbH gegenüber den Geschäftsführern vertritt. Das Aktiengesetz sieht ausdrücklich vor, dass der (bei der AG obligatorische) Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber den V...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 3 Anforderungen an die Geschäftsführer

3.1 Gesetzliche Anforderungen 3.1.1 Überblick Rz. 345 Als Geschäftsführer kommen nur natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Personen in Betracht. Darüber hinaus dürfen sie während ihrer Geschäftsführertätigkeit bestimmte andere Ämter nicht ausüben. Die Geschäftsführer können gleichzeitig Gesellschafter der GmbH sein. 3.1.2 Natürliche Person mit unbeschränkter Geschäftsfähi...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 7.1 Allgemeine Voraussetzungen der Haftung

7.1.1 Anwendungsbereich des § 43 GmbHG Rz. 539 Die gesetzliche Haftungsregelung des § 43 GmbHG [1] richtet sich an alle Geschäftsführer, das heißt unabhängig vom zeitlichen Umfang, in dem diese das Geschäftsführeramt (haupt-, neben- oder ehrenamtlich) für die Gesellschaft ausüben.[2] Der Prüfungsmaßstab des § 43 GmbHG ist immer nur das mögliche Fehlverhalten jedes einzelnen Ge...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 4 Bestellung der Geschäftsführer

4.1 Begriff der Bestellung Rz. 369 Die Bestellung eines Geschäftsführers erfolgt in der Regel durch einen einseitigen Organisationsakt des zuständigen Bestellungsorgans der Gesellschaft (Gesellschafterversammlung oder Aufsichtsrat). Mit der Annahme durch den Bewerber wird die Bestellung wirksam. Er übernimmt sofort oder zu einem festgelegten späteren Zeitpunkt das Amt des Ges...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 7.4 Schadensersatzpflicht und Beweislast

7.4.1 Schadensersatzpflicht und gesamtschuldnerische Haftung Rz. 567 Geschäftsführer, die ihre Pflichten ("Obliegenheiten") verletzen, haften der GmbH als Gesamtschuldner ("solidarisch") für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Die Regelung des § 43 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage.[1] Für die Beurteilung von Art, Inhalt und Umfang der Sc...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 10 Beendigung des Amtes eines Geschäftsführers

10.1 Überblick Rz. 600 Das Geschäftsführeramt kann aus unterschiedlichen Gründen beendet werden. In der Praxis spielen vor allem folgende Beendigungsgründe eine Rolle: Ablauf der Bestelldauer, Widerruf der Bestellung, Amtsniederlegung. Als weitere Gründe zur Beendigung des Geschäftsführeramts kommen die Fälle der Auflösung[1] sowie unter anderem der Verschmelzung[2] der GmbH im R...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5 Abschluss und Beendigung von Verträgen mit Geschäftsführern

5.1 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Geschäftsführern 5.1.1 Abschluss von Anstellungsverträgen Rz. 399 Grundsätzlich vertritt die Geschäftsführung die Gesellschaft (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Dagegen enthält das GmbH-Gesetz keine Regelung dazu, welches Organ die GmbH gegenüber den Geschäftsführern vertritt. Das Aktiengesetz sieht ausdrücklich vor, dass der (bei der AG obl...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.3 Abschluss des Anstellungsvertrags

5.3.1 Abgrenzung Anstellung – Bestellung Rz. 407 Die Bestellung eines Geschäftsführers erfolgt in der Regel aufgrund eines einseitigen Organisationsakts des Bestellungsorgans, das heißt insbesondere durch die Gesellschafterversammlung oder den Aufsichtsrat. Im Gegensatz dazu ergeben sich aus dem Anstellungsvertrag die schuldrechtlichen Rechte und Pflichten, die zwischen dem G...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.5 Beendigung des Anstellungsvertrags

5.5.1 Überblick Rz. 418 Der Anstellungsvertrag zwischen der Gesellschaft und einem Geschäftsführer kann aus verschiedenen Gründen enden. In der Praxis spielen vor allem folgende Beendigungsgründe eine Rolle: Ablauf der vereinbarten Befristung, Erreichen der vertraglich vereinbarten Altersgrenze, ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündigung, Abschluss eines Aufhebungsvertrags....mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 3.1 Gesetzliche Anforderungen

3.1.1 Überblick Rz. 345 Als Geschäftsführer kommen nur natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Personen in Betracht. Darüber hinaus dürfen sie während ihrer Geschäftsführertätigkeit bestimmte andere Ämter nicht ausüben. Die Geschäftsführer können gleichzeitig Gesellschafter der GmbH sein. 3.1.2 Natürliche Person mit unbeschränkter Geschäftsfähigkeit Rz. 346 Geschäftsführer ...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 3.2 Anforderungen aufgrund des Gesellschaftsvertrags

3.2.1 Überblick Rz. 354 Es ist zulässig, dass der Gesellschaftsvertrag weitere besondere Anforderungen an die Bestellung von Geschäftsführern vorsieht. In der Praxis der Wohnungs- und Immobiliengesellschaften können dabei, abhängig von den Besonderheiten der jeweiligen GmbH (unter anderem der Gesellschafterstruktur), vor allem in Betracht kommen: Altersgrenzen (Höchstalter), de...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 7 Haftung der Geschäftsführer

7.1 Allgemeine Voraussetzungen der Haftung 7.1.1 Anwendungsbereich des § 43 GmbHG Rz. 539 Die gesetzliche Haftungsregelung des § 43 GmbHG [1] richtet sich an alle Geschäftsführer, das heißt unabhängig vom zeitlichen Umfang, in dem diese das Geschäftsführeramt (haupt-, neben- oder ehrenamtlich) für die Gesellschaft ausüben.[2] Der Prüfungsmaßstab des § 43 GmbHG ist immer nur das...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 3.1.1 Überblick

Rz. 345 Als Geschäftsführer kommen nur natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Personen in Betracht. Darüber hinaus dürfen sie während ihrer Geschäftsführertätigkeit bestimmte andere Ämter nicht ausüben. Die Geschäftsführer können gleichzeitig Gesellschafter der GmbH sein.mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 7.1.2 Sorgfaltsmaßstab

Rz. 541 Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Rz. 542 Die Sorgfaltspflicht des § 43 Abs. 1 GmbHG als Maßstab jeder vorzunehmenden Einzelfallprüfung ist objektiv (objektiver Sorgfaltsmaßstab). Konkret bedeutet dies, dass festgestellt werden muss, wie der typische Geschäf...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.2 Geschäftsführungsbefugnis

Rz. 440 Eine gesetzliche Definition der Geschäftsführungsbefugnis gibt es im GmbHG nicht. Zur Geschäftsführung gehören alle Maßnahmen und Entscheidungen, die erforderlich sind, um den Gesellschaftszweck zu erreichen.[1] Sie umfasst auch die Leitung des Unternehmens mit Ausnahme der im GmbH-Recht bestehenden Besonderheiten hinsichtlich der Grundlagengeschäfte, die grundsätzli...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 3.2.4 Einhaltung einer Wartezeit

Rz. 364 Im Gesellschaftsvertrag kann auch geregelt werden, dass ein Wechsel vom Aufsichtsrat in die Geschäftsführung erst nach Ablauf einer Wartezeit möglich ist. Darüber hinaus kann sogar durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben werden, dass ein solcher Wechsel ganz ausgeschlossen ist.[1] Rz. 365 Für die Regelung einer Wartezeit spricht, dass durch eine zei...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.1 Überblick

Rz. 439 Im GmbH-Gesetz ist geregelt, dass die Gesellschaft durch die Geschäftsführer (gerichtlich und außergerichtlich) vertreten wird (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Dabei sind die Geschäftsführer der GmbH gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser n...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.3.6 Erteilung von Vollmachten

Rz. 482 Jede GmbH ist nach dem Gesetz eine Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3 GmbHG), und zwar unabhängig von ihrem Unternehmensgegenstand und davon, ob sie ein Erwerbsgeschäft betreibt.[1] Die GmbH ist damit Formkaufmann gemäß § 6 Abs. 1HGB. Da unter anderem die Vorschriften des ersten Buchs des Handelsgesetzbuchs grundsätzlich voll auf sie Anwendung finden, kann sie – neben ...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.3.7.2 Befristete Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern zu Stellvertretern fehlender oder verhinderter Geschäftsführer

Rz. 491 Wenn nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen ist, findet die Vorschrift des § 105 AktG über die Verweisungsvorschrift des § 52 Abs. 1 AktG Anwendung, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt.[1] Das bedeutet, dass auch der Aufsichtsrat einer GmbH für einen im Voraus begrenzten Zeitraum, höchstens für ein Jahr, einzelne seiner M...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.4.5 Immaterielle Schranken (Treuepflicht)

Rz. 509 Neben ausdrücklichen Beschränkungen können sich weitere Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis aufgrund der Treuepflicht[1] des Geschäftsführers ergeben. In solchen Fällen besteht eine Vorlagepflicht der Geschäftsführung an die Gesellschafterversammlung.[2] Rz. 510 Praktische Auswirkungen haben Beschränkungen aufgrund der Treuepflicht für die Geschäftsführung in...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.4.1 Überblick

Rz. 497 Im Gegensatz zum Aktienrecht besteht im GmbH-Recht die Möglichkeit, die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer – und damit die Vertretungsbefugnis als wesentlichem Teil davon – zu beschränken, obwohl das Gesetz in diesem Zusammenhang nur von der "Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten", spricht.[1] Konkret ist dazu in § 37 Abs. 1 GmbHG geregelt, dass die Gesc...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.4.3 Regelungen im Gesellschaftsvertrag

Rz. 500 Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen können sich insbesondere ergeben aufgrund des Unternehmensgegenstands, von Zustimmungsvorbehalten sowie von Zuweisungen der Zuständigkeiten an andere Organe der GmbH. Rz. 501 Der konkrete Unternehmensgegenstand, der zum Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags gehört (§ 3 Abs. 1 Nr...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 4.5 Art der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit

Rz. 387 In der Praxis der Wohnungs- und Immobiliengesellschaften üben die Geschäftsführer ihr Amt in unterschiedlicher Art aus, insbesondere in unterschiedlichem zeitlichem Umfang. Es gibt hauptamtliche, nebenamtliche und ggf. auch ehrenamtliche Mitglieder in den Leitungsorganen solcher Unternehmen, und zwar in verschiedenen Kombinationen. Insbesondere in Abhängigkeit von de...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 4.7 Fehler bei der Bestellung von Geschäftsführern

Rz. 391 Bei der Bestellung von Geschäftsführern können in der Praxis als Fehler insbesondere Verstöße gegen den Gesellschaftsvertrag in Betracht kommen. Praxis-Beispiel Der bisherige nebenamtliche Geschäftsführer (66 Jahre alt) ist wiederbestellt worden, obwohl nach dem Gesellschaftsvertrag die Bestellung eines nebenamtlichen Mitglieds der Geschäftsführung spätestens mit Voll...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 7.3 Verschwiegenheitspflicht

Rz. 563 Im GmbH-Gesetz ist nicht ausdrücklich geregelt, dass die Geschäftsführer zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.[1] Diese Pflicht ist Bestandteil der Geschäftsführungspflicht[2] und bei Verstößen gemäß § 85 GmbHG strafbewehrt. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- o...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.3.7.3 Gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers

Rz. 496 In dringenden Fällen kann die Bestellung eines oder mehrerer Notgeschäftsführer durch das zuständige Amtsgericht, das heißt am Sitz der GmbH, in Betracht kommen (§§ 29 BGB analog).[1] Das Verfahren richtet sich nach den §§ 378 ff. FamFG. Diese Möglichkeit ist aber auf "dringende Fälle" beschränkt, das heißt, wenn zum Beispiel der GmbH Schaden droht, weil keine Vertre...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.2.1 Vertretung im ursächlichen Zusammenhang mit der Geschäftsführungstätigkeit

Rz. 405 Für die Vertretung der GmbH gegenüber ehemaligen Geschäftsführern im Zusammenhang mit der früheren Geschäftsführungstätigkeit ist anstelle der Geschäftsführung der Aufsichtsrat zuständig. So vertritt zum Beispiel nach einer Entscheidung des BGH[1] der fakultative Aufsichtsrat einer GmbH diese in einem Rechtsstreit mit einem (ehemaligen) Geschäftsführer über den Wider...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 10.4 Amtsniederlegung

Rz. 606 Ein Geschäftsführer kann sein Amt jederzeit – form- und fristlos – durch einseitige Erklärung gegenüber der Gesellschaft, vertreten durch das Bestellungsorgan, aufgeben (Amtsniederlegung). Nach der Rechtsprechung[1] ist es für die Wirksamkeit der Niederlegung grundsätzlich nicht erforderlich, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch gereg...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 4.2.1 Regelung im Gesellschaftsvertrag

Rz. 372 Geschäftsführer können durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag bestellt werden (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 GmbHG). In solchen Fällen ist ein weiterer Bestellungsakt, das heißt insbesondere in Form eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung oder ggf. des Aufsichtsrats, nicht erforderlich. Da eine solche Regelung – im Gegensatz zu der Zuweisung eines Sonderrecht...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 9.1 Ersatzansprüche gegen (amtierende) Geschäftsführer

Rz. 593 Nach dem GmbH-Gesetz (§ 46 Nr. 8 GmbHG) ist die Gesellschafterversammlung zuständig für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen[1], sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, die sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.[2] Rz. 594 Der BGH hat in e...mehr