Fachbeiträge & Kommentare zu Geschäftsführung

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Geschäftsführung einer Wohn... / 4.1 Begriff der Bestellung

Rz. 369 Die Bestellung eines Geschäftsführers erfolgt in der Regel durch einen einseitigen Organisationsakt des zuständigen Bestellungsorgans der Gesellschaft (Gesellschafterversammlung oder Aufsichtsrat). Mit der Annahme durch den Bewerber wird die Bestellung wirksam. Er übernimmt sofort oder zu einem festgelegten späteren Zeitpunkt das Amt des Geschäftsführers und gehört d...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 3.1.5 Selbstorganschaft und Fremdorganschaft

Rz. 353 Im Gegensatz zur Rechtsform der Wohnungsgenossenschaft[1] verlangt das GmbH-Recht nicht, dass nur Gesellschafter (im Bereich der Wohnungsgenossenschaften: Mitglieder) zu Geschäftsführern bestellt werden (bzw. das Amt erst nach dem Erwerb der Mitgliedschaft ausüben können), sog. Selbstorganschaft in Form von geschäftsführenden Gesellschaftern ("Gesellschafter-Geschäft...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 3.1.3 Ausschlussgründe nach dem GmbH-Gesetz

Rz. 348 Das Gesetz sieht zum Schutz der Allgemeinheit, vor allem der Gläubiger, eine Reihe von Gründen vor, die eine Geschäftsführertätigkeit ausschließen. Dies betrifft Berufsverbote und Verurteilungen wegen Katalogstraftaten.[1] Rz. 349 Berufsverbote Geschäftsführer kann nicht sein, wer aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltu...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.5.3 Erreichen der vertraglich vereinbarten Altersgrenze

Rz. 421 Der Gesellschaftsvertrag kann auch vorsehen, dass die Bestelldauer mit Erreichen einer Altersgrenze endet, ohne dass es einer Abberufung bedarf (zum Beispiel "Die Bestellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers endet spätestens mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Geschäftsführer das jeweils geltende individuelle gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht; die Bes...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.6 Praktische Umsetzung der Beschlussfassung über die Beendigung eines Anstellungsvertrags

Rz. 438 Es sollte streng zwischen dem Beschluss über den Abschluss des Anstellungsvertrags (bzw. dessen Änderung oder Ergänzung) sowie der Beendigung durch Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrags zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer und dem Beschluss über die Bestellung (oder Wiederbestellung) getrennt werden. Der Tagesordnungspunkt der Aufsichtsratssitzung/Ges...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 4.2.4 Bestellung durch den Aufsichtsrat im Anwendungsbereich der Mitbestimmungsgesetze

Rz. 382 Im Anwendungsbereich einiger Mitbestimmungsgesetze [1] (unter anderem § 31 MitbestG) ist der zwingend vorgeschriebene Aufsichtsrat (obligatorischer Aufsichtsrat) für die Bestellung der Geschäftsführer einschließlich des Abschlusses der Anstellungsverträge zuständig. Rz. 383 Für die Anwendung des "Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz, Mit...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 4.2 Formen der Bestellung

Rz. 370 Das GmbH-Gesetz sieht verschiedene Möglichkeiten für die Bestellung eines Geschäftsführers vor[1]: Regelung im Gesellschaftsvertrag, Bestellung durch die Gesellschafterversammlung, Bestellung durch ein anderes Organ, gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers, Bestellung durch den Aufsichtsrat im Anwendungsbereich der Mitbestimmungsgesetze.[2] Rz. 371 Im Bereich der...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 9.2 Ersatzansprüche gegen ehemalige Geschäftsführer

Rz. 596 In der oben genannten Entscheidung aus dem Jahr 2004[1] hat der BGH darauf hingewiesen, dass die Gründe für die Einholung eines Beschlusses der Gesellschafter zur Verfolgung von Ansprüchen gegen Geschäftsführer auch dann bestehen, wenn sich der Geschäftsführer nicht mehr im Amt befindet und daher § 46 Nr. 8 GmbHG auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.5.4 Ordentliche Kündigung

Rz. 422 Nach dem GmbH-Gesetz obliegt die Aufgabe der Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung(§ 46 Nr. 5 GmbHG). In diesem Fall ist die Gesellschafterversammlung auch für den Abschluss und die Beendigung der Anstellungsverträge einschließlich der damit verbundenen Vertragsänderungen zuständig (sog. Annexkompetenz). Rz. 423 Der Gesellschaftsv...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 10.3 Widerruf der Bestellung

Rz. 602 Die Bestellung der Geschäftsführer kann jederzeit widerrufen werden (§ 38 Abs. 1 Hs. 1 GmbHG). Das Gesetz geht von der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für die Abberufung (und die Bestellung) aus (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Es besteht aber die Möglichkeit, die Zuständigkeit für die Abberufung (und auch für die Bestellung) durch eine Regelung im Gesellschaftsvertra...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.1.1 Abschluss von Anstellungsverträgen

Rz. 399 Grundsätzlich vertritt die Geschäftsführung die Gesellschaft (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Dagegen enthält das GmbH-Gesetz keine Regelung dazu, welches Organ die GmbH gegenüber den Geschäftsführern vertritt. Das Aktiengesetz sieht ausdrücklich vor, dass der (bei der AG obligatorische) Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern vertritt (§ 112 Satz...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 3.2.2 Altersgrenzen

Rz. 355 Es ist grundsätzlich zulässig, Altersgrenzen (Höchstalter) für die Wahl und Wiederwahl von Geschäftsführern im Gesellschaftsvertrag vorzusehen. Im Gegensatz zur Mustersatzung für Wohnungsgesellschaften enthält der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH eine solche Regelung jedoch nicht. Abhängig von der jeweiligen Situation der Wohnungs- und Immobilienge...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 7.4.2 Beweislast

Rz. 571 Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer GmbH und einem Mitglied der Geschäftsführung muss die Gesellschaft zunächst darlegen und ggf. beweisen[1]: die Möglichkeit einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers durch sein Handeln in seinem Pflichtenkreis, einen entstandenen Schaden und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden (haftungsausf...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 4.2.2 Bestellung durch die Gesellschafterversammlung

Rz. 375 Geschäftsführer können, wie in der Praxis häufig praktiziert, auch durch die Gesellschafterversammlung bestellt werden (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 GmbHG). Die Bestellung – und Abberufung – von Geschäftsführern gehört zum Aufgabenkreis der Gesellschafter, soweit der Gesellschaftsvertrag hierzu keine besondere Regelung vorsieht (§ 46 Nr. 5,§ 45 Abs. 2 GmbHG). Für den Bes...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 4.8 Eintragung in das Handelsregister

Rz. 394 Die Bestellung eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 39 Abs. 1 GmbHG). Die Anmeldung muss von den Geschäftsführern elektronisch in öffentlich beglaubigter Form durch einen Notar erfolgen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m.§ 129 BGB). Es genügt hier nach § 78 GmbHG, dass die Gesellschaft durch ihre Geschäftsführer in vertretungsbe...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.3.2 Form und Inhalt des Anstellungsvertrags

Rz. 409 Im Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH ist geregelt, dass Anstellungsverträge mit Geschäftsführern für die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden sollen, und zwar vom Aufsichtsrat, vertreten von dem Aufsichtsratsvorsitzenden (§ 7 Abs. 3 GV). Ein solcher Vertrag, dessen Einzelheiten zum Beispiel von einem oder mehreren dazu beauftragten Mitgliedern ...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 7.5 Besonders schwere Pflichtverletzungen

Rz. 573 Das GmbH-Gesetz enthält in § 43 Abs. 3 besonders schwere Pflichtverletzungen, die eine verschärfte Schadensersatzpflicht begründen.[1] Nach dieser Vorschrift (§ 43 Abs. 3 Satz 1 GmbHG) sind die Geschäftsführer insbesondere zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 GmbHG zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 7.2 Abweichungen vom gesetzlichen Sorgfaltsmaßstab

Rz. 558 Der BGH hatte in einer Entscheidung aus dem Jahr 2002[1] grundsätzlich – von der Sondersituation des § 43 Abs. 3 GmbHG abgesehen – eine Abkürzung der Verjährungsfrist des § 43 Abs. 4 GmbHG als zulässig erklärt. In seiner dazugehörigen Urteilsbegründung hat das Gericht auch ausgeführt, dass es, solange nicht der Anwendungsbereich des § 43 Abs. 3 GmbHG betroffen ist, S...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 9.3 Vertretung in Prozessen gegen Geschäftsführer

Rz. 598 § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG sieht vor, dass die Gesellschafterversammlung auch über die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, die sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat, beschließt.[1] Die Regelung dient dem Zweck, dass die GmbH in Prozessen gegen (amtierende) Geschäftsführer handlungsfähig ist und unvoreingenommen ihre Interessen verfolgen kann. Der Anwendungsb...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.4 Beteiligung des Aufsichtsratsgremiums beim Vertragsabschluss

Rz. 412 Vor allem bei größeren Wohnungsgesellschaften werden zum Beispiel Personalausschüsse eingerichtet, deren Aufgabe es vor allem ist, für den Aufsichtsrat Verhandlungen mit Geschäftsführern zu führen (Bestellung und Abschluss/Änderung von Anstellungsverträgen). Das GmbH-Gesetz enthält jedoch keine ausdrückliche Regelung, ob bzw. in welchem Umfang Entscheidungen des (fak...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 7.7 Verjährung

Rz. 583 Die Ansprüche der GmbH gegenüber Geschäftsführern nach § 34 Abs. 2, 3 GmbHG [1] verjähren in fünf Jahren (§ 43 Abs. 4 GmbHG).[2] Wenn durch eine Pflichtverletzung und einen daraus resultierenden Schaden auch andere Rechtsvorschriften verletzt wurden, ist zu prüfen, ob daneben noch andere Verjährungsfristen in Betracht kommen. Praxis-Beispiel Hat ein Geschäftsführer dur...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 7.1.3 Handlungsspielraum bei unternehmerischen Entscheidungen

Rz. 545 Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH sieht als Zweck die Bereitstellung von Wohnraum für breite Bevölkerungsschichten zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen vor (§ 2 Abs. 1 GV). Um diesen Zweck im Einzelfall verwirklichen zu können, wird als Unternehmensgegenstand ein weites Feld von Tätigkeiten vorgesehen, das Wohnungs- und Immobiliengesellsch...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 1.1 Bedeutung der Gesellschafterversammlung im Kompetenzgefüge der GmbH

Rz. 823 Das Verhältnis der Gesellschafterversammlung gegenüber der Geschäftsführung und ggf. dem (in der Regel fakultativen) Aufsichtsrat einer GmbH und damit deren Bedeutung weist Besonderheiten gegenüber den Versammlungen der Eigentümer von Wohnungs- und Immobilienunternehmen anderer Rechtsformen auf, das heißt der Hauptversammlung einer AG und der Generalversammlung einer...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Aufgaben / 3 Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis

Während die Vertretungsbefugnis das Außenverhältnis, also die Beziehungen der GmbH zu Geschäftspartnern, betrifft, regelt die Geschäftsführungsbefugnis das Innenverhältnis, also die Verteilung der Kompetenzen zwischen dem Geschäftsführer und anderen Organen der GmbH, etwa der Gesellschafterversammlung oder einem fakultativen Beirat. Die Kompetenzgrenze lässt sich vereinfachen...mehr

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Gründung einer Wohnungs- un... / 1.2.3.3 Landesrechtliche Vorgaben für Gemeinden als Gesellschafter von Wohnungs- und Immobiliengesellschaften

Rz. 35 In allen Bundesländern bestehen Vorgaben in Form von landesrechtlichen Vorschriften, nach denen sich Gemeinden an Unternehmen in Rechtsformen des Privatrechts, und damit auch an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, beteiligen dürfen (Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung). Die Rechtsgrundlagen dafür finden sich insbesondere in den Gemeindeordnungen oder Kom...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Aufgaben / Zusammenfassung

Überblick Dem Geschäftsführer obliegen die laufende Geschäftsführung und die Verwaltung der GmbH. Dazu gehören alle Handlungen im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs der GmbH. Davon abzugrenzen sind ungewöhnliche Geschäfte, für deren Durchführung der Geschäftsführer regelmäßig die Zustimmung der Gesellschafterversammlung benötigt. Auf jeden Fall ist der Geschäftsführer gegenübe...mehr

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Vergabe von Genossenschafts... / 3 Vergabegrundsätze

Über die o.g. Regelungen hinaus schreibt die Mustersatzung außerdem die Aufstellung von Vergabegrundsätzen vor. So beschließen nach § 28 Buchst. b) der Mustersatzung Vorstand und Aufsichtsrat auf der Grundlage von Vorlagen des Vorstands nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung über die Grundsätze für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen.[1] Als Kriterien für d...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 2.2.1 Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung

Rz. 839 Eine wesentliche Aufgabe der Gesellschafterversammlung ist die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 46 Nr. 1 Alt. 1 GmbHG) und die Verwendung des Ergebnisses (§ 46 Nr. 1 Alt. 2 GmbHG). Rz. 840 Feststellung des Jahresabschlusses Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) (§ 242 Abs. 3 HGB) und dem Anhang, um den die Kapitalgesells...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 2.2.10 Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer und Gesellschafter und die Vertretung in Prozessen gegen Geschäftsführer

Rz. 885 Ersatzansprüche gegen Geschäftsführer und Gesellschafter Zum Aufgabenkreis der Gesellschafterversammlung gehört auch die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen (§ 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG). Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass es dem obersten Gesellschaf...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 4.4.1 Form der Einberufung

Rz. 964 Im Rahmen einer form- und fristgerechten Einladung zur Gesellschafterversammlung ist zunächst zu beachten, dass alle Gesellschafter einzuladen sind, unabhängig davon, ob sie stimmberechtigt sind oder nicht.[1] Maßgebend ist die Eintragung in die Gesellschafterliste (§ 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Rz. 965 Die Einladung hat an Anschrift zu erfolgen, die der einzelne Gesells...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 1 Die Gesellschafterversammlung als Organ der Wohnungs- und Immobiliengesellschaft

Rz. 822 Die Gesellschafterversammlung ist neben der Geschäftsführung ein gesetzlich vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft. Sie ist das oberste Organ der GmbH.[1] Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die diese Stellung beseitigen, sind unzulässig. 1.1 Bedeutung der Gesellschafterversammlung im Kompetenzgefüge der GmbH Rz. 823 Das Verhältnis der Gesellschafterversammlung gegenü...mehr

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Wohnungs- und Immobilienges... / 3.3.1 Anforderungen nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag

Rz. 184 Im Gegensatz zum Gesellschaftszweck gehört der Unternehmensgegenstand gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG zum Mindestbestandteil des Gesellschaftsvertrags und muss im Handelsregister eingetragen werden (§ 10 Abs. 1 GmbHG). Wenn die entsprechende Regelung darin fehlt oder nichtig ist, kommt eine Nichtigkeitsklage (§ 75 GmbHG) in Betracht. Rz. 185 Im Unterschied zum Gesellscha...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 4.2.1 Geschäftsführer

Rz. 939 Das GmbH-Gesetz schreibt vor, dass die Gesellschafterversammlung durch die Geschäftsführer einberufen wird (§ 49 Abs. 1 GmbHG). Die Grundsatzzuständigkeit[1] der Einberufung durch die Geschäftsführer betrifft nicht nur die ordentliche, sondern auch die außerordentliche Gesellschafterversammlung, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht davon abweicht. Das Einberufungsre...mehr

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Weitere (fakultative) Organ... / 1 Überblick

Rz. 1013 Das GmbH-Gesetz sieht die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung als "Mindestausstattung der GmbH-Verfassung" vor.[1] Darüber hinaus kommt zumindest bei Wohnungs- und Immobiliengesellschaften mbH ab einer gewissen Größe der Aufsichtsrat als weiteres Organ dazu, und zwar überwiegend aufgrund freiwilliger Regelung im Gesellschaftsvertrag (fakultativer Aufs...mehr

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Weitere (fakultative) Organ... / 2.1 Beirat

Rz. 1015 In der Praxis hat ein Beirat in der Regel eine beratende, teilweise aber auch eine beaufsichtigende Funktion im Verhältnis zur Geschäftsführung.[1] In Fällen, in denen ein Beirat vorwiegend Überwachungsaufgaben wahrnimmt, handelt es sich trotz der Bezeichnung tatsächlich um einen fakultativen Aufsichtsrat.[2] Möglich ist aber auch, dass dem Beirat Entscheidungskompe...mehr

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Weitere (fakultative) Organ... / 2.2 Gesellschafterausschuss und Verwaltungsrat

Rz. 1017 Die Aufgaben des Gesellschafterausschusses sind eher mit denen der Gesellschafterversammlung vergleichbar, und zwar dahingehend, deren Funktionen teilweise für sie stellvertretend wahrzunehmen oder die Versammlung sogar zu ersetzen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Häufig übernimmt der Gesellschafterausschuss lediglich Angelegenheiten der Geschäftsführung.[1] Rz...mehr

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Rechtsverhältnisse der Gese... / 6 Erwerb eigener Geschäftsanteile

Rz. 327 Die zwingende Vorschrift des § 33 GmbHG lässt unter engen Voraussetzungen den Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die GmbH zu. Die Gesellschaft kann eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen noch nicht vollständig geleistet sind, nicht erwerben oder als Pfand nehmen (§ 33 Abs. 1 GmbHG). Rz. 328 Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlage vollständig gelei...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Aufgaben / 4 Einberufung von Gesellschafterversammlungen

Zu den Aufgaben als Geschäftsführer gehört nach § 49 Abs. 1 GmbHG auch die Einberufung der Gesellschafterversammlung. Diese kann durch jeden Geschäftsführer entweder aus gesetzlich vorgeschriebenen Gründen oder auf Wunsch der Gesellschafter erforderlich werden. So können Gesellschafter ab einer Minderheitsbeteiligung von mindestens 10 % nach § 50 Abs. 1 GmbHG den Geschäftsfü...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 5.3 Versammlungsleitung

Rz. 989 Im GmbH-Gesetz findet sich keine Regelung zur Leitung der Gesellschafterversammlung.[1] Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch festgelegt werden, wem diese Aufgabe obliegt und welche Aufgaben damit verbunden sind. Eine solche Regelung ist zu empfehlen, ggf. auch um Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage zu haben, ob der Versammlungsleiter nach einer Abstimmung nicht nu...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 2.2.4 Einforderung der Einlagen

Rz. 853 Die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für die Einforderung der Einlagen (§ 46 Nr. 2 GmbHG) ist abzugrenzen von der Pflicht der Gesellschafter, auf jeden übernommenen Geschäftsanteil eine Einlage zu leisten (Einlagepflicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Rz. 854 Der (interne) Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Einforderung der Einlagen ist Vora...mehr

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Rechtsverhältnisse der Gese... / 4 Ergebnisverwendung

Rz. 304 Die Vorschrift des § 29 GmbHG steht im Zusammenhang mit drei Aufgaben bzw. Entscheidungen[1]: der Ermittlung des Ergebnisses, der Verwendung des Ergebnisses und der Verteilung des Ergebnisses. Rz. 305 Während die Geschäftsführer im Rahmen ihrer Aufgabe der Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 264 Abs. 1 HGB) das Ergebnis ermitteln[2], enthält § 29 GmbHG Regelungen für di...mehr

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Wohnungs- und Immobilienges... / 3.3.2 Beteiligungen von Wohnungs- und Immobiliengesellschaften

Rz. 193 Eine Regelung im GmbH-Gesetz zum Umfang oder zur Begrenzungen von Beteiligungen gibt es nicht.[1] Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH sieht vor, dass die Gesellschaft berechtigt ist, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben oder zu halten (§ 2 Abs. 2 Satz 4 GV). In diesem Zusammenhang ist die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2, 3 GV zu sehen, w...mehr

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Vorwort zum Handbuch Wohnungs- und Immobiliengesellschaften

Vorwort Das vorliegende Buch behandelt wichtige gesellschaftsrechtliche Fragestellungen, die speziell aus der Praxis von Wohnungs- und Immobiliengesellschaften in der Rechtsform der GmbH stammen. Soweit die allgemeinen Themen der gesellschaftlichen Rechtsform dargestellt werden, die unabhängig vom konkreten Unternehmensgegenstand im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtsch...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gesellschafterversammlung e... / 4.3.2 Außerordentliche Gesellschafterversammlung

Rz. 959 Das Gesetz schreibt vor, dass die Gesellschafterversammlung – außer in den ausdrücklich bestimmten Fällen – einzuberufen ist, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint (§ 49 Abs. 2 GmbHG). Dieser Einberufungsgrund entspricht dem Fall der Einberufungspflicht des Aufsichtsrats gemäß § 111 Abs. 3 AktG.[1] Abhängig von den Umständen des jeweiligen Einz...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Rechtsverhältnisse der Gese... / 2.1 Einlagepflicht

Rz. 232 Das Gesetz schreibt vor, dass auf jeden Geschäftsanteil eine Einlage zu leisten ist. Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils (§ 14 Satz 1, 2 GmbHG).[1] Rz. 233 Der Geschäftsanteil umfasst die Gesamtheit aller Rechte und Pflichten eines Gesellschaf...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gesellschafterversammlung e... / 5.2 Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht

Rz. 980 Jeder Gesellschafter ist berechtigt, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen. Dies gilt auch für den Fall, dass das Stimmrecht ausgeschlossen ist.[1] Das Teilnahmerecht ist – im Gegensatz zum Stimmrecht – grundsätzlich unentziehbar.[2] Mehrere Mitberechtigte an Geschäftsanteilen haben ein Teilnahmerecht, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelun...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
GmbH-Geschäftsführer: Aufgaben / 6.4 Insolvenzantragspflicht

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH müssen Geschäftsführer gem. § 15a Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber nach 3 Wochen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Das gilt auch dann, wenn ein Gläubiger der GmbH bereits einen solchen Antrag gestellt hat; die Antragspflicht des Geschäftsführers entfällt erst, wenn das Inso...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 21... / 3.2 Zurechnung bei Personenmehrheiten

Rz. 52 Bei einer Personenmehrheit sind die Einkünfte den einzelnen Personen (anteilig) zuzurechnen, wenn sie gemeinsam den (objektiven) Tatbestand des § 21 EStG verwirklichen. Dies folgt anhand einer zweistufigen Prüfung. Zunächst ist festzustellen, wer die Einkünfte erzielt, anschließend in welcher Höhe sie den einzelnen Gemeinschaftern oder Gesellschaftern zuzurechnen sind...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Personalcontrolling: Person... / 1.4 Motivationsrisiken

Wenn es den Mitarbeitern an Motivation fehlt, sie unzufrieden sind oder sich nicht anerkannt fühlen, nimmt die Motivation unweigerlich ab. Kommt noch ein schlechtes Arbeitsklima und mangelnde Identifikation mit dem Unternehmen hinzu, kann das zu Dienst nach Vorschrift, höheren Fehlzeiten und zuletzt auch zu Kündigungen führen. Auch das Fehlen einer sorgfältigen Nachwuchsplanu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 2.1.1.2 Nicht ausdrücklich genannte Körperschaften

Rz. 100 Bezüge, die ein Gesellschafter aus einer Beteiligung an einer in- oder ausländischen Gesellschaft erzielt, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG aufgeführt ist, können nach dieser Vorschrift als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung unterliegen, da § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG insofern keine abschließende Aufzählung enthält.[1] Voraussetzung für eine entspr...mehr