Fachbeiträge & Kommentare zu Geschäftsführung

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Niederlande1 Wir danken Fra... / e) Strafrechtliche Haftung

Rz. 207 Laut Art. 51 Abs. 1 Strafgesetzbuch (Wetboek van Strafrecht) kann eine Rechtsperson eine Straftat begehen. Abs. 2 bestimmt, dass in diesem Fall die Strafen und Maßnahmen ausgesprochen werden gegen (nebst der B.V.) diejenigen, die die Tat beauftragt haben, sowie diejenigen, die bei der verbotenen Tat faktisch die Führung innehatten. Rz. 208 Außerdem wurde die zivile Ha...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / a) Haftung für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

Rz. 196 Geschäftsführer der B.V. können gesamtschuldnerisch haften, wenn die B.V. bestimmte Steuern und Sozialabgaben nicht (mehr) zahlen kann. Jeder einzelne Geschäftsführer der B.V. trägt die Verantwortung dafür, dass das Finanzamt (Belastingdienst), das Sozialamt (das Institut für Leistungen zugunsten von Arbeitnehmern (Uitvoeringsinstituut Werknemers Verzekering (UWV)) u...mehr

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Slowenien / II. Insolvenzgründe

Rz. 119 Voraussetzung für die Einleitung des Insolvenzverfahrens (Konkurs oder Zwangsausgleich) ist, dass der Schuldner insolvent ist. Gemäß Art. 14 ZFPPIPP[15] ist Insolvenz eine finanzielle Lage des Schuldners, welche bei dauernder Illiquidität oder langfristiger Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auftreten kann. Bei einem Unternehmen (Gesellschaft oder selbstständiger Unt...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / 2. Prokuristen

Rz. 215 Die Befugnis zur Vertretung der B.V. kann an andere Personen als die Geschäftsführung erteilt werden. Diese Personen werden im Allgemeinen als Prokuristen bezeichnet. Die Befugnis kann durch eine entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag (Art. 2:240 Abs. 4 NL-BGB) oder durch eine unbefristete Vollmacht (Art. 3:60 ff. NL-BGB) erteilt werden Die unbefristete Vol...mehr

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Ungarn / 4. Beherrschungsverträge

Rz. 161 Gemäß § 3:49 Ptk. können Unternehmen, die nach dem Rechnungslegungsgesetz zwingend einen konsolidierten Jahresabschluss erstellen müssen (beherrschendes Mitglied), und ferner mindestens drei Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Vereinigungen oder Genossenschaften, bei denen ein solches Unternehmen über bestimmenden Einfluss verfügt (beherrsc...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / 2. Pflichten und Haftung der directors und officers

Rz. 122 Die Mitglieder des board of directors und die officers haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Sorgfaltspflichten (duty of care) und Treuepflichten (duty of loyalty) gegenüber der Gesellschaft und deren Gesellschaftern zu beachten. a) Sorgfaltspflicht Rz. 123 Die directors haben ihre Geschäftsführungsentscheidungen nach Treu und Glauben, mit der Sorgfalt einer vernünfti...mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / a) Das organschaftliche Verhältnis

Rz. 87 Zum Geschäftsführer kann jede geschäftsfähige natürliche Person, auch ein Gesellschafter, bestellt werden. Ausgenommen sind juristische Personen und Personen, die wegen einer der in Art. 239 Abs. 2 ZTD aufgezählten Wirtschaftsstraftaten verurteilt worden sind oder gegen die als Sicherheitsmaßnahme ein Berufsverbot verhängt wurde, das vollständig oder zum Teil den Unte...mehr

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Belgien / IV. Haftung der Geschäftsführer

Rz. 142 Einer der häufigsten Fälle für eine Haftung der Geschäftsführer ist die Insolvenz der Gesellschaft. Hierbei handelt es sich um eine besondere Form der Haftung. Tatsächlich ist die Haftung der Geschäftsführer aber auch auf verschiedenen anderen Feldern denkbar, die nachfolgend aufgezeigt werden:mehr

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Dänemark / II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer

Rz. 106 Die Geschäftsführer werden grundsätzlich vom Verwaltungs- bzw. Aufsichtsrat (sofern ein solcher besteht) bestellt (und abberufen). Das SEL enthält keine Regelungen über die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung, wenn kein Verwaltungs- oder Aufsichtsrat besteht. Die Gesellschafter sind daher frei, diesbezügliche Regelungen in der Satzung zu treffen. Die Beste...mehr

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Norwegen / 3. Geschäftsleiter

Rz. 127 Der Geschäftsleiter ist für die Aufgaben der täglichen Geschäftsführung zuständig. In der Praxis entspricht der norwegische Geschäftsleiter aber trotz dieser Begrenzung auf die tägliche Geschäftsführung weitgehend dem deutschen Geschäftsführer[359] und wird als "Managing Director" oder als "Chief Executive Officer" bezeichnet. Die AS kann indes frei bestimmen, ob sie...mehr

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Schweden / V. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 124 Der Verwaltungsrat als Gesamtheit vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.[138] Der Verwaltungsrat kann aber auch einzelnen Mitgliedern oder zwei oder mehreren gemeinschaftlich die Vertretungsbefugnis erteilen. Zur Entgegennahme von gerichtlichen Schriftstücken ist jedoch immer jedes Mitglied allein empfangsbevollmächtigt. Die Vertretungsbefugnis w...mehr

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Lettland / II. Aufsichtsrat

Rz. 62 Die Bildung eines Aufsichtsrats ist, soweit sie in der Satzung vorgesehen ist, optional, in der Praxis allerdings selten. Die Aufgaben sind die gleichen wie bei einer Aktiengesellschaft, die Überwachung der Geschäftsführung. Wurde in einer SIA ein Aufsichtsrat gebildet, setzt dieser die Mitglieder des Vorstands ein und entlässt sie. Die Mitglieder des Aufsichtsrats se...mehr

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Mexiko / 2. Sonstige rechtsgeschäftliche Vollmachten

Rz. 119 Da es keine nach außen unbeschränkte Vollmacht gibt, ist dem mexikanischen Recht eine der Prokura ähnliche Rechtsfigur fremd. Es ist jedoch gemäß Art. 10 Abs. 4 LGSM möglich und auch üblich, außerhalb der Geschäftsführung stehende Personen mit eingeschränkter Vollmacht auszustatten. Als Beispiel sei der Leiter der Personalabteilung genannt, dem ausschließlich gericht...mehr

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Rumänien / 2. Rücktrittsmöglichkeit

Rz. 99 Der Geschäftsführer hat ein Recht zum jederzeitigen Rücktritt. Für die Wirksamkeit des Rücktritts ist die Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung gegenüber der Generalversammlung ausreichend. Die Gesellschaft hat einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem bisherigen Geschäftsführer, falls ihr durch seinen Rücktritt ein Schaden entsteht.mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 5. Nachweis der Vertretung

Rz. 89 Der Nachweis der Vertretung bei Geschäftsführern ergibt sich entweder aus der Satzung der Gesellschaft oder aus der Ernennungsurkunde, die beide beim RCS hinterlegt und veröffentlicht werden müssen. Dasselbe gilt für die Ernennung von Prokuristen bzw. Delegierten zur täglichen Geschäftsführung.mehr

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Italien / 1. Vertretungsrecht

Rz. 153 Sofern die Geschäftsführung aus mehreren Personen besteht, können diese den sogenannten Verwaltungsrat (consiglio d’amministrazione) bilden, wobei in der Gründungsurkunde bereits festgelegt werden kann, ob seine Mitglieder gemeinsam oder einzeln vertreten sowie dessen Entscheidungen nach vorheriger schriftlicher Beratung oder auf der Basis schriftlicher Zustimmung ge...mehr

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Griechenland / II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer

Rz. 113 Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt durch einfachen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der Beschluss muss in das Protokollbuch eingetragen werden. Nur die Bestellung der ersten Geschäftsführer kann in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Rz. 114 Für die Abberufung der Geschäftsführer gibt es folgende Fallkonstellationen:mehr

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Schweiz / 1. Überschuldung

Rz. 170 Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Stammkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr durch genügende Aktiven gedeckt ist (sog. Kapitalverlust) oder eine Überschuldung (das Fremdkapital ist nicht mehr durch genügende Aktiven gedeckt, d.h. die Schulden können nicht mehr aus Gesellschaftsaktiven bezahlt werden) vorliegt, so muss die Geschäftsführung...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer

Rz. 182 Nach Art. 2:242 Abs. 1 NL-BGB erfolgt die erstmalige Bestellung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführer in der Gründungsurkunde. Nach der Gründung der B.V. werden die Geschäftsführer von der Hauptversammlung bestellt oder, falls der Gesellschaftsvertrag es so bestimmt, von einer Versammlung von Inhabern von Geschäftsanteilen einer besonderen Art oder Bezeichnun...mehr

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Belgien / H. Weitere Organe der Gesellschaft

Rz. 113 Gemäß Art. 3:73 GGV müssen zur Kontrolle der finanziellen Situation der Gesellschaft, der Jahresabschlüsse und der Geschäftsführung durch die Geschäftsführer, insbesondere zur Kontrolle ihrer Vereinbarkeit mit Gesetz und Satzung, ein oder mehrere Rechnungsprüfer ("commissaire/commissaris") bestellt werden. Nach Art. 3:72, 2° GGV sind von dieser Pflicht zunächst die s...mehr

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England und Wales1 England ... / a) Gewaltenteilung zwischen Geschäftsführern und Gesellschaftern

Rz. 428 Grundsätzlich besitzen die Geschäftsführer eine umfassende Geschäftsführungsbefugnis (Table A, Art. 3 und 4). Dieses Verständnis ist aus dem Fallrecht heraus entstanden. Nach dem Trennungsprinzip haben die englischen Gerichte den Grundsatz entwickelt, dass bei Kapitalgesellschaften eine strikte Trennung von Inhaberschaft und Geschäftsführungsbefugnis zu beachten sei....mehr

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Griechenland / 5. Pflichten der Gesellschafter

Rz. 90 Den Gesellschafter trifft nur die Einlagepflicht. Da die Einlagen schon beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags voll einzuzahlen sind, gibt es grundsätzlich nach der Gesellschaftsgründung keine andere Verpflichtung. Im Rahmen einer Kapitalerhöhung kann durch den Übernahmevertrag auch eine Einlageverpflichtung angenommen werden. Rz. 91 Bei einem kollektiven Geschäftsfü...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / c) Vorschlag zur Verschmelzung

Rz. 165 Abschnitt 7 Abteilung 3 des Zweiten Buches des NL-BGB enthält eine besondere Regelung für Verschmelzungen von N.V.s und B.V.s Der Verschmelzung vorangehend und in Einklang mit Art. 2:326 NL-BGB und Art. 2:312 NL-BGB erstellen die Geschäftsführungen der beteiligten B.V.s einen Verschmelzungsplan (voorstel tot fusie). Dieser Plan hat einen in Art. 2:312 Abs. 2 NL-BGB v...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / VII. Reform des niederländischen Gesellschaftsrechts

Rz. 15 In den Niederlanden wurde am 1.10.2012 (Flex-B.V.-Gesetzgebung) und am 1.1.2013 (Gesetz Geschäftsführung und Aufsicht – Wijziging van boek 2 van het Burgerlijk Wetboek in verband met de aanpassing van regels over bestuur en toezicht in naamloze en besloten vennootschappen/Wet Bestuur en Toezicht; im Folgenden: GGA) das Gesellschaftsrecht modernisiert.[11] Die Änderunge...mehr

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Türkei / II. Revisionsstelle

Rz. 216 Die Institution des Aufsichtsrats ist dem türkischen Gesellschaftsrecht grundsätzlich unbekannt. Das HGB a.F. folgte stattdessen dem schweizerischen Konzept der Revisionsstelle, die für die Aktiengesellschaft zwingend zu bestellen war (Art. 347 ff. HGB a.F.). Der vom Gesetz verwendete Begriff "denetçi" kann auch mit "Revisor" übersetzt werden. Rz. 217 Mit Art. 635 HGB...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / a) Insolvenzantrag

Rz. 318 Art. 3 Abs. 1 TRLC bestimmt, dass bei einer juristischen Person das zuständige Verwaltungsorgan dafür zuständig ist, über die Stellung des Insolvenzantrags zu entscheiden. Art. 3 Abs. 1 S. 2 TRLC legt dem Wortlaut nach die Annahme nahe, dass die Geschäftsführung auch berechtigt sein könnte, über die Beantragung der Insolvenz (allein) zu entscheiden (será competente p...mehr

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Griechenland / 3. Haftung der Geschäftsführer

Rz. 118 Die Geschäftsführer haften für jede gesetz- oder satzungswidrige Handlung sowie für jedes Vergehen (Art. 26 Abs. 1 G. 3190/1955). Im Falle einer gemeinsamen Handlung von mehreren Geschäftsführern haften diese gesamtschuldnerisch. Anspruchsberechtigt sind sowohl die Gesellschaft als auch Gesellschafter und Dritte. Obwohl das EPE-Gesetz die Geltendmachung von Ansprüche...mehr

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Italien / a) Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Rz. 11 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts dient nicht der Ausführung einer gewerblichen Tätigkeit, sondern wird beispielsweise zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes, beim Zusammenschluss von Freiberuflern oder zur Verwaltung von Immobilienvermögen gewählt.[7] Alle Gesellschafter haften persönlich, gesamtschuldnerisch und unbegrenzt für die Verbindlichkeiten der ...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / III. Ermittlung des Insolvenzgrundes

Rz. 263 Der Insolvenzgrund wird vom Gericht nur marginal überprüft; die Hauptschuld muss bewiesen werden, die Nebenschuld muss nur glaubhaft gemacht werden. Der Betrag der unerfüllt gebliebenen Verbindlichkeiten ist irrelevant. Auch wenn feststeht, dass eine Gesellschaft zwei eher geringe Verbindlichkeiten nicht beglichen hat, wird das Gericht grundsätzlich Insolvenz festste...mehr

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Rumänien / 4. Vertretungsnachweis

Rz. 115 Spezielle Vertretungsnachweise sind nicht vorgesehen. Die Vertretungsbefugnis ist dem Handelsregister zu entnehmen, das elektronisch zugänglich ist.mehr

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Schweiz / 1. Bestellung der Geschäftsführer

Rz. 134 Wie erwähnt, wird gemäß der subsidiär geltenden gesetzlichen Ordnung die Geschäftsführung grundsätzlich von allen Gesellschaftern gemeinsam besorgt (Selbstorganschaft). Eine Bestellung einzelner Gesellschafter als Geschäftsführer bedarf keines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, denn in diesem System ist die Funktion des Geschäftsführers direkt mit der Gesells...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / 1. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers

Rz. 85 Die Directors unterliegen einer Treuepflicht, die ihnen gebietet, im Interesse der Gesellschaft zu handeln, sowie spezifischen Sorgfaltspflichten. Diese beinhalten nach dem Corporations Act und den Rechtsgrundsätzen des Common Law die folgenden Pflichten:[89]mehr

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Indien1 Der Verfasser dankt... / 1. Pflichten der Geschäftsführer

Rz. 128 Der Director hat die Ziele der Gesellschaft zu fördern; er muss dabei stets im Interesse der Gesamtheit der Gesellschafter, der Gesellschaft und ihrer Mitarbeiter handeln. Auch das Wohl der Gesellschaft und der Schutz der Umwelt sind stets zu beachten, Section 166 (1) CA. Es sind die Anwendung angemessener Sorgfalt und eine unabhängige Einschätzung vorgeschrieben, Se...mehr

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Griechenland / 2. Die EPE im Gründungsverfahren (Vorgesellschaft)

Rz. 28 Die Vorgesellschaft als Bezeichnung des zwischen den Gründern schon vor der Vollendung der Publizitätsformalitäten bestehenden Gesellschaftsverhältnisses ist dem griechischen EPE-Recht bekannt. Nach h.M. hat die "ypo idrysi EPE", die den Zweck verfolgt, die in Frage stehende EPE zu gründen, die Rechtsnatur einer Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder -fäh...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / a) Haftung

Rz. 91 Verstößt der Director gegen eine der oben genannten Pflichten (siehe Rdn 85 ff.), so schreitet bei einem Verstoß gegen gesetzliche Pflichten die ASIC ein, ein Verstoß gegen Pflichten aus dem Common Law wird von der Gesellschaft selbst gegen den Director verfolgt. Je nach Art, Umfang und Intensität der Pflichtverletzung sind sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtli...mehr

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Österreich / b) Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern

Rz. 180 Im Außenverhältnis haften die Geschäftsführer in folgenden Fällen:mehr

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Brasilien / I. Geschäftsführer

Rz. 87 Die Geschäftsführer einer Limitada müssen natürliche Personen sein. Dies ergibt sich aus Art. 1053 i.V.m. Art. 997 Abs. 6 CC. Sie müssen vor Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister bestellt sein. Geschäftsführer können sowohl die Gesellschafter selbst (oder einzelne von ihnen) wie von der Gesellschafterversammlung bestimmte Fremdgeschäftsführer sein. Nicht-Gese...mehr

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Indien1 Der Verfasser dankt... / 3. Haftung des Geschäftsführers

Rz. 130 Eine Haftung des Directors ergibt sich generell aus einem Verstoß gegen Sorgfalts- und Treuepflichten bei der Ausübung des Amtes. Aus der Rechtsprechung haben sich Fallgruppen für Fragen der Haftung herausgebildet.[19] Der Haftungsmaßstab richtet sich unter anderem auch nach der arbeitsvertraglichen Tätigkeitsbeschreibung und der tatsächlichen Mitwirkung im laufenden...mehr

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England und Wales1 England ... / (2) Duty to disclose secret profits, duty to avoid conflicts of interest, not to accept benefits from third parties

Rz. 440 Die zweite Untergruppe von Pflichten (duty to disclose secret profits; duty to avoid conflicts of interest) zielt auf den Erhalt des Vermögens der Gesellschaft ab. Die Gerichte haben anhand des Fallrechts Verbote entwickelt, nach denen die Geschäftsführer an Geschäften der Gesellschaft kein wirtschaftliches Eigeninteresse haben dürfen und Interessenkollisionen zwisch...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / f) Haftung für wirtschaftsrechtliche Ordnungswidrigkeiten

Rz. 212 Das niederländische Gesetz über wirtschaftsrechtliche Ordnungswidrigkeiten beinhaltet einige Bestimmungen über die Verletzung gesetzlicher Pflichten durch Geschäftsführer, z.B. gemäß dem Gesetz über das Handelsregister und dem Zweiten Buch des NL-BGB. Die Verletzung dieser Bestimmungen wird als Ordnungswidrigkeit betrachtet und kann zu einer Freiheitsstrafe oder zu e...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / V. Verwaltungsrat

Rz. 276 Beim consejo de administración (Verwaltungsrat) handelt es sich um ein Alternativorgan der Geschäftsführung, welches satzungsgemäß vorgesehen sein muss (Art. 245 LSC). Wird die Verwaltung der S.L. einem consejo de administración anvertraut, kann gleichwohl gem. Art. 233.2 d) LSC:mehr

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Belgien / K. Zweigniederlassungen

Rz. 131 Die in Belgien gebräuchliche Definition einer Zweigniederlassung ("succursale/bijkantoor") entspricht im Wesentlichen der durch den Europäischen Gerichtshof zur 11. Gesellschaftsrechtsrichtlinie[2] verwendeten Definition als "Zentrum von Geschäftstätigkeiten, das nach außen hin die Fortsetzung der Muttergesellschaft darstellt, mit eigener Leitung und materieller Ausr...mehr

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Indien1 Der Verfasser dankt... / 1. Vertretungsbefugnis

Rz. 134 Die Gesellschaft wird durch das Board of Directors vertreten. Den äußeren Rahmen bilden dabei die Regelungen in der Satzung. Der Gesellschaftszweck, niedergelegt im Memorandum of Association, muss aus dem Wortlaut die jeweilige Rechtshandlung abdecken. Ein Überschreiten des Rahmens des Gesellschaftszwecks durch das Board führt aufgrund der Ultra-Vires-Grundsätze zur ...mehr

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Rumänien / 1. Bestellung der Geschäftsführer

a) Das organschaftliche Verhältnis Rz. 92 Zum Geschäftsführer kann jede geschäftsfähige natürliche Person, auch ein Gesellschafter oder eine juristische Person bestellt werden. Personen, die geschäftsunfähig sind oder wegen Vermögensdelikten durch Vertrauensmissbrauch, Korruptionstatbestände, Unterschlagung, Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung, Verbrechen gemäß Gesetz Nr. ...mehr

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England und Wales1 England ... / bb) Rechtsfolgen der Pflichtverletzung

Rz. 448 Liegt ein Pflichtenverstoß vor, hat die Gesellschaft ein Wahlrecht, sich auf die Unwirksamkeit eines in ihrem Namen abgeschlossenen Vertrags zu berufen oder den Vertrag gegen sich gelten zu lassen. Dieses gilt aber nur, wenn der Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer zustande gekommen ist und nur solange, bis Leistung und Gegenleistung noch nicht v...mehr

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Ukraine / I. Rechtsstellung der Gesellschafter

Rz. 94 Die ukrainische Gesetzgebung räumt den Gesellschaftern einer GmbH eine Reihe von Rechten ein, zu denen u.a. folgende gehören:mehr

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Slowakei / IV. Vertretung der Gesellschaft

1. Geschäftsführer Rz. 114 Die Gesellschaft kann einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Falls es mehrere Geschäftsführer gibt, ist jeder für die Gesellschaft allein handlungsberechtigt, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes festgelegt ist. Die Berechtigung der Geschäftsführer kann nur durch den Gesellschaftsvertrag, die Satzung oder einen Beschluss der Gesellschaft...mehr

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Brasilien / 2. Haftung des Geschäftsführers

Rz. 95 Die Geschäftsführer einer Limitada haften persönlich und gesamtschuldnerisch neben der Gesellschaft für vor der Anmeldung auf handelsregisterliche Eintragung ihrer Ernennung vorgenommene Handlungen, Art. 1053 i.V.m. Art. 1012 CC. Die Geschäftsführer haften der Gesellschaft und Dritten zudem gesamtschuldnerisch für Pflichtverletzungen in Ausübung ihres Amtes auf Schade...mehr

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Slowenien / II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer

1. Bestellung der Geschäftsführer a) Das organschaftliche Verhältnis Rz. 88 Zum Geschäftsführer kann jede geschäftsfähige natürliche Person, auch ein Gesellschafter, bestellt werden. Ausgenommen sind juristische Personen und Personen, die schon Mitglieder eines anderen Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans der Gesellschaft sind, die wegen einer der in Art. 255 Abs. 2 ZGD-1 aufgezä...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / I. Mitbestimmung in der spanischen Verfassung

Rz. 278 Die Förderung der Mitbestimmung (participación) in ihren verschiedenen Formen im Unternehmen hat in Art. 129.2 der Spanischen Verfassung von 1978 Verfassungsrang erhalten. Die Bestimmung lautet in deutscher Übersetzung wie folgt: "Die öffentlichen Gewalten fördern wirksam die verschiedenen Formen der Mitbestimmung im Unternehmen und stärken mittels geeigneter Gesetzg...mehr