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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 5 Organschaft bzw. Mehrwertsteuergruppe

Robert C. Prätzler
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Rz. 19

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach niederländischem Recht werden zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen (inklusive feste Geschäftseinrichtungen), die Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne und finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eng miteinander verflochten sind, als ein umsatzsteuerlicher Unternehmer (Organschaft bzw. Mehrwertsteuergruppe) behandelt. Es handelt sich dabei nicht um ein Wahlrecht.

Im aktuellen System ist kein gesonderter Antrag mit Zustimmung der FinBeh zu stellen, sondern die Mehrwertsteuergruppe besteht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die FinBeh kann ebenfalls eine Mehrwertsteuergruppe feststellen.

Der Hoge Raad der Nederlanden hat 2005 die Voraussetzungen wie folgt definiert:

(1) Finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn mehr als 50 % der Anteile, inklusive der Stimmrechte, direkt oder indirekt von derselben Person gehalten werden.
(2) Organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass die Einheiten unter einem gemeinsamen Management stehen oder das Management dem einer anderen Einheit untergeordnet ist.
(3) Von einer wirtschaftlichen Eingliederung ist auszugehen, wenn die Aktivitäten der Einheiten einem gemeinsamen Zweck dienen oder Aktivitäten überwiegend zum Nutzen der anderen Einheiten durchgeführt werden.

Auch reine Holdinggesellschaften, die jedoch in die Geschäftsführung ihrer Tochtergesellschaften involviert sind, können nach Ansicht des niederländischen Finanzministeriums Teil einer Mehrwertsteuergruppe sein. Dies wurde vom EuGH in der Rechtssache "Kommission gegen Niederlande" vom 25.04.2013 – C-65/11 bestätigt.

Ab dem 01.01.2024 zählen ausländische Niederlassungen mehrwertsteuerlich nicht mehr zum Unternehmen der Mehrwertsteuergruppe. Dies hat zur Folge, dass Umsätze mit ihnen steuerbar sind und nicht mehr unter die Grundsätze von "FCE-Bank" fallen.

 

Rz. 20

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Transaktionen zwischen den einzelnen Gruppenmitgliedern sind umsatzsteuerlich unbeachtliche nicht steuerbare (Innenumsätze). Für die Mehrwertsteuergruppe kann entweder eine Steuererklärung abgegeben werden, oder jedes Mitglied gibt eine eigene Steuererklärung ab. Alle Mitglieder haften einzeln und gemeinsam für Steuern der Gruppe.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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