Fachbeiträge & Kommentare zu Geschäftsführung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.9 Verletzung der Vermögensbindung in der tatsächlichen Geschäftsführung (§ 63 Abs 2, 2. Hs AO)

Tz. 154 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Auch in der tats Geschäftsführung ist die Vermögensbindung zu beachten (s § 63 Abs 2 2. HS AO). Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, wie bei Auflösung (Aufhebung) oder Zweckwegfall der Kö die aufgr der Vermögensbindung erforderliche Vermögensübertragung durchzuführen ist. Kommt die Kö der Vermögensübertragung nicht nach, führt dies ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5 Anforderungen an Satzung und tatsächliche Geschäftsführung, Vermögensbindung (§§ 59–63 AO)

5.5.1 Voraussetzung der Steuervergünstigung (§ 59 AO) Tz. 126 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Nach § 59 1. Hs AO müssen sich als Voraussetzung für die St-Befreiung aus der Satzung ergeben der st-begünstigte Zweck (näher s § 60 Abs 1 AO), dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspr. Es muss also erkennbar sein, dass gemeinnützige Zwecke (s § 52 AO), mildtätige Zwec...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.10 Nachweispflichten (§ 63 Abs 3 AO)

Tz. 158 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 § 63 Abs 3 AO schreibt vor, dass der Nachw über die den notwendigen Erfordernissen entspr tats Geschäftsführung durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben zu führen ist (s AEAO Nr 1 zu § 63). Für die gGmbH ist dieser Nachweis iR der hr-lichen Buchführungspflicht, die sich auf alle Tätigkeitsbereiche erstreckt, zu erb...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1.5 ABC der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe

Tz. 170 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Im nachfolgenden ABC der gemeinnützigen Zwecke werden zur Vereinfachung folgende Abkürzungen verwendet: g = gemeinnützig, G = Gemeinnützigkeit, sb = spendenbegünstigt, Sb = Spendenbegünstigung, ng = nicht gemeinnützig, nsb = nicht spendenbegünstigt. Abfallbeseitigung Abfallbeseitigungsbetrieb ist wG, nsb (s Urt des BFH v 15.12.1993, BStBl II 1...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.1 Voraussetzung der Steuervergünstigung (§ 59 AO)

Tz. 126 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Nach § 59 1. Hs AO müssen sich als Voraussetzung für die St-Befreiung aus der Satzung ergeben der st-begünstigte Zweck (näher s § 60 Abs 1 AO), dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspr. Es muss also erkennbar sein, dass gemeinnützige Zwecke (s § 52 AO), mildtätige Zwecke (s § 53 AO) oder/und kirchliche Zwecke (s § 54 AO)...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.6 Nachträgliche Änderung der Vermögensbindung (§ 61 Abs 3 AO)

Tz. 144 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Wird die satzungsmäßige Vermögensbindung aufgehoben oder so geändert, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs 1 Nr 4 AO nicht mehr entspr, so gilt sie nach § 61 Abs 3 AO von Anfang an als stlich nicht ausreichend. Das FA muss in diesem Fall für St, die innerhalb der letzten zehn Kj vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung en...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.4.4 Aufhebungsmöglichkeit nach § 60a Abs 6 AO

Tz. 140 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Durch das JStG 2020 vom 21.12.2020 wurde die bisherige Verw-Auff im Ges verankert. Wenn im Zeitpunkt der Entsch über den Erl des Feststellungsbescheids bereits Erkenntnisse vorliegen, dass die tats Geschäftsführung nicht den Anforderungen des § 51 AO oder des § 63 AO genügt, ist ein Feststellungsbescheid nach dem nunmehr eingefügten Abs 6 de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.4.4 Schädlichkeit der gesellschaftsvertraglichen Gewinnthesaurierung einer steuerpflichtigen Tochter-GmbH für die gemeinnützige Mutter-GmbH

Tz. 287 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Ist eine gGmbH alleiniger AE einer voll stpfl TG, so ist eine in deren Gesellschaftsvertrag festgelegte generelle Gewinnthesaurierung für die stfreie MG uE gemeinnützigkeitsschädlich. Zwar sind die stpfl TG und ihre gemeinnützige MG selbständige St-Subjekte, deren Handeln grds nur diesen selbst zuzurechnen ist. Bei dem Beschl über die Gewinn...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.4.1 Materiell-rechtliche Bindungswirkung des Feststellungsbescheids (§ 60a Abs 1 AO)

Tz. 136 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Der Bescheid gem § 60a Abs 1 AO ist ein Feststellungsbescheid, der rechtliche Bindungswirkung gegenüber den Sitz-FÄ der Kö wie gegenüber den Wohnsitz-FÄ der Spender und Mitglieder entfaltet. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf alle St-Arten und knüpft an alle Vorschriften an, die die St-Begünstigung wegen Gemeinnützigkeit als Tatbestands...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.8 Zeitliche Voraussetzungen (§ 63 Abs 2, 1. HS AO)

Tz. 153 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Auch die tats Geschäftsführung muss – wie die Satzung – die Voraussetzungen für die Befreiung von der KSt während des ganzen VZ erfüllen (s § 63 Abs 2 1. Hs AO). Das gilt auch in Fällen des abw Wj (s § 63 Abs 1 iVm § 60 Abs 2 AO). S hierzu auch FG München, Beschl v 30.03.2021 (EFG 2021, 917) zum Verlust der Gemeinnützigkeit bei Maßnahmen zu...mehr

Lexikonbeitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 4. Übertragbares Vermögen

Rz. 35 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Seit dem VZ 2008 ist der Anwendungsbereich von § 10 Abs 1a Nr 2 EStG auf einen Kernbereich zurückgeführt worden; zu den Ursachen > Rz 7. Dahinter steht die Absicht des Gesetzgebers, die steuerliche Begünstigung der Unternehmensübergabe neben der traditionellen Hofübergabe an die nachfolgende Generation zielgenauer zu regeln. Diese Bestimmung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.2 Bestimmtheit der Satzungszwecke und der Art ihrer Verwirklichung (§ 60 Abs 1 AO)

Tz. 129 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 § 60 Abs 1 S 1 AO schreibt vor, dass die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bezeichnet sein müssen, dass aufgr der Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die StBefreiung geprüft werden können (s Urt des BFH v 23.07.1988, BFH/NV 1989, 479; v 23.11.1988, BStBl II 1989, 391; und v 10.11.1998, HFR 1999, 481). In de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.4 Gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Gemeinnützigkeit (§ 60a AO)

Tz. 135 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Nach § 60 a AO erfolgt eine gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen. Die Regelung ist am 29.03.2013 in Kraft getreten (s Art 12 Abs 2 iVm Art 1 Nr 5 des Ehrenamtsstärkungsges v 21.03.2013, aaO). Nach § 60a AO wurde das bisher nur im AEAO geregelte vorläufige Anerkennungsverfahren als förmliches Feststellung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.9.2 Vermögensübertragung bei Stiftungen

Tz. 156 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Sofern der Stifter auf die Rückgewähr des von ihm eingebrachten Stiftungsvermögens und der von ihm geleisteten Sacheinlagen von vornherein verzichtet hat, ist ebenfalls das gesamte Vermögen auf den Begünstigten zu übertragen. Zu den möglichen Empfängern des Vermögens s AEAO Nr 1 zu § 59. Hat der Stifter jedoch Anspruch auf Rückgewähr des Sti...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4.2 Gründe für die Ergänzung des § 51 AO um Abs 3

Tz. 13 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 a) S 1: Erfordernis der Verfassungsmäßigkeit und der Völkerverständigung Mit § 51 Abs 3 AO wird in dessen S 1 ges ausdrücklich klargestellt, dass eine Kö nur dann als st-begünstigt anerkannt werden kann, wenn sie nach ihrer Satzung und bei ihrer tats Geschäftsführung keine Bestrebungen nach § 4 BVerfSchG verfolgt. Diese ges Regelung soll insbe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.9.3 Vermögensübertragung bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Tz. 157 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Die Tz 154 gilt entspr, sofern die Kö d öff Rechts, die den stfreien BgA unterhalten hat, nicht die Empfängerin des Vermögens aufgr der Vermögensbindung ist. Zur Gemeinnützigkeit von BgA s Tz 289ff.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.9.1 Vermögensübertragung bei Vereinen

Tz. 155 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Da hier kein Vermögensrückfall an die Mitglieder zulässig ist, ist das gesamte Vermögen, soweit es vom Verein nicht noch selbst iRd Beendigung der lfd Geschäfte nach der Auflösung für seine satzungsmäßigen st-begünstigten Zwecke verausgabt wird, einer Kö d öff Rechts oder einer anderen st-begünstigten Kö zur Verwendung für st-begünstigte Zw...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Zu §§ 55–57 AO: Thiel, Die zeitnahe Mittelverwendung – Aufgabe und Bürde gemeinnütziger Kö, DB 1992, 1900; Boochs/Ganteführer, Dotierung und Verwendung der Mittel oder des Stiftungs-Kap einer gemeinnützigen Stiftung am Bsp einer Künstlerstiftung, DB 1997, 1840; Ley, Mittelverwendungsrechnung gemeinnütziger Organisationen, KÖSDI 1998, 11 682; Schauhoff, Verlust der Gemeinnützigke...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.1 Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag und Ausschließlichkeit

Tz. 270 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 In der Praxis treten jedoch häufig Schwierigkeiten dadurch auf, dass – wie bei der stpfl GmbH üblich – der eigentliche Gegenstand des Unternehmens, der im Vertrag nur enthalten sein muss (§ 3 Abs 1 Nr 2 GmbHG), durch Nebenbestimmungen erweitert ist, die mit dem Ausschließlichkeitsgrundsatz des § 56 AO nicht vereinbar sind. Es finden sich hä...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.4 ABC der gemeinnützigen Zwecke

Tz. 33 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Im nachfolgenden ABC der gemeinnützigen Zwecke werden zur Vereinfachung folgende Abkürzungen verwendet: g = gemeinnützig, G = Gemeinnützigkeit, ng = nicht gemeinnützig, sb = spendenbegünstigt, Sb = Spendenbegünstigung, nsb = nicht spendenbegünstigt. Abfallbeseitigung Abfallbeseitigung ist g und sb als Teil des Umweltschutzes (s § 52 Abs 2 Nr 8 ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.1 Vermögensverwaltung

Tz. 93 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Zu den stlich unschädlichen Betätigungen gehört zunächst die Vermögensverwaltung (zum Begriff s § 14 S 3 AO). Die Unschädlichkeit ist zwar nicht ausdrücklich in den §§ 51–68 AO ausgesprochen (Ausnahme: Verwaltung des Kirchenvermögens, s § 54 Abs 2 AO). Aus den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen ist ersichtlich, dass eine partielle StP...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3 Abzugsfähigkeit von Auslandsspenden

Tz. 7 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Der EuGH hat in seinem Urt v 27.01.2009 in der Rs C-318/07, Persche (DStR 2009, 207), zur stlichen Abziehbarkeit unmittelbar geleisteter Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, auf den das EWR-Abkommen Anwendung findet, ansässig sind, eine für die Praxis wichtige Entsch getroffen. Nac...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.4.5 Einführung eines Zuwendungsempfängerregisters (§ 60b AO)

Tz. 141 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Hierzu wird im Einzelnen auf die Kommentierung zu § 9 KStG verwiesen (s Tz 149a zu § 9 KStG).mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Inhalt des § 5 Abs 1 Nr 9 KStG

Tz. 1 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Die Vorschrift regelt die Befreiung für Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tats Geschäftsführung ausschl und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Die Vorschrift nennt – im Gegensatz zu der sonst inhaltlich gleich...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Augsten, Neue stliche Behandlung der Forschungseinrichtungen, Stiftung & Sponsoring, Nr 6/99 S 21; Strahl, Stliche Konsequenzen der Verwertung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen durch Hochschulen und gemeinnützige Forschungseinrichtungen, DStR 2000, 2163; Strahl, Rechtliche Verselbständigung wirtsch Aktivitäten von gemeinnützigen Forschungsinstitutionen, FR 2005, 1241...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.11 Fristsetzung zur Verausgabung von unzulässig angesammelten Mitteln (§ 63 Abs 4 AO)

Tz. 162 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Nach § 63 Abs 4 AO "kann" das FA in den Fällen, in denen eine Kö Mittel angesammelt hat, ohne dass die Voraussetzungen für eine Rücklagenbildung nach § 62 Abs 1 Nr 1–4 AO vorgelegen haben, eine Frist für die Verwendung der Mittel setzen, bei deren Einhaltung die tats Geschäftsführung der Kö als ordnungsgemäß gilt. Hierzu s BT-Drs 11/7584, 1...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.8.1 Vermietung von Räumlichkeiten an eine steuerpflichtige Tochter-GmbH

Tz. 202 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht sind insbes folgende Sachverhalte zu unterscheiden: Sachverhalt 1: Überlassung von einem ZwB gewidmeten Räumlichkeiten an eine stpfl Dienstleistungs-GmbH Die gemeinnützige Mutter-Kö unterhält einen ZwB iSd §§ 65–68 AO . Die bisherigen Hilfstätigkeiten (zB Küche, Wäscherei, Reinigungsdienst, Buchführungsd...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.4.2 Erteilung des Freistellungsbescheids (§ 60a Abs 2 AO)

Tz. 138 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Kö, wobei die Antragstellung formlos möglich ist (s AEAO Nr 5 zu § 60a Abs 2). Der Antrag kann auch außerhalb eines lfd Veranlagungsverfahrens gestellt werden (s BT-Drs 17/11316, 18), oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur KSt, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist. Ein einmal erteilter F...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.3 Auslagerung wirtschaftlicher Aktivitäten zur Vermeidung einer partiellen Steuerpflicht

Tz. 186 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Fall 1 : Verpachtung von Werberechten Tz. 187 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Verpachtete Trikotwerbung und Verpachtung der Werberechte auf den Sportgeräten ist immer ein wG (vgl AEAO Nr 9 zu § 67a). Die Trikotwerbung bei Sportvereinen ist grds ein stpfl wG. Allerdings kann nach dem Urt des FG Köln v 17.02.2006 (EFG 2006, 1108) hiervon eine Ausnah...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.3 Zeitliche Voraussetzungen (§ 60 Abs 2 AO)

Tz. 134 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Die Satzung muss – auch bei einem vom Kj abw Wj den Erfordernissen für die Befreiung von der KSt während des ganzen VZ (Kj) entspr (s § 60 Abs 2 AO). Entsch ist dabei die formell für den jeweiligen VZ gültige Satzung (s Urt des BFH v 21.07.1999, BFH/NV 2000, 297). Hierauf ist insbes bei Satzungsänderungen zu achten, die erst mit der Eintrag...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Neuseeland

Rz. 1 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Neuseeland (Hauptstadt: Wellington; Amtssprache: Englisch) ist ein Inselstaat im Pazifik, südöstlich von > Australien. Es gilt das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung vom 20.10.1978 (BGBl 1980 II, 1223 = BStBl 1980 I, 655), in Kraft getreten am 21.12.1980 (BGBl 1980 II, 1485 = BStBl 1980 I, 787). Das Abkommen entspricht weitgehend ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.5.2 Ertragsteuerliche Folgen

Bislang gehört die Beteiligung an einer gemeinnützigen KapGes zur stfreien Vermögensverwaltung, auch bei Vorliegen einer Betriebsaufspaltung oder bei Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Gesellschaft (vgl AEAO Tz 3 S 7ff zu § 64 Abs 1 AO). Zum Sonderfall Servicegesellschaften ergibt sich Folgendes:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.4.2 Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen

Tz. 283 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Für die gGmbH führen GA an nicht gemeinnützige AE als Verstoß gegen die Selbstlosigkeit (s § 55 Abs 1 Nr 1 S 2 AO) zum Verlust der Gemeinnützigkeit, wie nachstehende Abb zeigt: OGA stellen einen Verstoß gegen die Vermögensbindung dar. Durch die oGA werden der gGmbH entspr Mittel dauerhaft der Verwendung für gemeinnützige Zwecke entzogen. Dah...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.5 Satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs 1 und 2 AO)

Tz. 142 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Zur erforderlichen satzungsmäßigen Vermögensbindung s § 61 AO, AEAO Nr 1 bis 7 zu § 61 sowie die Mustersatzung (Anl 1 zu § 60 AEAO). Der Grundsatz der Vermögensbindung kann nach § 5 der amtl Mustersatzung wie folgt verankert werden: Namentliche (konkrete) Benennung der öff-rechtlichen oder st-begünstigten Kö, auf welche das Vermögen übergehe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 03/2025, Keine Festsetz... / II. Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens

Zulässiger Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens nach §§ 103, 104 ZPO können nach den einleitenden Ausführungen des OLG Brandenburg entweder nur Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 ZPO oder Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.v. § 788 ZPO sein. Dies beruhe auf dem Umstand, dass das Kostenfestsetzungsverfahren ausschließlich der Prüfung der Höhe und Notwendigkeit von du...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3.2 Gründe für die Ergänzung des § 51 AO um Abs 2

Tz. 9 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Auslöser der Ergänzung des § 51 AO um den neuen Abs 2 war das Urt des EuGH v 14.09.2006 – C 386/04 ( "Stauffer"), (EUGHE, Beil zu BFH/NV 1/2007, 55). Der EuGH hatte entschieden, es sei mit dem EG-Vertrag nicht vereinbar, wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU (Italien) ansässige und nach dessen Recht als gemeinnützig anerkannte Stiftu...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Mexiko

Rz. 1 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Die (amtlich) Vereinigten Mexikanischen Staaten (Hauptstadt: Mexiko-Stadt; Amtssprache: Spanisch) sind eine präsidentielle Bundesrepublik in Nordamerika. Mexiko grenzt im Norden an die USA (> Vereinigte Staaten von Amerika), im Süden und Westen an den pazifischen Ozean, weiter im Südosten an > Guatemala, > Belize und an das karibische Meer so...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7 Formelles und Freistellungsbescheid

Tz. 253 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Ein besonderes Anerkennungsverfahren ist für die St-Befreiung nicht vorgesehen (s AEAO Nr 3 zu § 59). Die Entsch über die St-Befreiung erfolgt vielmehr durch das nach § 20 Abs 1 AO (in Ausnahmefällen nach § 20 Abs 2 AO) zuständige FA im Veranlagungsverfahren durch Freistellungsbescheid – bzw beim Vorliegen eines stpfl wG – durch St-Bescheid...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Norwegen

Rz. 1 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Das Königreich Norwegen (Hauptstadt: Oslo; Amtssprache: Norwegisch) ist ein als parlamentarische Monarchie geführter Staat in Nordeuropa auf der Skandinavischen Halbinsel. Norwegen hat Landgrenzen zu > Schweden im Osten sowie > Finnland und > Russland im Nordosten und liegt am Skagerrak im Süden, an der Nordsee im Süden und Westen, am Europäi...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Buchna/Koopmann, Die Prüfung gemeinnütziger Kö – Aufzeichnungspflichten, Mittelverwendung und deren Überprüfung, StBP 1998, 225, 253; Teufel, Außenprüfung bei gemeinnützigen Organisationen, DB 1999, 874; Apitz, BP bei gemeinnützigen Kö, StBP 2004, 89, 125. Tz. 260 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Zur Frage der Zulässigkeit einer Außenprüfung bei stfreien Kö vertritt die FinVerw (s Bu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.2 Nutzen zum allgemeinen Besten

Tz. 17 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Der Nutzen zum allg Besten kann auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet liegen. Zu beurteilen ist dies nach objektiven Kriterien (s Urt des BFH v 13.12.1978, BStBl II 1979, 482, "Schnellbahntrassen"-Urt). Dabei ist an eine Vielzahl von Kriterien anzuknüpfen, insbes an die herrschende Staatsverfassung, die geistige und kulturelle Or...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.4.3 Wegfall der Bindungswirkung, Aufhebung bzw Berichtigung des Feststellungsbescheids (§ 60a Abs 3–5 AO)

Tz. 139 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Wegfall der Bindungswirkung nach § 60a Abs 3 AO ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden (zB ges Änderung der Mustersatzung in der Anl zu § 60 AO). Nach dem AEAO Nr 4 zu § 59 besteht jedoch für die Vergangenheit und das Jahr, in dem die Bindungswirkung entfällt, Vert...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.4.3.1.2 Unternehmensidentität bei Einbringung in eine Personengesellschaft

Tz. 209 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Grundsätze Unternehmensidentität bedeutet, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gew identisch ist mit dem Gew, der im Jahr der Entstehung des Verlusts bestanden hat. Eine (Teil-)Betriebsübertragung in eine Pers-Ges führt dann zu einem für den Verlustabzug maßgebenden "identischen Betrieb", wenn sich die Tätigkeit des eingebrachten (Teil-)Be...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.4.3 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Tz. 285 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Bei der gGmbH ist eine Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln zulässig. § 55 Abs 1 Nr 1 S 1 AO steht dem nicht entgegen, da die Kap-Erhöhung bereits das Vorhandensein entspr Kap- oder Gewinnrücklagen voraussetzt (s §§ 57c und 57d GmbHG, ebenso §§ 207 Abs 1, 208 AktG), die ihrerseits mit § 62 Abs 1 Nr 1–3 AO vereinbar sein müssen. Auch im Hin...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.1 Begriff der Ausschließlichkeit

Tz. 79 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Die Ausschließlichkeit wird bereits in § 51 AO als Voraussetzung für die Annahme st-begünstigter Zwecke genannt. Ausschließlichkeit (s § 56 AO) ist gegeben, wenn im ideellen Bereich von der Kö nur st-begünstigte Zwecke verfolgt werden. Dabei können mehrere st-begünstigte Zwecke nebeneinander verfolgt werden, jedoch schließt das Vorhandensein...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.4.1 Abgrenzung der einzelnen Tätigkeitsbereiche und Einkommensermittlung

Tz. 281 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Die generelle Sphärenabgrenzung (s Tz 2) gilt für die gGmbH ebenso wie für gemeinnützige Kö anderer Rechtsform. Auch bei der gGmbH bestehen als Tätigkeitsbereiche nebeneinander der eigentliche ideelle Bereich, die ZwB, die Vermögensverwaltung und die stpfl wG. Auch der Begriff der Vermögensverwaltung gilt für die gGmbH ebenso wie für gemein...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.7 Unterhaltsleistungen durch Stiftungen (§ 58 Nr 6 AO)

Tz. 103 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Im Gegensatz zu § 58 Nr 1–5 AO enthält § 58 Nr 6 AO eine Regelung, nach der eine Mittelverwendung außerhalb des st-begünstigten Bereichs zulässig ist. Nach dieser Vorschrift darf eine Stiftung höchstens ein Drittel ihres Einkommens zum angemessenen Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen zur Pflege ihrer Gräber und zur Ehrung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.5 Personalüberlassung für steuerbegünstigte Zwecke (§ 58 Nr 4 AO)

Tz. 101 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Die Personalüberlassung darf – ebenso wie die Raumüberlassung (Nr 5 der Vorschrift) – von der Kö nur als Nebenzweck verfolgt werden. Dabei handelt es sich um folgende Konstellation: Im Einzelnen gilt folgendes: Die Arbeitskräfte müssen für st-begünstigte Zwecke überlassen werden. Zulässig ist die Überlassung gem dem Wortlaut des § 58 Nr 4 AO n...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.2 Kein überwiegendes Verfolgen eigenwirtschaftlicher Zwecke (§ 55 Abs 1 S 1, 1. Hs AO)

Tz. 43 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Das in § 55 Abs 1 S 1, 1. Hs AO festgelegte Erfordernis bezieht sich unmittelbar auf die st-begünstigte Tätigkeit der Kö selbst. Dies ergibt sich daraus, dass mit den Begriffen Förderung und Unterstützung an die Definition der gemeinnützigen und kirchlichen Zwecke (s § 52 Abs 1 S 1 bzw § 54 Abs 1 AO) bzw der mildtätigen Zwecke (s § 53, 1. Hs...mehr

Lexikonbeitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / IV. Unterscheidung zwischen Rente und dauernder Last

Rz. 90 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Während Versorgungsrenten aufgrund von Verträgen, die nach dem 31.12.2007 abgeschlossen worden sind, stets in vollem Umfang als SA abzugsfähig bzw vom Empfänger zu versteuern sind (> Rz 8), ist bei Altverträgen zwischen Renten und dauernden Lasten zu unterscheiden. Bei Altverträgen sind nur dauernde Lasten in vollem Umfang abzugsfähig bzw zu...mehr