Fachbeiträge & Kommentare zu Geschäftsführung

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Zwischenvermietung - Anwend... / 1.2 Der nichtgewerbliche Zwischenvermieter

Dagegen ist § 565 Abs. 1 BGB nicht unmittelbar anwendbar, wenn der Mieter mit der Anmietung und Vermietung primär andere als gewerbliche Zwecke verfolgt. Ob eine Weitervermietung bezweckt ist, kommt es ausschließlich auf die im Hauptmietvertrag getroffenen Vereinbarungen an. Wichtig Vertragswidriges Verhalten nicht erheblich Es spielt grundsätzlich keine Rolle, wenn sich der Mi...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Fossile Energien dominieren den Wohnungsbestand

Überblick Der Neubau wird klimafreundlicher, die Nachfrage nach Energieberatungen wächst – doch im Gebäudebestand wird immer noch überwiegend mit Öl und Gas geheizt. Der Austausch geht nur langsam voran, heißt es im Dena-Gebäudereport 2025. Die positive Nachricht: Im Neubau überwiegen klimafreundliche Technologien, die Energieverbräuche im Gebäudesektor insgesamt sinken leic...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.9.5 Unmittelbare und mittelbare Anteilsvereinigung

Rz. 91 Eine Vereinigung aller Anteile in einer Hand nach § 1 Abs. 3 GrEStG in der Fassung vor Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 konnte sowohl unmittelbar als auch mittelbar über eine 100-prozentige Beteiligung an einer Gesellschaft, die wiederum an der grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist (vgl. BFH v. 12.1.1994, BStBl II 1994, 408), oder teilw...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 4.4 Leistungen Dritter an den Veräußerer (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG)

Rz. 27 Zur Gegenleistung gehören nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG auch Leistungen, die der Veräußerer von einem Dritten als Gegenleistung dafür erhält, dass er dem Erwerber das Grundstück überlässt. Die Vorschrift ergänzt folgerichtig § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG. Denn wenn auch Leistungen des Erwerbers an Dritte zur Erlangung des Eigentums am Grundstück zur Gegenleistung rechnen, ka...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.9.7 Abhängige Personen und Unternehmen

Rz. 93 Eine Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile einer Gesellschaft in einer Hand (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG) liegt u. a. auch vor, wenn die Anteile in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden. Die Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile einer ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.9.4 Vereinigung der Anteile i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG

Rz. 90 Die Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG setzt einen Rechtsvorgang hinsichtlich des bürgerlich-rechtlichen Anspruchs auf Übertragung der Anteile oder des bürgerlich-rechtlichen Erwerbs der Anteile und eine auf dem jeweiligen Rechtsvorgang beruhende rechtliche Vereinigung voraus. Eine allein wirtschaftliche Vereinigung der ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 18 Anzei... / 2 Muster der Veräußerungsanzeigen, Beistandspflichten

Rz. 2 Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen FA Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten. Rz. 3 Auf der Grundlage dieses Musters wird ein Vordrucksatz hergestellt, wovon je eine Durchschrift bestimmt ist für das nach §§ 19, 20 AO für den Erwerber zuständige FA, das nach §§ 19, 20 AO für den Veräußerer zuständige FA, das Lagefinanzamt,[1] die Unbede...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2 Geschäftliche Oberleitung

Rz. 6 Zur geschäftlichen Oberleitung zählt nur die Geschäftsführung i. e. S. Das ist die laufende Geschäftsführung.[1] Zu dieser gehören die tatsächlichen und rechtlich-geschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft oder des sonstigen Unternehmens mit sich bringt, sowie die organisatorischen Maßnahmen, die die gewöhnliche Verwaltung der Gesellschaft ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.3.3 Personengesellschaften

Rz. 11a Bei einer Personengesellschaft gilt nichts grundsätzlich anderes. Bei ihr wird sich der Mittelpunkt der Geschäftsleitung regelmäßig an dem Ort befinden, an dem die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende Geschäftsführertätigkeit im Hinblick auf die laufende Geschäftsführung entfalten. Entsprechend ist bei einer KG auf den Ort abzustellen, an welchem der...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2 Inhalt

Rz. 3 Der Begriff der Geschäftsleitung nach § 10 AO entspricht im Wesentlichen dem Begriff des tatsächlichen Verwaltungssitzes im Zivil- und Handelsrecht.[1] Von dem Verwaltungssitz ist allerdings der satzungsmäßige Sitz zu unterscheiden. Der satzungsmäßige Sitz entspricht dem Sitz nach § 11 AO. Die Geschäftsleitung, also der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, liegt...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Körperschaftsteuer / 1.3 Territoriale Anknüpfung und Umfang der Besteuerung bei unbeschränkter Körperschaftsteuerpflicht

Die unbeschränkte Steuerpflicht erfordert entweder den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland. Der Sitz einer Gesellschaft ist an dem Ort, der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt ist. Allein maßgebend ist die förmliche Erklärung. Der Ort der Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Unter der "geschäftlichen Oberleitung" einer Kapitalgesellsch...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.3 Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung

Rz. 8 Die Geschäftsleitung als Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung liegt dort, wo der Wille für die laufende Geschäftsführung gebildet wird.[1] Weicht dieser Ort von dem der Willensäußerung ab, so ist nur Ersterer allein entscheidend. Denn maßgeblich ist nicht, wo die Willenserklärung bzw. Entscheidung umgesetzt oder wirksam wird.[2] Da im Regelfall (aber nicht immer,...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.3.2 Kapitalgesellschaften

Rz. 11 Bei Kapitalgesellschaften liegt die Geschäftsleitung regelmäßig an dem Ort, an dem die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende laufende Geschäftsführertätigkeit ausüben[1], und nicht an dem Ort, von dem die Gesellschafter ihren gesellschaftsrechtlichen Einfluss auf die gesetzlichen Vertreter ausüben. Der Ort der Tätigkeit der Gesellschafter ist nur dann ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.1 Büroräume

Rz. 9 In aller Regel ist die Geschäftsleitung am Ort des kaufmännischen Zentralbüros bzw. des Büros des Geschäftsführers anzunehmen, nicht in der technischen Zentrale.[1] Eine Kapitalgesellschaft muss am Ort der Geschäftsleitung nicht notwendigerweise eigene Büroräume unterhalten.[2] Das gilt insbesondere dann, wenn die entscheidenden Beschlüsse von mehreren gleichberechtigt...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Körperschaftsteuererklärung... / 1.3 Zuständiges Finanzamt

Die Erklärungsvordrucke sind bei dem Finanzamt einzureichen, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung bzw. der Verwaltungssitz der Körperschaft befindet. Der Ort der Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, also der Ort, an dem der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird.[1] Nur wenn sich ein Ort der Geschäftsleitung nicht eindeu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.3.4 Beteiligungs- und Vermögensverwaltung

Rz. 12 Ist eine Gesellschaft nur vermögensverwaltend tätig und sind mangels aktiver Tätigkeit besondere organisatorische Vorkehrungen wie das Halten von Büroräumen usw. nicht erforderlich, kann der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung auch dort liegen, wo die Verwahrung z. B. der Wertpapiere, die laufende Kontrolle des Vermögens, die Anfertigung der Steuererklärungen u...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.3.10 Insolvenzverfahren, Zweckgesellschaften, Briefkastenfirmen und weitere Sonderfälle

Rz. 18a Im Falle der Insolvenz geht die Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Damit einher geht die Geschäftsleitung dorthin über, von wo aus der Insolvenzverwalter die maßgebenden Entscheidungen trifft. Dies gilt auch schon bei der Bestellung eines vorläufigen starken Insolvenzverwalters. Ein ("starker") Insolvenzverwalter übt i. d. R. ebenso die Geschäftsleit...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.1 Bildung des maßgebenden Willens

Rz. 4 Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung liegt dort, wo der maßgebende Wille der Körperschaft, Personenvereinigung, Gesellschaft oder des Unternehmens gebildet wird. Das ist dort, wo die für die Geschäftsführung erforderlichen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden[1], also die den Willen gestaltenden Personen ihre Entscheidungen treffen. Wo das konk...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.6 Verhältnis zur Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG

Rz. 9 Folgende Umsätze unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ab dem 1.1.2010[1] dem ermäßigten Steuersatz von 7 %: Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen.[2] Dies gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch we...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Allgemeines Vertragsrecht (... / 3.6 Vertretung einer Personengesellschaft

Eine Personengesellschaft (dazu Kap. B.II.1.1.1.2) wird von allen Gesellschaftern gemeinsam vertreten, vgl. bspw. § 116 Abs. 1 HGB für die OHG. Die Gesellschafter können etwas anderes bestimmen. Ist im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen worden, so sind nach § 116 Abs. 4 HGB die übrigen Gesellschafter der OH...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte des Verwaltungsbeira... / 4.3.2 Details

Dem konturenlosen Begriff des "Überwachens" kann man sich über das Recht der Aktiengesellschaft und dort über den Aufsichtsrat nähern. Gemäß § 111 Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung, also die Tätigkeit des Vorstands, zu überwachen. In diesem Zusammenhang verleiht ihm § 111 Abs. 2 AktG Einsichts- und Prüfungsbefugnisse, insbesondere kann er auch besondere e...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Haftung von Verwalter, GdWE... / 1.7 Konsequenzen der Entlastung des Verwalters

Die Entlastung des Verwalters ist gesetzlich nicht geregelt. Gleichwohl ist entsprechend der Rechtsgedanken des allgemeinen Verbandsrechts auch im Bereich des Wohnungseigentums das Rechtsinstitut der Entlastung des Verwalters anerkannt. Im Verbandsrecht kennt jedenfalls das GmbH-Recht und das Aktienrecht die Entlastung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführer wie auch d...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechtsfähige Gemeinschaft d... / 7 Schuld der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Haftung der Wohnungseigentümer

Schließt die GdWE einen Vertrag, schuldet sie die Erfüllung der Vertragspflichten. Die GdWE kann ferner aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis verpflichtet sein. Die GdWE kann bspw. "Geschäftsherrin" einer Geschäftsführung ohne Auftrag sein oder sie kann zu Unrecht bereichert sein oder aus einen Delikt Schadensersatz schulden. Für solche und andere Verbindlichkeiten der GdWE...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 6.1.3.4 Ansprüche und Pflichten des Dauerwohnberechtigten

Mangels entgegenstehender Vereinbarungen der Parteien sind die Pflichten des Dauerwohnberechtigten dem § 14 WEG, der die Pflichten des Wohnungseigentümers regelt, zu entnehmen. Danach hat der Dauerwohnberechtigte die Erhaltungspflicht an den dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- und Grundstücksteilen und darf nur in solcher Weise davon Gebrauch machen, dass dadurch kein...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 4.2.2 Sondereigentum

Die Notgeschäftsführungsbefugnis des Verwalters ist grundsätzlich auf den Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums beschränkt. Der Verwalter ist jedoch über die in § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG bestimmte Befugnis hinaus nach §§ 683 Satz 1, 680 BGB zum Schutz des von ihm verwalteten Vermögens und in Wahrung der Interessen der Wohnungseigentümer berechtigt, die Maßnahmen zu ergreifen,...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.6.3 Unverzügliche Beauftragung

Die Verwaltung sollte i. d. R. unverzüglich einen Rechtsanwalt beauftragen, die Interessen der GdWE zu vertreten. Die Geschäftsführung folgt aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG, die Vertretungsmacht aus § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG. Vergütungsvereinbarung Unklar ist, ob die Verwaltung in diesem Fall mit dem Rechtanwalt eine Vergütungsvereinbarung schließen darf. Diese hätte zum Inhalt, dass ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Verdeckte Gewinnausschüttungen / 7.1 Das Anstellungsverhältnis mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer

Formvorschriften für die Abfassung des Anstellungsvertrags Für den Anstellungsvertrag mit dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer besteht kein Formzwang. Auch ein mündlicher Vertrag ist demnach grundsätzlich wirksam. Unter dem Gesichtspunkt des Nachweises ist allerdings die Schriftform zu empfehlen. Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge [1] Für die Prüfung der Angem...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Folgen einer gewerblichen (... / b) Veränderungen in der Geschäftsführung/Komplementärstellung

aa) Natürliche Person als Geschäftsführer Eine gewerbliche Prägung i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG lässt sich vermeiden, indem neben der Kapitalgesellschaft eine oder mehrere natürliche Personen, die Kommanditisten sind, zur Geschäftsführung berufen werden (sog. geschäftsführende Kommanditisten). Alternativ könnte eine natürliche Person, die Kommanditistin der Gesellschaft ist, a...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Folgen einer gewerblichen (... / 1. Voraussetzungen der gewerblichen Prägung

Die Voraussetzungen einer gewerblichen Prägung finden sich in § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG . Danach ist erforderlich, dass eine Personengesellschaft vorliegt, die mit Einkünfteerzielungsabsicht keine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausübt, bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese o...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Folgen einer gewerblichen (... / aa) Natürliche Person als Geschäftsführer

Eine gewerbliche Prägung i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG lässt sich vermeiden, indem neben der Kapitalgesellschaft eine oder mehrere natürliche Personen, die Kommanditisten sind, zur Geschäftsführung berufen werden (sog. geschäftsführende Kommanditisten). Alternativ könnte eine natürliche Person, die Kommanditistin der Gesellschaft ist, auch allein als Geschäftsführer eingesetzt...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Folgen einer gewerblichen (... / cc) Eintritt einer natürlichen Person als Komplementärin

Daneben könnte auch eine natürliche Person neben einer Kapitalgesellschaft als Komplementärin in die Personengesellschaft eintreten. Auf die gesonderte Geschäftsführungsbefugnis kommt es in diesem Fall nicht an. Beraterhinweis Diese Gestaltungsmöglichkeit ist aufgrund der dann eintretenden persönlichen Haftung der natürlichen Person oftmals weniger attraktiv als die bloße Übe...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Folgen einer gewerblichen (... / bb) Nicht persönlich haftende Kapitalgesellschaft als Geschäftsführerin

Nach Ansicht der Finanzverwaltung[30] könnte auch eine Kapitalgesellschaft, die nicht persönlich haftende Gesellschafterin ist, zur Geschäftsführung berufen werden. Hingegen kommt es zu einer gewerblichen Prägung, wenn die Kommanditisten lediglich die Komplementär-GmbH als deren Geschäftsführer vertreten.[31]mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Folgen einer gewerblichen (... / dd) Einsatz einer Stiftung & Co. KG als Komplementärin

Alternativ könnte zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG eine Körperschaft, die keine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG ist, als Komplementärin eingesetzt werden. Hierzu könnte nach jüngerer Rechtsprechung[32] eine Stiftung & Co. KG in Frage kommen, die eine gewerbesteuerfreie Vermögensverwaltung sicherstellt. Bei einer Stiftung & Co. KG wer...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Folgen einer gewerblichen (... / 1. Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG: Gewerbliche Prägung

Unabhängig von diesem grundsätzlichen Versuch einer Richtliniendefinition[3] gilt als Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG stets die Tätigkeit einer Personengesellschaft, die keine originär gewerbliche Tätigkeit ausübt und bei der ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Nachhaltigkeit: Arbeitsrech... / 1.2 Rechtsrahmen und Durchsetzung

Ein weiterer Punkt, der den Begriff Nachhaltigkeit und insbesondere der darin enthaltenen gesellschaftlichen Verantwortung kennzeichnet, ist der Aspekt der Freiwilligkeit. Unternehmen nehmen gerade dann gesellschaftliche Verantwortung wahr, wenn sie nicht nur die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, sondern darüber hinaus eigene Standards setzen. Allerdings haben Unternehmen...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Pensionsrückstellung / 2.1 Bilanzierung

Das Steuerrecht sieht für die Passivierung unmittelbarer Pensionsverpflichtungen in § 6a EStG Sonderregelungen vor. In der Steuerbilanz ist für Neuzusagen eine Rückstellung nach Maßgabe des § 6a EStG zu bilden (Passivierungsgebot). Für Altzusagen existiert ein handels- und steuerrechtliches Passivierungswahlrecht. Die Versorgungsverpflichtung muss im Rahmen eines Arbeitsverhä...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2 Europarechtliche Kriterien

Rz. 23 Soweit die Entlastung von der Abzugsteuer auf die Mutter-Tochter-Richtlinie oder die Zins- und Lizenzrichtlinie gestützt wird, enthalten die genannten Richtlinien Vorbehalte zur Verhinderung von Missbräuchen, sodass sich die Frage nach dem Vorrang stellt.[1] § 50d Abs. 3 EStG stellt außerdem einen Eingriff in die Grundfreiheiten dar. Betroffen ist bei der Entlastung v...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.3.5.2 Konkretisierung des Begriffs der Wirtschaftstätigkeit

Rz. 73 § 50d Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Halbs. 2 EStG enthält zwei Konkretisierungen zu dem Begriff der Wirtschaftstätigkeit der eingeschalteten Körperschaft. Nach der ersten Alternative bilden das Erzielen von Einkünften und ihre Weiterleitung an beteiligte oder begünstigte Personen keine Wirtschaftstätigkeit. Gleiches gilt nach der zweiten Alternative, wenn kein angemessen eingeric...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebliche Altersversorgu... / 2 Abfindung

In der Praxis wird die Möglichkeit der Abfindung einer Versorgungsanwartschaft bzw. Versorgungsverpflichtung z. B. gegen Übertragung der Rückdeckungsversicherung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Gesellschafter-Geschäftsführer aus einer Kapitalgesellschaft immer wieder kontrovers diskutiert. Es stellt sich hier die Frage, ob die Abfindung ein alltagstaugliches Mittel...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Organisation von HR / 4.1.1 Unternehmen bis ca. 30 Mitarbeiter

Die Aufgabe für die HR-Organisation ist bei Unternehmen dieser Größe meist komplett der Geschäftsführung unterstellt. Weil intern meist keine Experten für HR-Themen vorhanden sind, werden einzelne Prozesse, wie z. B. die Rekrutierung, durch Berater / Dienstleister von außen zugekauft. Oftmals werden auch die administrativen Prozesse, wie Lohn- und Gehaltsabrechnungen, an Ste...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Betriebsversammlung / 4 Aufgaben und Themen

Gemäß § 43 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat einen Tätigkeitsbericht zu erstatten; dieser muss nicht schriftlich vorliegen, sondern kann mündlich vorgetragen werden. Der Bericht umfasst neben der Geschäftsführung des Betriebsrats, einschließlich eventueller Ausschüsse alle für die Belegschaft wichtigen betrieblichen Belange des Personal- und Sozialwesens, aber auch der wirts...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Organisation von HR / 2.3 Rollen der HR-Organisation

Um die Rollen der HR-Organisation zu klären, lässt sich das Basismodell "Rollen des Personalmanagements" nach Dave Ulrich (1997) heranziehen. Unter Ausführung dieser Rollen kommt die HR-Organisation in die Lage, Mehrwert zur Wertschöpfung des Unternehmens zu leisten. Abb. 2: Rollenverständnis in der HR-Organisation nach dem Ulrich-Modell Im Ulrich-Modell werden die Anforderung...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Anwendung der Bruttomethode im Fall der Ausschüttung einer EU-Kapitalgesellschaft an eine deutsche Organgesellschaft

Leitsatz Ausschüttungen, die eine deutsche Organgesellschaft von einer dänischen Tochter-Kapitalgesellschaft bezieht, sind in dem der deutschen Organträger-Personengesellschaft zuzurechnenden Einkommen in voller Höhe – ohne Anwendung des § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) – enthalten (§ 15 Satz 1 Nr. 2 KStG). Ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23.07.1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitglied...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.13.15 Vermögenswerte Dritter (Zeilen 80 bis 83)

Werden Vermögenswerte von Dritten außerhalb des Nachlasses unmittelbar erworben, sind diese in den Zeilen 80 bis 83 zu erfassen (Verträge zugunsten Dritter). Hierunter fallen z. B. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen, die der Erblasser abgeschlossen hatte, ferner auch Ansprüche auf wiederkehrende Bezüge, die ein Dritter aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 4 Unternehmerlohn (§ 31 Abs. 5 GewStG)

Rz. 39 Nach § 31 Abs. 5 GewStG sind bei Unternehmen, die nicht von juristischen Personen betrieben werden, für die im Betrieb tätigen Unternehmer oder Mitunternehmer insgesamt 25.000 EUR jährlich als Arbeitslohn i. S. d. § 31 GewStG anzusetzen. Durch diese Regelung wird die Beteiligung der Gemeinden, in der allein Unternehmer oder Mitunternehmer tätig sind, an der Zerlegung ...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Chefarztverträge / 3.2 Stellung des Arztes

Die Verantwortlichkeit des Chefarztes für die von ihm zu leitendende Abteilung sollte jedenfalls insoweit abgegrenzt werden, als die entsprechende(n) Abteilung(en) klar bezeichnet werden. Der Umfang der Weisungsgebundenheit im nichtärztlichen Bereich sollte ebenfalls definiert werden. Herausgestellt werden kann, dass der Arzt in seiner ärztlichen Verantwortung bei der Diagnos...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Chefarztverträge / 2.4 Besonderheiten bei Leitenden Angestellten

In bestimmten Fällen ist ein Chefarzt doch als leitender Angestellter zu betrachten. Dies bestimmt sich nach verschiedenen Faktoren. Achtung Die Position des Chefarztes als solche führt nicht automatisch zu einer Stellung als leitender Angestellter. Auch ist ohne Bedeutung, ob arbeitsvertraglich vereinbart wurde, dass er als leitender Angestellter gelte. Die Stellung als "lei...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 46 Finanzie... / 2.2 Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten (2025 vorbehaltlich Haushaltsgesetzgebung)

Rz. 27 Abs. 1 Satz 4 lässt eine Pauschalierung der Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten zu. Die Aufwendungen für die Leistungen zum Lebensunterhalt werden jedoch spitz abgerechnet. Abs. 1 Satz 5 bestimmt die Ausbringung in einem Gesamtbudget. Damit wird insbesondere sichergestellt, dass vor Ort regionale Arbeitsmarktprogramme aufgestellt werden können, in denen je ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 02/2025, Kostenpflicht ... / 1 Sachverhalt

Rechtsanwalt H.N. hatte als Prozessbevollmächtigter der Antragstellerin bei dem VG Arnsberg einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Ordnungsverfügung eingereicht. Hierzu hatte er eine Vollmachtsurkunde vorgelegt, die von einem E.C. als Prokurist unterzeichnet worden war. Die entsprechende Prokura war von einem Herrn Q erteilt worden, der allerdings s...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 3. Umfang der Pflichten

Rz. 19 [Autor/Stand] "Für sich und im Zusammenwirken mit anderen". Die Formulierung ist sprachlich verunglückt. "Für sich" bedeutet bei wörtlicher Auslegung, dass der Stpfl. in eigener Sache Auskunft zu erteilen hat. Dies ist wiederum eine Selbstverständlichkeit, wenn man die systematische Stellung des § 17 Abs. 1 beachtet. Es liegt daher nahe, den Begriff "für sich" anderwei...mehr