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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 683 BGB ... / B. Voraussetzungen.

Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
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Rn 2

Die Übernahme der GoA muss dem Interesse und dem Willen des Geschäftsherrn entsprechen, anderenfalls findet § 684 Anwendung. Die Genehmigung des Geschäftsherrn führt zu § 683 zurück (§ 684 2). Das Risiko einer falschen Beurteilung im Hinblick auf Interesse und Willen des Geschäftsherrn liegt beim Geschäftsführer. Auf Verschulden kommt es nicht an.

 

Rn 3

Die Übernahme der Geschäftsführung ist im Interesse des Geschäftsherrn, wenn sie objektiv nützlich, also sachlich vorteilhaft ist (ganz hM BGHZ 16, 12). Ein vermögensrechtliches Interesse ist nicht erforderlich (BGHZ 33, 251). Bei der Beurteilung sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (zB Vermögens- und Familienverhältnisse; Begleichung einer einredefreien Verbindlichkeit des Geschäftsherrn: BGHZ 47, 370; Entsprechendes gilt, wenn ein Grundstückseigentümer eine Eigentumsbeeinträchtigung selbst beseitigt; Schlüsselnotdienst bei betreuter Person, BGH NJW 15, 1020; anders bei Einreden: BGHZ 98, 235). Auf diesem Wege gelangen auch subjektive Elemente in das maßgebende Interesse (Köln VersR 95, 1319; Behandlungskosten von Polizeibeamten, Hamm NJW 12, 1088). Unvorteilhafte Geschäfte können in der konkreten Situation des Geschäftsherrn ebenfalls nützlich sein (zB bei dringendem Geldbedarf: BeckOKBGB/Gehrlein § 683 Rz 3). Unsachgemäße oder überflüssige Maßnahmen entsprechen aber idR nicht dem Interesse des Geschäftsherrn. Das gilt auch, falls das mit der Maßnahme verbundene Risiko in keinem Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht (Ddorf VersR 73, 826: Bergung eines Modellflugzeugs; ferner Bergrettung durch Unerfahrene: BGHZ 79, 35; Abmahnungen nach Erlass einer Verbotsverfügung: BGH MDR 10, 583; Wettbewerbsverstoß: Hambg GRUR-RR 15, 250; Parallelimporteur von Arzneimitteln: Frankf GRUR 16, 623). Wird e...

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