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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 27 BGB ... / II. Haftung.

Prof. Dr. Martin Schöpflin
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Rn 7

Die Schadensersatzpflicht ggü dem Verein aufgrund von Pflichtverletzungen bei der Geschäftsführung folgt allg Regeln (§ 280 I; näher Ehlers NJW 11, 2689), zB haften die vertretenden Vorstandsmitglieder dem Verein, wenn dieser aufgrund des Zuflusses verdeckter Vergütungen an Lizenzspieler eine Vertragsstrafe an den DFB zahlen muss (LG Kaiserslautern VersR 05, 1090). Der Einwand einer Mitverantwortlichkeit eines anderen Vereinsorgans ist unerheblich (BGH NZG 15, 38 [BGH 20.11.2014 - III ZR 509/13] – Stiftung). Ein Vorstandsmitglied handelt pflichtwidrig, wenn es eine Vergütung entgegennimmt, obwohl die Satzung ehrenamtliche Vorstandstätigkeit vorsieht (BGH NJW-RR 08, 842 [BGH 03.12.2007 - II ZR 22/07]). Haftungsmaßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vorstandsmitgliedes eines Vereins der fraglichen Art. An die Vorstandsmitglieder eines Bundesligavereines sind höhere Maßstäbe anzulegen als an die eines kleinen regionalen Gesangvereins. Bei ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern bejaht die Rspr (BGHZ 89, 153, 157) eine Haftungsbegrenzung nach den Grundsätzen der arbeitsrechtlichen Haftungsmilderung (keine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, Schadensteilung bei mittlerer Fahrlässigkeit, volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit). Das gilt entspr für Vorstandsmitglieder mit arbeitnehmerähnlicher Stellung (LG Bonn NJW-RR 95, 1435 [LG Bonn 10.04.1995 - 10 O 390/94]). Für ehrenamtliche oder mit maximal 840 EUR jährlich vergütete Vorstandsmitglieder gilt § 31a, s dort. § 27 III 2 stellt klar, dass ohne anderslautende satzungsmäßige Regelung der Vorstand unentgeltlich tätig wird. Haften Vereinsmitglieder Dritten aufgrund ihrer Tätigkeit für den Verein, hat dieser sie von der Haftung freizustellen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt ha...

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