Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Rn 21
Die Ansprüche aus GoA und aus § 179 können nebeneinander bestehen (BGH NJW-RR 89, 970 [BGH 07.03.1989 - XI ZR 25/88]; 04, 81 [BGH 21.10.2003 - X ZR 66/01]).
Rn 22
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung scheiden neben der berechtigten GoA grds aus. Die berechtigte GoA stellt den Rechtsgrund für die Leistung an den Geschäftsherrn oder einen Eingriff dar (BGH NJW 93, 3196 [BGH 30.09.1993 - VII ZR 178/91]). Nicht abschließend ist die berechtigte GoA nach Ansicht des BGH bei nichtigen Verträgen (Saarbr BeckRS 09, 12104 Rz 34, Rz 53). Scheitert der Aufwendungsersatz an der ›Erforderlichkeitshürde‹ des § 670, kommt ein Rückgriff auf das Bereicherungsrecht in Betracht (BGHZ 111, 308). Bei unberechtigter GoA wird für Ansprüche des Geschäftsführers auf das Bereicherungsrecht verwiesen (§ 684 1). In den Fällen der Eigengeschäftsführung (§ 687) sind die §§ 812 ff anwendbar, gleiches gilt in den Fällen des § 682.
Rn 23
Wegen der Übernahme einer berechtigten GoA kommen deliktische Ansprüche nicht in Betracht. Die Rechtswidrigkeit der unerlaubten Handlung entfällt (diff MüKo/Schäfer § 677 Rz 119f). Darüber hinaus (zB Ausführung) sind die §§ 823 ff und die Tatbestände der Gefährdungshaftung neben der GoA anwendbar (BGHZ 142, 227), das gilt insb für die unberechtigte und angemaßte Geschäftsführung. Die Haftungsmilderung des § 680 ist bei allen Anspruchsgrundlagen zu beachten (BGH NJW 72, 475 [BGH 30.11.1971 - VI ZR 100/70]).
Rn 24
Fallen Inbesitznahme und Übernahme der GoA zusammen, sind die §§ 987 ff bei berechtigtem Handeln nicht anwendbar, weil dem Geschäftsführer ein Besitzrecht zusteht. Neben § 687 II sind die §§ 987 ff uneingeschränkt anwendbar; eine Sperrwirkung der §§ 987 ff kommt mangels Schutzbedürftigkeit des Geschäftsführers nicht in Betracht (BGHZ 39, 186). Umstr ...