Fachbeiträge & Kommentare zu Geschäftsführung

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Voraussetzungen für die Anerkennung

Tz. 41 Stand: EL 141 – ET: 02/2025 Damit eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft als mildtätigen Zwecken dienend anerkannt werden kann, müssen die bedürftigen Personen ausschließlich und unmittelbar unterstützt werden. Der Begriff der Ausschließlichkeit bezieht sich hierbei nicht nur auf die Tätigkeit der Einrichtung bzw. des Vereins, sondern auch auf die unters...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Geschäftsführer / 5.2 Komplementäre

Die Komplementäre tragen das Unternehmerrisiko, was eine persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit als Arbeitnehmer ausschließt. Damit liegen die wesentlichen Merkmale einer abhängigen Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung nie vor. Sozialversicherungspflicht durch die Mitarbeit in ihrer Gesellschaft ist für Komplementäre einer KG damit ausgeschlossen. Das gil...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Türkei / V. Testamentsvollstreckung

Rz. 75 Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen eine oder mehrere handlungsfähige Personen zu Testamentsvollstreckern bestimmen (Art. 550 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Ernennung kann auch unter einer Bedingung oder Befristung[130] erfolgen. Im Gegensatz zum deutschen Erbrecht (§ 2200 BGB) kann der Erblasser die Bestimmung des Testamentsvollstreckers nicht der Nachlassbehö...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 8 Stand: EL 141 – ET: 02/2025 In § 53 AO (Anhang 1b) wird bezüglich der Hilfsbedürftigkeit folgende Unterscheidung getroffen: persönliche Hilfsbedürftigkeit (s. § 53 Nr. 1 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 53 AO TZ 4, Anhang 2); wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit (s. § 53 Nr. 2 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 53 AO TZ 5, Anhang 2). Tz. 9 Stand: EL 141 – ET: 02/2025 Das nachfolgen...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Geschäftsführer / 6 OHG und GbR

Gesellschafter einer OHG oder einer GbR haften mit ihrem Privatvermögen unbeschränkt. Diese Gesellschafter tragen das Unternehmerrisiko, was eine persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit als Arbeitnehmer ausschließt. Damit liegen die wesentlichen Merkmale einer abhängigen Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung nie vor. Sozialversicherungspflicht durch die Mit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Zwangsverwaltung / 1. Anwendungsbereich

Rz. 114 Die Vergütung des Zwangsverwalters ist in §§ 11 bis 22 ZwVwV geregelt. Sie gilt grundsätzlich für alle ab dem 1.1.2004 angeordnete Zwangsverwaltungen. In Zwangsverwaltungen, die bis einschließlich 31.12.2003 angeordnet worden sind, findet die Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16.2.1970 weiter Anwendung; jedoch richten sich...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Geschäftsführer / 4.1 Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer

Geschäftsführer haften für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer (zu 100 %) von den Arbeitslöhnen, inkl. der pauschalen Nachbesteuerung von Sachbezügen der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.[1] Sind in einer Gesellschaft mehrere Geschäftsführer bestellt, trifft grundsätzlich jeden von ihnen die Verantwortung für die Erfüllung der steuerlichen Pflich...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Unsichere Realisierbarkeit

Rz. 93 [Autor/Stand] Eine normal verzinsliche, nicht bestrittene Forderung kann, auch wenn nicht uneinbringlich, so doch in ihrer Realisierbarkeit unsicher (zweifelhaft) sein (z.B. Einstellung der Zinszahlung, Vergleichsverfahren, Insolvenzverfahren). Liegen am Stichtag für die Bewertung Umstände vor, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob eine Forderung in voller Höhe rea...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Russische Föderation / VII. Sonstige Möglichkeiten zur Nachlassgestaltung, insb. Errichtung einer Nachlassstiftung

Rz. 63 Insbesondere wenn es um die Nachlassplanung von größeren Vermögen in Russland geht, wurde in der Vergangenheit häufig auf Möglichkeiten, die z.B. Stiftungsmodelle im Ausland bieten, zurückgegriffen (siehe Rdn 5). Weiterhin gibt es im russischen Recht keine Möglichkeit, den Erbteil reduzierende Schenkungen oder sonstige Vermögensdispositionen zu Lebzeiten des Erblasser...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 01/2025, Delegation und... / IX. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des LG Hannover betritt "Neuland" und dürfte für die Praxis hoch relevant sein. Grds. befasst sie sich mit dem immer mehr in den Vordergrund rückenden Konflikt zwischen Delegation und Regel- oder Sonderaufgabe. Die Grundlage der Vergütung bildet § 63 Abs. 1 InsO. Der Regelsatz der Vergütung wird danach nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung...mehr

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Lettland / VI. Testamentsvollstreckung

Rz. 39 Die Testamentsvollstreckung regelt das lettische ZGB in den Art. 616–631. Sie erfolgt durch einen oder mehrere vom Erblasser ernannte Testamentsvollstrecker, durch einen Erben oder durch einen vom Waisengericht ernannten Nachlasskurator (Art. 616 ZGB). Zum Testamentsvollstrecker kann jede handlungsfähige Person ernannt werden, wobei niemand gegen seinen Willen zum Tes...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Persönliche Hilfsbedürftigkeit (körperliche, geistige oder seelische Bedürftigkeit)

Tz. 11 Stand: EL 141 – ET: 02/2025 Bedürftig sind Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe ihrer Mitmenschen angewiesen sind (s. § 53 Nr. 1 AO, Anhang 2); auf ihre wirtschaftliche Lage kommt es insoweit nicht an. Es kommt auch nicht darauf an, dass die Hilfsbedürftigkeit wegen des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Vermögensverwaltung

Tz. 13 Stand: EL 141 – ET: 02/2025 Vermögensverwaltende Betätigungen sind grundsätzlich zulässig. Jedoch ist darauf zu achten, dass die Vermögensverwaltung nicht zum eigentlichen Vereinszweck (Selbstzweck) der Körperschaft wird. Ist dies der Fall, liegt insoweit ein Verstoß gegen das Gebot der Ausschließlichkeit vor (§ 56 AO, Anhang 1b; AEAO zu § 56, Nr. 1, Anhang 2). Tz. 14 S...mehr

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§ 11 Zwangsverwaltung / e) Auslagen des Zwangsverwalters (§ 21 ZwVwV)

Rz. 134 § 21 Abs. 1 ZwVwV stellt zunächst klar, dass mit der Vergütung nach den §§ 17 bis 20 ZwVwV die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten sind. Rz. 135 Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört nach § 21 Abs. 1 S. 2 ZwVwV der Büroaufwand des Verwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten. In der Begründung der Regelung heißt es ergänzend, dass als allgemeine G...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 ABC der Forderungspfändung / IV. Wirkungen der Pfändung des Anteils

Rz. 541 Die Pfändung bewirkt: Rz. 542 Der Gläubiger kann die Gesellschaft kündigen (§ 725 Abs. 1 BGB). Voraussetzung ist allerdings für die Ausübung des Kündigungsrechts, dass der der Pfändung zugrunde liegende Titel nicht nur vor...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Aufsichtsratsvergütung

Stand: EL 141 – ET: 02/2025 Aufsichtsratsmitglied i. S. d. § 18 EStG (Anhang 10) ist, wer durch die Satzung der betreffenden Gesellschaft zur Überwachung der Geschäftsführung bestellt wurde. In Betracht kommen die Aufsichtsratsmitglieder einer AG, GmbH, KG auf Aktien und Genossenschaften, von Berggewerkschaften und sonstigen Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen des...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Unfallversicherung: Freiwil... / 7.1.2 Als Unternehmer geltende Personen

Bei folgenden Personen handelt es sich um Unternehmer i. S. d. § 6 SGB VII: Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft werden grundsätzlich nicht als kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert angesehen. Sie können den Unfallversicherungsschutz nur durch Beitritt zur freiwilligen Versicherung erlangen. Für di...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Prozessrecht, Rechtskra... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 207 Das Berufungsurteil hielt im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Da eine Haftung des Beklagten für die von ihm verursachte Verletzung der Gesundheit des Klägers gemäß § 823 Abs. 1 BGB mangels Verantwortlichkeit des Beklagten ausschied (§ 827 BGB) und Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten verlangt werden konnte, kam allein eine ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 141 – ET: 02/2025 Eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, bedürftige Personen selbstlos (§ 55 AO, Anhang 1b) zu unterstützen. § 53 Nr. 1 AO (Anhang 1b) stellt auf den Personenkreis ab, der infolge des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angew...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / c) Vermächtnis (Legat)

Rz. 101 Das Vermächtnis eröffnet dem Erblasser die Möglichkeit, einer Person einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ohne sie als Erbin einzusetzen (Art. 484 Abs. 1 ZGB).[172] Die fehlende Erbenstellung des Vermächtnisnehmers hat namentlich zur Folge, dass ihn keine Haftung für Nachlassschulden trifft und dass ihm im Rahmen der Nachlassverwaltung und Erbteilung kein Mitspracherec...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Erbfähigkeit

Rz. 97 Erbfähig sind natürliche und juristische Personen. Um Erbe – ob testamentarischer oder gesetzlicher – werden zu können, darf die natürliche Person gem. Art. 744 CC vom Gesetz nicht für erbunfähig erklärt worden sein. Dies sind nach Art. 745 Nr. 1 CC zunächst die "lebensunfähigen Frühgeburten" (criaturas abortivas), also solche, die vor vollständiger Entnahme aus dem M...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Business-Coaching richtig u... / 5 Vereinbarungs- und Kontaktphase

In dieser Phase wird das Coaching formell wie methodisch vereinbart. Unter Umständen kann das auch in einen formalen Vertrag führen, der die Rahmenbedingungen konkretisiert und schriftlich festhält. Hinweis Coaching-Vertrag Inhalte des formalen Vertrags können z. B. sein: Anzahl, Dauer und Abstände der einzelnen Termine Gesamtdauer des Coachings Orte, an denen das Coaching stattf...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Haftung nach Bestimmungen d... / 1.2 Fehlerhafte Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung

Der Vertrauensschutz des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG hat auch zur Folge, dass nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG eine Haftung desjenigen normiert ist, der vorsätzlich oder fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. Die Haftung erstreckt sich hierbei auf di...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 10.3 Förderung und Beratung der Geschäftsführung

Rz. 735 Nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH wird die Aufgabe des Aufsichtsrats, die Geschäftsführung zu überwachen, noch dadurch erweitert, dass er das Geschäftsführungsorgan der GmbH auch fördern und beraten soll (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GV). ›Beraten‹ bedeutet hier, dass das Kontrollorgan die Geschäftsführung durch Anregung und Rat u...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 10.2.2 Mittel zur Überwachung der Geschäftsführung

Rz. 719 Das insoweit entsprechend anzuwendende Aktiengesetz hat dem Aufsichtsrat die Aufgabe des Kontrollorgans zugewiesen und ihm dafür folgende konkrete Mittel zur Verfügung gestellt, um seiner Überwachungsfunktion nachzukommen: Rz. 720 Berichterstattung der Geschäftsführung Der Aufsichtsrat kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht verlangen über Angelegenheiten...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Aufgaben des Aufsichtsrats ... / 2.6 Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch den Prüfungsverband (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GenG) beinhaltet die Untersuchung, ob der Vorstand bei seiner Geschäftsführung die Gesetze und die Satzung beachtet (formelle Prüfung) und ob die genossenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Grundsätze (z. B. wohnungswirtschaftliche Leitlinien) sinnvoll umgesetzt werden ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 10.2 Überwachung der Geschäftsführung

10.2.1 Praktische Durchführung der Überwachung Rz. 702 Die wichtigste gesetzliche Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Überwachung der Geschäftsführung (§ 52 Abs. 1 und § 111 Abs. 1 AktG). Rz. 703 Bei der Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats können viele Unklarheiten auftreten. In der gängigen Literatur zum Gesellschaftsrecht werden zwar teilweise auch Einzelfragen behandelt, ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 10.2.1 Praktische Durchführung der Überwachung

Rz. 702 Die wichtigste gesetzliche Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Überwachung der Geschäftsführung (§ 52 Abs. 1 und § 111 Abs. 1 AktG). Rz. 703 Bei der Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats können viele Unklarheiten auftreten. In der gängigen Literatur zum Gesellschaftsrecht werden zwar teilweise auch Einzelfragen behandelt, durchweg aber keine konkreten Ratschläge zur p...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 3.3.2 Anforderungen aufgrund des Gesellschaftsvertrags

Rz. 640 Überblick Der Gesellschaftsvertrag kann für den fakultativen Aufsichtsrat – über die entsprechend anzuwendenden gesetzlichen Voraussetzungen hinaus – weitere Anforderungen im Gesellschaftsvertrag vorsehen. In der Praxis der Wohnungs- und Immobiliengesellschaften können dabei, abhängig von den Besonderheiten der jeweiligen GmbH (unter anderem der Gesellschafterstruktur...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 12.1.2.1 Gesetzliche Anforderungen

Rz. 789 Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei der Ausübung ihres Amtes – entsprechend den Regelungen für die Geschäftsführer[1] – die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds anzuwenden (§ 52 Abs. 1 GmbHG; § 116 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG). Rz. 790 Konkret bedeutet dies, dass im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung festg...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Überwachungsaufgabe des... / 9 Keine Geschäftsführungsbefugnis des Aufsichtsrats

Wie sich aus § 111 Abs. 4 Satz 1 AktG ergibt, können dem Aufsichtsrat Aufgaben der Geschäftsführung nicht übertragen werden. Die Regelung ist abschließender Natur und steht nicht unter einem Satzungsvorbehalt. Auch der Anstellungsvertrag kann Vorstandsmitglieder nicht den Weisungen des Aufsichtsrats unterstellen. Der Aufsichtsrat ist folglich Überwachungs- und Beratungsorgan...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 11.3.2 Einberufung und Leitung der Sitzungen

Rz. 747 Nach dem Gesetz kann jedes Aufsichtsratsmitglied oder die Geschäftsführung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden (§ 52 Abs. 1 GmbHG; § 110 Abs. 1 AktG). Rz. 748 Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann da...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 10.1 Überblick

Rz. 699 Die Aufgaben des fakultativen Aufsichtsratseiner Wohnungs- und Immobiliengesellschaft ergeben sich zunächst aus dem Aktiengesetz, weil § 52 Abs. 1 GmbHG auf die Vorschrift des § 111 AktG (für den obligatorischen Aufsichtsrat[1]) verweist, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist. Danach ist der Aufsichtsrat in entsprechender Anwendung auf das G...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Aufgaben des Aufsichtsrats ... / 2.1 Grundsätze

Der Prüfungsverband hat die Aufgabe, bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 1,5 Millionen Euro und deren Umsatzerlöse 3 Millionen Euro übersteigen, den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen (§ 53 Abs. 2 GenG). Unabhängig von der Größe der Genossenschaften, hat der Prüfungsverband zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältniss...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Überwachungsaufgabe des... / 1 Der Vorstand als Überwachungssubjekt

Überwachung durch Aufsichtsrat Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 GenG hat der Aufsichtsrat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung zu überwachen. Die allgemeine Überwachungspflicht liegt dabei gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 GenG in den Händen der Gesamtheit der Aufsichtsratsmitglieder. Die Übertragung auf einen Aufsichtsratsausschuss scheidet folglich zwingend aus.[1] Insofern obliegt es d...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Aufgaben des Aufsichtsrats ... / 10 Fazit

Zusammenarbeit von Aufsichtsrat und Vorstand Qualifizierte Aufsichtsratstätigkeit ist von größter Bedeutung. Die gesetzlichen Vorgaben der vergangenen 20 Jahre, aber auch das gesellschaftspolitische Verständnis, haben den Aufsichtsrat vom Kontrolleur, der in die Vergangenheit blickt, zu einem "Sparringspartner" des Vorstands werden lassen, der strategische Überlegungen teilt ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Aufgaben des Aufsichtsrats ... / 7 Sachverstand des Aufsichtsrats

Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben dafür Sorge zu tragen, dass sie über die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Hierzu haben sie sich regelmäßig weiterzubilden. Neue Aufsichtsratsmitglieder sind von den Aufsichtsratsmitgliedern einzuarbeiten bzw. ggf. auf entsprechende Informations- und Bildungsveranstaltungen zu schicken....mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 3.1.2 Konkrete Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 619 Das GmbH-Gesetz enthält Vorschriften und Rechtsgrundsätze, deren Geltung auch durch gesellschaftsvertragliche Regelungen für einen fakultativen Aufsichtsrat nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden darf. Dazu gehören: einzelne Vorschriften des GmbH-Gesetzes, zwingende Kompetenzzuweisungen an den Aufsichtsrat, Mindestkompetenzen des Aufsichtsrats. Rz. 620 Einzelne V...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 3.3.1 Gesetzliche Anforderungen

Rz. 629 Überblick Aufsichtsratsmitglieder können nur natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein. Sie dürfen während ihrer Aufsichtsratstätigkeit bestimmte andere Ämter nicht ausüben. Außerdem müssen sie keine Gesellschafter der GmbH sein; es ist aber zulässig. Rz. 630 Natürliche Person mit unbeschränkter Geschäftsfähigkeit Aufsichtsratsmitglieder können nur natür...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 11.3.3 Teilnahmeberechtigte Personen

Rz. 751 Alle Aufsichtsratsmitglieder haben ein Teilnahmerecht an den Sitzungen.[1] Die Teilnahme an den Sitzungen ist zudem eine wesentliche Pflicht des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds. Grundsätzlich sind allerdings auch nur die Aufsichtsratsmitglieder selbst teilberechtigt. Rz. 752 Jedes Aufsichtsratsmitglied hat einen Anspruch, dass ohne Anwesenheit Dritter über alle Tages...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 3 Fakultativer Aufsichtsrat

Rz. 615 Nach dem GmbH-Gesetz besteht für Wohnungs- und Immobiliengesellschaften keine Pflicht, einen Aufsichtsrat zu haben. Es kann aber – neben der Geschäftsführung und der Gesellschafterversammlung – fakultativ ein Aufsichtsrat durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag eingerichtet werden. Dies ist in der Praxis auch die Regel. Nachfolgend werden daher die ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Genossenschaft als Unte... / 2.1 Selbsthilfe, Selbstorganschaft und Selbstverwaltung

Nach den zwingenden Vorgaben des § 1 GenG sind Genossenschaften folglich "Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (…)". Insofern stellen Genossenschaften im Licht ihrer ökonomischen Au...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Auflösung und Abwicklung (L... / 2.4 Folgen des Auflösungsbeschlusses

Rz. 1034 Eine umfassende Regelung im GmbH-Gesetz im Hinblick auf die Rechtsverhältnisse der GmbH, ihrer Organe und ihrer Gesellschafter nach einem Auflösungsbeschluss existiert nicht. § 69 Abs. 1 GmbHG sieht lediglich vor, dass bis zur Beendigung der Liquidation ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft in Bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben und der Gesellschafter die...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Überwachungsaufgabe des... / 2 Reichweite der Überwachung durch den Aufsichtsrat

Gemäß § 38 Abs. 1 GenG obliegt es dem Aufsichtsrat, den Vorstand in allen Zweigen seiner Geschäftsführung zu überwachen. Die Überwachungsaufgabe liegt dabei in den Händen des gesamten Aufsichtsrats als Überwachungsorgan und erfolgt somit im Rahmen der Selbstverantwortung seiner Mitglieder. Zugleich ist jedes Aufsichtsratsmitglied qua seines Amtes verpflichtet, auf die Überwa...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Der Aufsichtsrat in der gen... / 1 Der Aufsichtsrat als Überwachungs- und Beratungsorgan

Der Aufsichtsrat ist neben dem Vorstand ein zwingend vorgeschriebenes Organ der Genossenschaft. Er besteht, sofern die Satzung nicht eine höhere Zahl festsetzt, aus (mindestens) drei von der Generalversammlung (Vertreterversammlung) zu wählenden Mitglieder (§ 36 Abs. 1 Satz 1 GenG). Die Satzung kann weder auf die Bildung eines Aufsichtsrats verzichten, noch dessen Aufgaben a...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 12.6 Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Aufsichtsratsmitglieder

Rz. 812 Entsprechend der Regelung des § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG (Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen Geschäftsführer insbesondere aus der Geschäftsführung)[1] unterliegt der Gesellschafterversammlung die Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen – amtierende und ehemalige – Aufsichtsratsmitglieder.[2] Dies gilt auch für die Mitg...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 5 Fachliche Anforderungen an die Aufsichtsratsmitglieder

Rz. 655 Es gibt keine konkreten Regelungen zu den konkreten fachlichen Anforderungen an die einzelnen Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH noch für einen obligatorischen Aufsichtsrat nach anderen Rechtsvorschriften. Auch die Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrat haben grundsätzlich – entsprechend den Geschäftsführern in deren Aufgabenbereich – die Sorg...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Aufgaben des Aufsichtsrats ... / 3 Deutscher Corporate Governance Kodex

Der Deutsche Corporate Governance Kodex enthält als "Ordnungsrahmen" Empfehlungen zur Erfüllung von Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung und Überwachung die – über börsennotierte Gesellschaften hinaus – auch für eine ordnungsmäßige Leitung und Überwachung von Genossenschaften gelten. Die Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Ko...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Bestellung, Anstellung und ... / 2.2.1 Höhe der Vergütung

Der Vorstandsanstellungsvertrag bestimmt zugleich die Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder. Soweit es die Festsetzung der Vergütungshöhe sowie die Anpassung der Vergütung betrifft, findet mangels einer einschlägigen Regelung des Genossenschaftsgesetzes § 87 Abs. 1 AktG entsprechende Anwendung.[1] Danach ist der Aufsichtsrat verpflichtet, bei der Festsetzung der Gesamtbe...mehr