Stand: EL 141 – ET: 02/2025
Aufsichtsratsmitglied i. S. d. § 18 EStG (Anhang 10) ist, wer durch die Satzung der betreffenden Gesellschaft zur Überwachung der Geschäftsführung bestellt wurde. In Betracht kommen die Aufsichtsratsmitglieder einer AG, GmbH, KG auf Aktien und Genossenschaften, von Berggewerkschaften und sonstigen Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts. Umfasst sind damit insbesondere auch Mitglieder von Aufsichtsräten bei Vereinen. Auch wenn der Aufsichtsrat gesetzlich nicht vorgesehen ist, kann dieser im Rahmen der Satzungsautonomie gebildet werden. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung des Organs als Aufsichtsrat, es muss sich vielmehr um ein Organ handeln, das den Vorstand überwacht und kontrolliert.
Vergütungen an Mitglieder von Aufsichtsräten sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (s. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, Anhang 10).
Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung jedoch kein Vergütungsrisiko, ist es nicht selbstständig tätig und dementsprechend kein Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG (vgl. BMF vom 08.07.2021, BStBl I 2021, 919 im Anschluss an BFH vom 27.11.2019, BStBl II 2021, 529). Die Aufsichtsratsvergütung ist in solchen Fällen als Einnahme aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit nicht umsatzsteuerbar.
Eine Festvergütung liegt insbesondere im Fall einer pauschalen Aufwandsentschädigung vor, die für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gezahlt wird. Sitzungsgelder, die für die tatsächliche Teilnahme an Sitzungen, und Aufwandsentschädigungen, die für den tatsächlichen Aufwand gezahlt werden, sind keine Festvergütung. Besteht die Vergütung sowohl aus variablen als auch festen Bestandteilen, ist die Tätigkeit grundsätzlich als selbstständig anzusehen, wenn d...