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Aufgaben des Aufsichtsrats im Rahmen der Prüfung / 2.1 Grundsätze

Dr. Klaus-Peter Hillebrand
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Der Prüfungsverband hat die Aufgabe, bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 1,5 Millionen Euro und deren Umsatzerlöse 3 Millionen Euro übersteigen, den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen (§ 53 Abs. 2 GenG).

Unabhängig von der Größe der Genossenschaften, hat der Prüfungsverband zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung

  • die Einrichtungen,
  • die Vermögenslage sowie
  • die Geschäftsführung

der Genossenschaft zu prüfen (§ 53 Abs. 1 GenG).

Aufgabenüberschneidungen

Aufgabenüberschneidungen zwischen Aufsichtsrat und Prüfungsverband ergeben sich daraus, dass sich beide Institutionen mit

  • dem Rechnungslegungsprozess,
  • der Buchführung und
  • dem Jahresabschluss

der Genossenschaft beschäftigen. Im Hinblick auf die Überwachung der Rechnungslegung, sind die Prüfungsgegenstände von Aufsichtsrat und Jahresabschlussprüfer (Prüfungsverband) weitgehend deckungsgleich.[1]

Der Aufsichtsrat kann und sollte aus den sich aus seiner Überwachungstätigkeit und der Prüfungstätigkeit des Prüfungsverbands ergebenden Aufgabenüberschneidungen profitieren, indem er im Rahmen seiner Tätigkeit auf die Prüfungsfeststellungen des Prüfungsverbands (Prüfbericht) zurückgreift. Auch im Prüfungsverlauf sollte die Kommunikation über Beginn und Abschluss der Prüfung sowie über Prüfungsinhalte, Prüfungsschwerpunkte und Sonderangelegenheiten mit den für die Prüfung verantwortlichen Wirtschaftsprüfern erfolgen.

Dabei kann sich der Aufsichtsrat die sich aus der gesetzlichen Pflichtprüfung ergebende starke Stellung des Prüfungsverbands zu Nutze machen. Die aus den Prüfungshandlungen resultierenden Informations- und Prüfungsfeststellungen des Verbands gewähren Einblicke in das Rechnungswesen der Genossenschaft, die sich der Aufsi...

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