Fachbeiträge & Kommentare zu Frist

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Gewissenhaftigkeit

Rz. 26 Gewissenhaftigkeit i. S. v. § 323 HGB stellt eine Konkretisierung der allgemeinen vertragsrechtlichen Sorgfaltspflicht des § 276 Abs. 2 BGB für die Abschlussprüfung dar. Gewissenhaftigkeit beinhaltet demnach zwei Merkmale, nämlich den Aspekt der Sorgfalt und das Handeln nach bestem Wissen und Gewissen. Die gesetzliche Anforderung nach Gewissenhaftigkeit erfordert somi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Offenlegung von Änderungen (Abs. 1b Satz 1)

Rz. 106 Erfolgt eine nachträgliche Änderung von bereits offengelegten bzw. hinterlegten Unterlagen, ist dies offenzulegen bzw. eine erneute Hinterlegung vorzunehmen. Hierbei stellt der Wortlaut auf "die Änderung" ab. Hieraus ist jedoch nicht zu folgern, dass nur die Änderung als solche an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln ist. Vielmehr muss sich die...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 10 Sanktionen

Rz. 176 Die Offenlegungsvorschriften haben in Deutschland lange Zeit kaum Beachtung gefunden. In Schätzungen wurde davon ausgegangen, dass bis zu 95 % aller deutschen Unt ihren Offenlegungspflichten gar nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkamen.[1] Dieser Umstand hat dazu geführt, dass die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die BRD einleite...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.4 Stichtag der Kapitalaufrechnung (Abs. 3)

Rz. 38 Nach Maßgabe des § 312 Abs. 3 HGB sind der Wertansatz der Beteiligung – mithin der Beteiligungsbuchwert – und der Unterschiedsbetrag auf der Grundlage der Wertansätze zu dem Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem das Unt assoziiertes Unt geworden ist (Satz 1). Damit kann künftig nicht mehr auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder den Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.2 Mindestbesteuerung und andere steuerliche Restriktionen

Rz. 52 Bei der bilanziellen Berücksichtigung von Vorteilen aus steuerlichen Verlustvorträgen sind bestehende steuerliche Restriktionen in der Nutzung dieser steuerlichen Verlustvorträge zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl im Fall der Aktivierung von Vorteilen aus steuerlichen Verlustvorträgen als auch im Fall der Saldierung mit passiven Steuerlatenzen im Zug der Gesamtdiffe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Sanktionen

Rz. 169 Die Gliederungsvorschriften für die Bilanz sind zwingend. Eine Verletzung hat Folgen mit Blick auf die Wirksamkeit des Jahresabschlusses, der Haftung der Gesellschaftsorgane und die Zulässigkeit des Bestätigungsvermerks gem. § 332 HGB und kann ordnungs-, straf- und zivilrechtlich geahndet werden. Rz. 170 Eine Nichtigkeit des Jahresabschlusses einer AG oder KGaA kann n...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.6 Umsatzabhängigkeit (Abs. 3 Satz 1 Nr. 5)

Rz. 69 Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 ist ein WP/vBP von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er in den letzten 5 Jahren jeweils mehr als 30 % der Einnahmen seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der KapG/KapCoGes erzielt hat und auch im laufenden Gj voraussichtlich erzielen wird. Mit der Vorschrift wird die mögliche Unabhängigkeitsgefährdung durch das wirt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Umweltschutzverpflichtungen

Rz. 112 Umweltschutzverpflichtungen sind Verbindlichkeitsrückstellungen. Die dortigen Grundsätze gelten analog (Rz 23 ff.). Soweit es sich um Umweltschutzverpflichtungen (z. B. Sanierungsverpflichtungen) auf privatrechtlicher Grundlage (z. B. Nachbarrecht, Deliktrecht[1], Umwelthaftungsgesetz [2]) handelt, ergeben sich keine Besonderheiten. Handelt es sich um öffentlich-recht...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5.2 Rabatte, Boni, Skonti

Rz. 71 Anschaffungspreisminderungen können insb. in Form von Rabatten, Boni und Skonti vorliegen: Der Rabatt ist ein Nachlass auf den Anschaffungspreis, durch den der Rechnungsbetrag i. d. R. unmittelbar gemindert wird.[1] Sofern Rabatte nachträglich gewährt werden, sind sie analog zu Boni, die den Charakter von Anschaffungspreisminderungen haben, zu behandeln.[2] Rabatte wer...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.4 Normenzusammenhänge

Rz. 5 Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts ergibt sich aus § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB. Demnach ist ein Konzernlagebericht innerhalb der ersten fünf Monate nach dem Stichtag für das vergangene Konzern-Gj zu erstellen. Die Frist verringert sich bei kapitalmarktorientierten Unt, die nicht die Erleichterung nach § 327a HGB nutzen können, gem. § 325 Abs. 4 Satz 1 HG...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Aufstellungspflicht und Aufstellungszeitraum

Rz. 26 Einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht haben MU mit Sitz im Inland aufzustellen, soweit mind. ein TU vorliegt und keine der Befreiungstatbestände der §§ 291–293 HGB erfüllt sind sowie kein Einbeziehungswahlrecht nach § 296 HGB für alle TU genutzt wird. Der Aufstellungszeitraum beträgt nach § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB fünf Monate, wobei diese Frist für kapitalmarkto...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 6 Der Konzernanhang ist bei KapG und bei PersG i. S. d. § 264a HGB, die der Konzernrechnungslegungspflicht des § 290 HGB unterliegen und bei denen keine Befreiungsgründe vorliegen (§ 290 Rz 17 ff.), innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Konzern-Gj aufzustellen.[1] Bei kapitalmarktorientierten KapG gem. § 264d HGB (§ 264d Rz 1 ff.) reduziert sich die Frist um einen M...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Teilnahme an der Qualitätskontrolle (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 19 Nach § 57a Abs. 1 WPO sind WP/WPG/vBP/BPG, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen oder von der BaFin beauftragte betriebswirtschaftliche Prüfungen durchführen, verpflichtet, sich einer externen Qualitätskontrolle zu unterziehen. Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung, ob das in der Praxis des Abschlussprüfers eingerichtete Qualitätssicherungssystem an...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.3.2.2 Verkaufsgeschäfte

Rz. 112 Im Rahmen von Verkaufsgeschäften ist von einer Erfüllung der Lieferungs-/Leistungsverpflichtung und damit einer Gewinn-/Ertragsrealisation auszugehen, wenn die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung[1] bzw. die Chancen und Risiken[2] auf den Käufer übergehen. Dies erfolgt gem. § 446 Satz 1 BGB mit der Übergabe der verkauften Sache (dazu ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Verschulden

Rz. 19 I. R. d. Neureglung des § 335 HGB durch das EHUG wurde die Frage offengelassen, ob für die Festsetzung des Ordnungsgelds ein Verschulden des Betroffenen am Pflichtenverstoß erforderlich ist. Noch im Gesetzgebungsverfahren hat der Bundesrat sich gegen ein Verschuldenserfordernis ausgesprochen.[1] Dieser Auffassung folgen auch Teile der Literatur.[2] Nach der Rechtsprec...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 48 Der Gesetzgeber hatte zunächst keine zusammenfassende Aufzählung der offenlegungspflichtigen Unterlagen vorgenommen, sondern diese in § 315 Abs. 1 Satz 1 bis 5 HGB a. F. in unterschiedlichen Zusammenhängen normiert. Rz. 49 Dies wurde mit dem BilRUG geändert und eine einheitliche Aufzählung geschaffen. Diese umfasst gem. § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB: den festgestellten ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4.3 Prospektive Effektivität

Rz. 37 Die Wirksamkeit einer Sicherungsbeziehung ist im Zeitpunkt ihrer Begründung und fortan zu jedem Abschlussstichtag prospektiv zu beurteilen.[1] Zu diesem Zweck hat der Bilanzierende abzuschätzen, ob und in welchem Umfang sich die gegenläufigen Wert- oder Zahlungsstromänderungen einer Bewertungseinheit am Bilanzstichtag und voraussichtlich in der Zukunft ausgleichen wer...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Mitteilungspflicht in Zweifelsfällen (Abs. 2)

Rz. 13 § 329 Abs. 2 HGB räumt der das Unternehmensregister führenden Stelle ein über das in Abs. 1 vorgesehene Maß hinausgehendes limitiertes Informationsrecht in bestimmten Fällen ein. Sofern ein übermittlungspflichtiges Unt bei der Offenlegung handelsrechtliche Erleichterungen in Anspruch nimmt und seitens der das Unternehmensregister führenden Stelle Zweifel über die Rech...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.2 Änderung des Beteiligungsbuchwerts ohne Kapitalanteilsveränderung

Rz. 212 Nachträgliche Änderungen des Beteiligungsbuchwerts beim MU sind unterschiedlich zu behandeln. Handelt es sich um bestimmte Nach- bzw. Rückzahlungen, die sich aus dem Unternehmenserwerb direkt ergeben, wie etwa vertraglich festgelegte Ausgleichszahlungen zwischen Verkäufer und Erwerber bei bestimmten Ereignissen (z. B. bei Prozessen und Geschäftsabschlüssen), sind die...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Unverhältnismäßig hohe Kosten oder unangemessene Verzögerungen (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 29 Als zweites sachlich begründetes Einbeziehungswahlrecht sieht § 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB vor, dass die Einbeziehung eines TU in den Konzernabschluss unterbleiben kann, wenn die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder unangemessene Verzögerungen zu erhalten sind. Zur Einordnung des Kriegs in der Ukraine...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernbuchführung

Rz. 62 In der Praxis wird z. T. von Konzernbuchführung gesprochen. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Buchführung, sondern um die Bilanzierung von Konzernsachverhalten. Diese befasst sich mit der Festlegung der einzubeziehenden Jahresabschlüsse (Konsolidierungskreis), Anpassung der einbezogenen Jahresabschlüsse an die konzerneinheitlichen Ansatz- und Bewertungsvorsch...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2 Jahresabschluss

Rz. 60 Erfasst wird der Abschluss nach § 242 Abs. 3 HGB (§ 242 Rz 7 ff.). Folglich umfasst er die Bilanz und die GuV. Dieser wird gem. § 264 Abs. 1 HGB für alle KapG und KapCoGes um den Anhang ergänzt. Unerheblich ist, ob es sich um ein volles Gj oder um ein Rumpf-Gj handelt. Ferner zählen hierzu die Jahresbilanz i. R. d. Liquidation, die Abwicklungsbilanz nach § 279 Abs. 2 ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.7 Zugelassene Bestände

Rz. 39 Dem Gesetzeswortlaut nach darf die vor- oder nachverlegte Stichtagsinventur nur auf Vermögensgegenstände angewandt werden. Nach h. M. ist aber die Anwendung auf die Inventur bestimmter Rückstellungen zulässig (insb. Personalbestand für Pensionsrückstellung). Für die Inventur der Pensionsverpflichtungen können die Personaldaten, die Bewertungsparameter und der maßgebli...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.5 Verfahrensgrundsätze (Abs. 2 Sätze 1, 2)

Rz. 28 Nach § 335 Abs. 2 Satz 2 HGB ist das Ordnungsgeldverfahren ein Justizverwaltungsverfahren i. S. d. § 23 Abs. 1 EGGVG. Das Verfahren richtet sich gem. § 335 Abs. 2 Satz 1 HGB in weiten Teilen nach den Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) [1] sowie nach den Regelungen des Verwaltu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3.2 Operating-Leasing

Rz. 31 Leasingverhältnisse mit unbestimmter oder kurzer Laufzeit, die von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung bestimmter Fristen ohne weitere Verpflichtungen jederzeit gekündigt werden können, werden als Operating-Leasing bezeichnet. Operating-Leasing-Verträge weisen insoweit Ähnlichkeiten mit einem klassischen Mietvertrag auf. Die Gefahren einer wirtschaftlichen Entwer...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Recht zur Vernichtung nach Fristablauf

Rz. 35 Ist die Aufbewahrungsfrist abgelaufen, können die Unterlagen grds. vernichtet werden, ohne dass hieraus nachteilige Konsequenzen (weder handels- noch steuerrechtlich) resultieren. Dies gilt jedoch nur im Hinblick auf § 257 HGB bzw. § 147 AO. Sofern nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrung geboten ist oder die Fristen anders berechnet werden, verbleibt es hi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Aufbewahrungsfristen (Abs. 4)

Rz. 27 Die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist beträgt zehn oder sechs Jahre. Die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren gilt für Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a HGB, Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen, Buchungsbelege. Die Aufbewahrungsfrist von s...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Datenträger-/EDV-Buchführung

Rz. 39 Die Buchführung auf Datenträgern ist nach § 239 Abs. 4 HGB zulässig; als Datenträger kommen infrage: Mikrofilm oder andere Bildträger und EDV-Datenträger. Rz. 40 Bei der Mikrofilm-Buchführung erfolgt die Dokumentation der Buchführung nicht in Papierform, sondern auf Mikrofilm; diese Form der Buchführung spielt in der heutigen Praxis keine wesentliche Rolle mehr. Rz. 41 Be...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Mit dem BilRUG wurde als Umsetzung der Vorgabe der Bilanz-RL (Art. 29 Abs. 1 RL 2013/34/EU i. V. m. Art. 20 RL 2013/34/EU) in § 315 HGB ein Abs. 5 angefügt, der mit dem CSR-RL-Umsetzungsgesetz ab dem Gj 2017 in einen neuen § 315d HGB verschoben wurde, der bestimmte MU zu einer Erklärung zur Unternehmensführung für den Konzern verpflichtet. Danach sind die in § 289a HGB ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.3.2 Gesetzliche Rücklage

Rz. 150 Der gesetzliche Reservefonds der AG setzt sich aus der gesetzlichen Rücklage (§ 150 Abs. 1 und 2 AktG) und aus der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 3 Nr. 1–3 HGB (§ 150 Abs. 3 und 4 AktG) zusammen.[1] Die Einbeziehung der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1–3 HGB in den gesetzlichen Reservefonds der AG ist Art. 9 Passiva A. II. der Bilanzrichtlinie geschuldet. Dan...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, HGB... / 3 Abschlussprüfung (Satz 1)

Rz. 9 Der durch das AReG neu geschaffene § 317 Abs. 3a HGB trug dem Umstand Rechnung, dass ab dem 17.6.2016 für Abschlussprüfungen bei Unt, die kapitalmarktorientiert i. S. v. § 264d, aber keine Kreditinstitute oder VersicherungsUnt sind, die unmittelbar geltende EU-Verordnung für spezifische Anforderungen bei Unt von öffentlichem Interesse[1] anzuwenden war. Die Vorschrift ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Die Unternehmensberichterstattung befindet sich seit Jahren in einem grundlegenden Wandel. Die Tendenz geht dabei weg von der rein finanziellen Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage hin zu einer integrierten Darstellung von sowohl finanziellen als auch nichtfinanziellen bzw. nachhaltigkeitsbezogenen Faktoren,[1] wobei unter dem Terminus Nachhaltigkeit die D...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.2 Schlussinventur

Rz. 5 Nach § 240 Abs. 2 Satz 1 HGB hat der Kfm. ein Inventar auch am Ende eines jeden Gj aufzustellen. Das Schlussinventar muss ebenfalls sämtliche vorhandenen VG und Schulden verzeichnen. Zur Frage des Endes des Gj vgl. Rz 44 f. Auch für Zwischenabschlüsse ist grds. eine Zwischeninventur erforderlich, wobei hier mangels Bedeutung der Inventur für die Besteuerung bzw. dem Zw...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.5 Berichtsintensität, Prüfung und Offenlegung

Rz. 154 Der Zahlungsbericht ist jährlich (§ 341s Abs. 1 HGB) und dabei in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Gj aufzustellen (§ 341r Nr. 8 HGB). Damit sind auch verkürzte Berichtszeiträume denkbar, wenn ein Rumpfgeschäftsjahr eingefügt wird. Diese Regelung ist ausweislich des Gesetzesentwurfs erforderlich, damit die Rechnungslegung eines Unt einheitlich erstellt wird und nac...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5 Zeitgerechte Erfassung (Abs. 2)

Rz. 22 Der Kfm. muss die Eintragungen in seinen Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen zeitgerecht vornehmen.[1] Rz. 23 Was noch zeitgerecht ist, schreibt das Gesetz nicht ausdrücklich vor. Bei der Auslegung des Begriffs "zeitgerecht" ist deshalb auf den Sinn und Zweck der Vorschrift abzustellen. Die zeitgerechte Buchführung soll sicherstellen, dass der Kfm. sich ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Unveränderlichkeit (Abs. 3)

Rz. 31 Die Eintragung in den Büchern muss nach § 239 Abs. 3 Satz 1 HGB in einer unveränderlichen Form erfolgen. Die Eintragungen dürfen nicht wegradiert und überschrieben werden; ihr ursprünglicher Inhalt muss feststellbar bleiben. Soweit fehlerhafte Eintragungen in den Büchern vorgenommen wurden, müssen diese offen korrigiert werden – bspw. durch Stornobuchungen. Rz. 32 Zur ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5 Gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern (Abs. 2 Nr. 4, 5 und 5a)

Rz. 23 Durch das FüPoG [1] wurde dem § 76 AktG ein Abs. 4 angefügt (§ 289f Abs. 4 HGB), wonach der Vorstand von Ges., die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen für den Frauenanteil festzulegen hat. Dabei dürfen, sofern der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent liegt, die Zie...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Zwingende Aufstellung eines Zwischenabschlusses bei mehr als drei Monaten auseinanderliegenden Abschlussstichtagen (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 14 Der nach § 299 Abs. 2 Satz 2 HGB aufzustellende Zwischenabschluss dient ausschl. als Grundlage für die Aufstellung des Konzernabschlusses. [1] Durch den Zwischenabschluss ist es möglich, für den Zeitraum des Konzern-Gj die Daten des TU mit abweichendem Stichtag des Einzelabschlusses in den Konzernabschluss einzubeziehen. Bei der Aufstellung des Zwischenabschlusses ist ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln

Rz. 12 Die Vermerkpflicht bezieht sich auf das sog. Wechselobligo, d. h. die Haftung aus der Begebung und Übertragung von Wechseln i. S. v. § 1 Wechselgesetz (WG). Angabepflichtig sind alle Wechsel, für die der Kfm. entweder als Aussteller (§ 9 Abs. 1 WG, Begebung von Wechseln) oder als sog. Indossant (§ 15 Abs. 1 WG, Übertragung von Wechseln) haftet. Die Vermerkpflicht umfa...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 § 326 HGB räumt den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs kleiner KapG i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB (§ 267 Rz 2 ff.) sowie den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs von KleinstKapG (§ 267a Rz 1 ff.) und ihnen jeweils gleichgestellten PersG i. S. v. § 264a HGB größenabhängige Erleichterungen bei der Offenlegung des Jahresabschlusses ein. Die gewährten Erl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Anschaffungsnebenkosten

Rz. 58 Anschaffungsnebenkosten sind dem erworbenen VG einzeln zurechenbare Aufwendungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb und der erstmaligen Versetzung des VG in einen betriebsbereiten Zustand stehen.[1] Zweck der Einbeziehung der Anschaffungsnebenkosten in die AK ist eine periodenrichtige Verteilung des Aufwands.[2] Anschaffungsnebenkosten können unte...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.7.2.1 Nicht wertpapiergebundene Altersversorgungsverpflichtungen

Rz. 77 Zu den wesentlichen Bewertungsannahmen gehört die Verwendung von biometrischen Wahrscheinlichkeiten. Eine Eigenschaft von Pensionsverpflichtungen ist es, dass die Leistungspflicht durch biologische Ereignisse wie Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst wird. Die Eintrittswahrscheinlichkeiten dieser die Leistungspflicht auslösenden Ereignisse sind nach den Regeln der Ver...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Ausgestaltung der Konzernerklärung zur Unternehmensführung

Rz. 3 Nach § 315d Satz 2 HGB ist § 289f HGB entsprechend anzuwenden. Die Konzernerklärung zur Unternehmensführung gem. § 315d i. V. m. 289f Abs. 2 HGB umfasst die Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex durch den Vorstand und Aufsichtsrat gem. § 161 Abs. 1 AktG (sog. Entsprechenserklärung), eine Bezugnahme auf die Internetseite der Gesellschaft, auf der der Vergütun...mehr

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Rechnungslegung nach HGB – ... / 1.13 Fristen für die Erstellung eines Abschlusses, Prüfung und Offenlegung

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Teil II Mietprozessrecht / 1.4 Urteil und Rechtsmittelverfahren

Rz. 117 Der Mietprozess wird – wenn die Parteien sich nicht vergleichen, nicht die Klage zurückgenommen wird oder die Prozessparteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklären – in der Regel mit einem Urteil abgeschlossen. Das Urteil ist entweder ein Prozessurteil, wenn es nur über die Zulässigkeit der Klage entscheidet, oder ein Sachurteil, we...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.6 Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung

Rz. 160 Achtung Zulässigkeit der Klage Die Einhaltung der Förmlichkeiten des Verfahrens auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung durch den Vermieter nach § 558a BGB (Erklärung und Begründung des Erhöhungsverlangens in Textform) und nach § 558b Abs. 2 BGB (Fristen zur Erhebung der Zustimmungsklage) betrifft nicht die Zulässigkeit der Klage (BGH, Urteil. v. 29.4.2020, VIII ZR 355/1...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 2.4 Räumungsfrist

Rz. 447 Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Mieter eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren (§ 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wohnräume sind alle Räume, die tatsächlich Wohnzwecken dienen, auch der als Wohnraum vermietete Geschäftsraum, nicht dagegen eine Wohnung, die als Lager und Abstellraum gemietet wurd...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 3.1 Kosten

Rz. 493 Die Kostenpflicht des unterliegenden Teils (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gilt grundsätzlich auch im Mietprozess. Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen sind die Kosten des Mietprozesses gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Verteilungsmaßstab ist der Gebührenstreitwert, der wiederum vom Streitgegenstand abhängt. Das gilt auch f...mehr

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Jung, SGB XII § 17 Anspruch / 2.1.4 Gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs

Rz. 59 Die Unterscheidung in Muss-, Soll- und Kann-Leistungen spiegelt sich im gerichtlichen Rechtsschutzsystem wider. Rz. 60 Zuständig für den gerichtlichen Rechtsschutz sind für Klagen, die ab dem 1.1.2005 erhoben werden, die Sozialgerichte (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG i.d.F 7. SGGÄndG). Das gerichtliche Verfahren richtet sich daher nach den Bestimmungen des SGG. Rz. 61 Soweit ei...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.8 Einstweilige Verfügung

Rz. 300 Die einstweilige Verfügung ist im Mietverhältnis bisher nur dann zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Mietvertragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohe...mehr